C I, Nr. 1058 Zwischen den Bürgermeistern, Räten und Bürgern der Städte Costenz und Zurich entstand Streit wegen der Anschuldigung, Zürich plane einen Überfall auf Konstanz, Diessenhoffen sowie andere Orte, und wegen den beiden Juden Loew und Salman, denen Konstanz im Namen des Königs Gebote aufer

Archive plan context


Identifikation und Inhalt

Ref. code:C I, Nr. 1058
Title:Zwischen den Bürgermeistern, Räten und Bürgern der Städte Costenz und Zurich entstand Streit wegen der Anschuldigung, Zürich plane einen Überfall auf Konstanz, Diessenhoffen sowie andere Orte, und wegen den beiden Juden Loew und Salman, denen Konstanz im Namen des Königs Gebote auferlegen wollte. Beide Parteien trafen sich jetzt in der Stadt Winterthur unter Vermittlung der Reichsstädte Ulm, Rottwil, Bibrach, Pfullendorff und Uberlingen. Für den ersten Streitpunkt wird ein Schiedsgericht mit Claus Ungelter (Ulm), Sigmund von Ertingen (Biberach), Hans Maeslen (Rottweil), Hans Gremlich (Pfullendorf) und Hans Bessrer (Überlingen) eingesetzt. Die Ansprüche wegen den Juden gelangen vor Bürgermeister und Rat von Überlingen; die Juden sollen sich deshalb verbürgen. Beide Parteien verpflichten sich, die Sprüche anzuerkennen. Es werden zwei Urkunden ausgestellt. Auf Bitte von Konstanz siegelt Hans von Sal von Winterthur.
Brief:Zwischen den Bürgermeistern, Räten und Bürgern der Städte Costenz und Zurich entstand Streit wegen der Anschuldigung, Zürich plane einen Überfall auf Konstanz, Diessenhoffen sowie andere Orte, und wegen den beiden Juden Loew und Salman, denen Konstanz im Namen des Königs Gebote auferlegen wollte. Beide Parteien trafen sich jetzt in der Stadt Winterthur unter Vermittlung der Reichsstädte Ulm, Rottwil, Bibrach, Pfullendorff und Uberlingen. Für den ersten Streitpunkt wird ein Schiedsgericht mit Claus Ungelter (Ulm), Sigmund von Ertingen (Biberach), Hans Maeslen (Rottweil), Hans Gremlich (Pfullendorf) und Hans Bessrer (Überlingen) eingesetzt. Die Ansprüche wegen den Juden gelangen vor Bürgermeister und Rat von Überlingen; die Juden sollen sich deshalb verbürgen. Beide Parteien verpflichten sich, die Sprüche anzuerkennen. Es werden zwei Urkunden ausgestellt. Auf Bitte von Konstanz siegelt Hans von Sal von Winterthur.
Creation date(s):12/2/1424
Creation date(s), remarks.:Samstag nach Andreas
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original
Trägermaterial:Papier
Siegel:Spuren des unten aufgedrückten Siegels.
City:Konstanz; Zürich; Diessenhofen; Konstanz, Juden; Winterthur; Ulm; Rottweil; Biberach; Pfullendorf; Überlingen; Ulm, Ungelter, Klaus; Biberach, Ertingen, Sigmund von; Rottweil, Maslin, Hans; Pfullendorf, Gremlich, Hans; Überlingen, Bessrer, Hans; Winterthur, Sal, Hans von
Personenregister URStAZH:Jud, Löw; Jud, Salman; Ungelter, Klaus, von Ulm; Ertingen, Sigmund von, von Überlingen; Maslin, Johans, von Rottweil; Gremlich, Johans, von Pfullendorf; Bessrer, Johans, von Überlingen; Sal, Johans von

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Regest: URStAZH, Bd. 5, Nr. 6691
Level:Dokument
Ref. code AP:C I, Nr. 1058
 

Usage

End of term of protection:12/2/1504
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=393403
 

Social Media

Share
 
Home|Shopping cartno entries|Login|de en fr
State Archives of Zurich ONLINE CATALOGUE