Identifikation und Inhalt |
Ref. code: | A 43.1.2, Nr. 2 (S. 30) |
Title: | Regelung des Klageverfahrens bei Straftaten innerhalb der Stadt Zürich |
Brief: | Um Verzögerungen bei der Behandlung schriftlicher Klagen zu vermeiden, wird verordnet, dass bei Straftaten, die in der Stadt Zürich geschehen, innert zwei Monaten Anklage zu erheben ist und Bürgen gestellt werden müssen. Wer angeklagt ist und keinen Bürgen zu stellen vermag, hat sich eidlich zu verpflichten, vor Gericht zu erscheinen. Bürgermeister und die amtierende Hälfte des Kleinen Rats sollen jeweils am Donnerstag über alle hängigen Fälle richten, Kläger und Angeklagte befragen sowie die Zeugenaussagen anhören. Sofern keine Anklage erhoben wird, muss dennoch durch den Rat ein Untersuchungsverfahren (Nachgang) eingeleitet werden. Es bleibt dem Kleinen Rat überlassen, ob er die Zeugenaussagen mündlich während der Verhandlung anhören oder Ratsmitglieder abordnen will, die die Aussagen vorgängig aufnehmen und verschriftlichen lassen. Späterer Zusatz von der Hand des Stadtschreibers Ludwig Ammann: Da sich vielfach einer Straftat angeklagte Fremde, darunter auch Handwerksgesellen, eidlich zum Erscheinen vor Gerichtet verpflichtet haben, danach jedoch trotzdem flüchtig geworden sind, wird verordnet, dass künftig angeklagte Fremde zwingend einen Bürger der Stadt Zürich als Bürgen stellen müssen oder bis zur Gerichtsverhandlung inhaftiert werden. |
Creation date(s): | approx. 5/25/1489 - approx. 1495 |
Creation date(s), remarks.: | Datierung aufgrund der Schreiberhand |
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Dokumentspezifische Merkmale |
Überlieferung: | Eintrag |
Language: | Deutsch |
Schreiber: | Johannes Gross, Unterschreiber der Stadt Zürich (Haupttext) Ludwig Ammann, Stadtschreiber von Zürich (Zusatz) |
Schlagwörter: | Bürgermeister; Bürgschaft; Delinquenz; Eid; Fremde; Gericht; Gesellen; Nachgang; Rat; Zeugen |
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Related units of description |
Related units of description: | Siehe: B III 2 (S. 332-333) Regelung des Klageverfahrens bei Straftaten innerhalb der Stadt Zürich, 1498 (ca.) (Dokument)
Siehe: B III 4 (fol. 25 r-v) Regelung des Klageverfahrens bei Straftaten innerhalb der Stadt Zürich, 1539 (ca.)-1567.09.15 (Dokument)
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Usage |
End of term of protection: | 12/31/1525 |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=3731667 |
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