W I 4.27 Vertrag zwischen dem Rat Zürich, Schwyz und Glarus einerseits, dem grauen Bund, Chur und Bundesgenossen des Gotteshausbundes anderseits betreffend Streitigkeiten wegen der oberländischen Schiffung, Führung und Lohn, 1544.10.16 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:W I 4.27
Title:Vertrag zwischen dem Rat Zürich, Schwyz und Glarus einerseits, dem grauen Bund, Chur und Bundesgenossen des Gotteshausbundes anderseits betreffend Streitigkeiten wegen der oberländischen Schiffung, Führung und Lohn
Brief:Es soll ein jeder sein erkauftes Gut demjenigen zu führen übergeben, dem er will. Es bleibt bei den drei bestimmten Schiffsmeistern. Jeder Kaufmann soll seine Ware einem Schiffmeister übergeben und dieser schuldig sein, dieselbe um einen bestimmten Lohn nach Walenstadt zu führen und daselbst einem Hausmeister verzählen. Der Hausmeister soll die Ware einem Wagner (Fuhrmann) überantworten mit der Anzeige wie viel dem einen und dem andern gebühre, damit - wenn etwas verloren geht - sich der Kaufmann darnach zu verhalten wisse. Die Meister sollen das Verlorene bezahlen. Sollten diese glauben, nicht Schuld zu sein, so sollen sie dem Kaufmann am Zinstag in Walenstadt Rede stehen.
Von einer Ladung bis nach Walenstadt sind 22 Batzen zu bezahlen, wenn man aber "gliechen" müsse, so beträgt der Lohn 24 Batzen. Der Lohn für ein Fass Reis soll nicht mehr als 8 Batzen sein, davon haben die Schiffmeister den Zoll auszurichten. Von einem Saum Wein und jedem andern Saum Kaufmannsgut, das nach Bünden gehört, werden 2 Batzen bezahlt, hier sind die Meister keinen Zoll schuldig. Kein Meister darf mehr fordern und die Orte behalten sich vor, den Lohn zu mehren oder zu mindern. Jeder Meister der an den Markt nach Zürich kommt, soll jedes Mal ein Rorli zufenen Hanf schuldig sein. Wenn einer nach Chur fährt, um Gemüse einzukaufen, dem sollen sie auch ein Rörli führen, wenn ihnen mehr zugemuthet wird, so soll es bezahlt werden.
Die Schiffleute sollen das Schiff so laden, dass das Wasser unten an den Wagel (Zeichen wie weit man laden soll) geht. Sie sollen ohne Not kein Gut auslegen, so sie es aber tun müssten, so sollen sie doch das Gut und Korn versorgen. Der Brief ist in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgerichtet.
Creation date(s):10/16/1544
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift
Ausprägung:analog

Dokumentspezifische Merkmale

Trägermaterial:Papier
Language:Deutsch
Schlagwörter:Fischerei; Zunft

Weitere Angaben

Provenienz:Zunft zur Schiffleuten
Abliefernde Stelle:Antiquarische Gesellschaft in Zürich (Depositum)
Aktenzeichen:Q 27
Level:Dokument
Ref. code AP:W I 4.27
 

Containers

Number:1
 

Usage

End of term of protection:10/16/1564
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=4243778
 

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