C I, Nr. 1059 Claes Ungelter von Ulm, Hans Gremlich von Pfullendorff, Sigmund von Erttingen von Bibrach, Hans Maesli von Rotwil und Hans Bessrer von Uberlingen urteilen als erbetene Schiedsleute im Streit zwischen Bürgermeister, Räten und Bürgern der Städte Costentz und Zurich gemäss dem früher in

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C I, Nr. 1059
Title:Claes Ungelter von Ulm, Hans Gremlich von Pfullendorff, Sigmund von Erttingen von Bibrach, Hans Maesli von Rotwil und Hans Bessrer von Uberlingen urteilen als erbetene Schiedsleute im Streit zwischen Bürgermeister, Räten und Bürgern der Städte Costentz und Zurich gemäss dem früher in Wintterthur gefällten und beurkundeten Spruch. Am jetzt in Winterthur abgehaltenen Tag klagt Herman von der Hochenlandenberg im Namen Zürichs, Konstanz habe sie wider ihre Ehre beschuldigt, bewaffnet gegen Konstanz und Diessenhoven ausziehen zu wollen, habe für eine Verstärkung und Besetzung Diessenhofens sowie für die Errichtung von Letzinen gesorgt, andere Eidgenossen informiert und Wil und Frowenfelt sowie Adlige und Gemeine gewarnt, obwohl sie noch vor kurzem einander freundlich geschrieben hatten. Konstanz hingegen lehnt durch seinen Bürgermeister Cuonrat Mangolt alle Vorwürfe ab. Die Schiedsrichter beschliessen, dass Bürgermeister und die anwesenden und gesunden Kleinräte von Konstanz in den nächsten sechs Wochen im Beisein eines Zürcher Boten schwören sollen, dass sie nicht wissen, Zürich etwas getan zu haben. Verweigert Konstanz den Eid, fällt die Angelegenheit erneut an die Schiedsleute. Es werden zwei gleiche Urkunden ausgestellt. Auf Bitte der Schiedsleute siegeln Schultheiss und Rat von Wintterthur mit ihrem kleinen Secretsiegel.
Brief:Claes Ungelter von Ulm, Hans Gremlich von Pfullendorff, Sigmund von Erttingen von Bibrach, Hans Maesli von Rotwil und Hans Bessrer von Uberlingen urteilen als erbetene Schiedsleute im Streit zwischen Bürgermeister, Räten und Bürgern der Städte Costentz und Zurich gemäss dem früher in Wintterthur gefällten und beurkundeten Spruch. Am jetzt in Winterthur abgehaltenen Tag klagt Herman von der Hochenlandenberg im Namen Zürichs, Konstanz habe sie wider ihre Ehre beschuldigt, bewaffnet gegen Konstanz und Diessenhoven ausziehen zu wollen, habe für eine Verstärkung und Besetzung Diessenhofens sowie für die Errichtung von Letzinen gesorgt, andere Eidgenossen informiert und Wil und Frowenfelt sowie Adlige und Gemeine gewarnt, obwohl sie noch vor kurzem einander freundlich geschrieben hatten. Konstanz hingegen lehnt durch seinen Bürgermeister Cuonrat Mangolt alle Vorwürfe ab. Die Schiedsrichter beschliessen, dass Bürgermeister und die anwesenden und gesunden Kleinräte von Konstanz in den nächsten sechs Wochen im Beisein eines Zürcher Boten schwören sollen, dass sie nicht wissen, Zürich etwas getan zu haben. Verweigert Konstanz den Eid, fällt die Angelegenheit erneut an die Schiedsleute. Es werden zwei gleiche Urkunden ausgestellt. Auf Bitte der Schiedsleute siegeln Schultheiss und Rat von Wintterthur mit ihrem kleinen Secretsiegel.
Creation date(s):2/8/1425
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Ausstellungsort:Winterthur
Überlieferung:Original
Trägermaterial:Pergament
Siegel:Siegel hängt
City:Winterthur; Ulm, Ungelter, Klaus; Pfullendorf, Gremlich, Hans; Biberach, Ertingen, Sigmund von; Rottweil, Maslin, Hans; Überlingen, Bessrer, Hans; Konstanz; Zürich; Zürich, Hohenlandenberg, Hermann von; Diessenhofen; Diessenhofen, Befestigungen; Diessenhofen, Letzi; Wil; Frauenfeld; Konstanz, Bürgermeister, Mangold, Konrad; Konstanz, Kleinrat; Winterthur, Schultheiss und Rat
Personenregister URStAZH:Ungelter, Klaus, von Ulm; Gremlich, Johans, von Pfullendorf; Ertingen, Sigmund von, von Biberach; Maslin, Johans, von Rottweil; Bessrer, Johans, von Überlingen; Landenberg, Hohenlandenberg, Hermann von; Mangold, Konrad, Bürgermeister von Konstanz

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Regest: URStAZH, Bd. 5, Nr. 6702
Level:Dokument
Ref. code AP:C I, Nr. 1059
 

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Related units of description:Abschrift siehe:
B I 277 (fol. 112 r - 114 r) Abschrift von C I, Nr. 1059, 1428 (Dokument)
 

Usage

End of term of protection:2/8/1445
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=393414
 

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