W I 6.3.33 Urteil von Bürgermeister und Räten von Zürich in einem Streit zwischen der Zunft zum Schaf und der Zunft zur Saffran, 1619.02.13 (Dokument)

Archive plan context


Identifikation und Inhalt

Ref. code:W I 6.3.33
Title:Urteil von Bürgermeister und Räten von Zürich in einem Streit zwischen der Zunft zum Schaf und der Zunft zur Saffran
Brief:Die Kürschner von der Zunft zum Schaf verlangen, dass die Hinderfürmacher, die kein hergebrachtes Handwerk betrieben und auch keiner Zunft angehörten, ihnen die Hinderfürkappen zum Verbrämen übergeben müssen. Die von der Zunft zur Saffran vertretenen Hinderfürmacher argumentieren, sie hätten ihr Handwerk redlich erlernt und in Lehrbriefen verbrieft. Die sechs Hinderfürmacher Hans Felix Ott, Leonhart Körner, Hans Heinrich Eberhart, Hans Schilltknecht, Hans Schüwig und Hans Balthassar Niessli gehörten der Zunft zur Saffran an. Die Kürschner hätten ihnen für die Besetzung der Hinderfürkappen mi Pelz überhöhte Preise abverlangt oder ihnen diese Arbeit gar verweigert. Bürgermeister und Räte entscheiden, dass die verbrieften Rechte der Kürschner bestehen bleiben sollen, aber die Barett- und Hinderfürmacher (Hinderfür: meistens mit Pelz verbrämte Damenkappe), die Seidenstricker, Hut- und Federschmuckmacher wie in anderen Orten als freies Handwerk anerkannt werden sollen, die somit der Zunft zur Saffran angehören sollen. Wie andere Handwerker sollen auch sie ihr Material selbst einführen dürfen, sie dürfen auch selbst mit Pelz besetzen. Das Beizen von Fellen müssen sie aber den Kürschnern überlassen. Diese Rechte sollen nur mit Lehrbriefen ausgewiesenen Handwerkern zukommen. Sekretsiegel der Stadt Zürich.
Creation date(s):2/13/1619
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift
Ausprägung:analog

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original
Dimensions W x H (cm):65.5 x 30.5 (Plica:7)
Trägermaterial:Pergament
Language:Deutsch
Siegel:Siegel in Holzkapsel hängt
Vermerke und Zusätze:vor räth und burger anno 1619. (Dorsualnotiz, 17. Jh.), urtheilbryff. Myne meister die hynderfür macher beträffend. Anno domini 13. hornung

Weitere Angaben

Provenienz:Zunft zur Saffran
Abliefernde Stelle:Zunft zur Saffran; Ablieferung vom 12.06.1929 (Depositum)
Aktenzeichen:Numero 18b; trucke . b. 2. Numero 8.; Alte Nummer 88.18b (siehe Verzeichnis Januar 1933, W I 6.10)
Publikationen:Teiledition: QZZG, Bd. 2, Nr. 770
Level:Dokument
Ref. code AP:W I 6.3.33
 

Containers

Number:2
 

Usage

End of term of protection:2/13/1649
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=4207028
 

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