B III 4 (fol. 25 r-v) Regelung des Klageverfahrens bei Straftaten innerhalb der Stadt Zürich, 1539 (ca.)-1567.09.15 (Dokument)

Archive plan context


Identifikation und Inhalt

Ref. code:B III 4 (fol. 25 r-v)
Title:Regelung des Klageverfahrens bei Straftaten innerhalb der Stadt Zürich
Brief:Um Verzögerungen bei der Behandlung schriftlicher Klagen zu vermeiden, wird verordnet, dass bei Straftaten, die in der Stadt Zürich geschehen, innert zwei Monaten Anklage zu erheben ist und Bürgen gestellt werden müssen. Wer angeklagt ist und keinen Bürgen zu stellen vermag, hat sich eidlich zu verpflichten, vor Gericht zu erscheinen. Bürgermeister und die amtierende Hälfte des Kleinen Rats sollen jeweils am Donnerstag über alle hängigen Fälle richten, Kläger und Angeklagte befragen sowie die Zeugenaussagen anhören. Sofern keine Anklage erhoben wird, muss dennoch durch den Rat ein Untersuchungsverfahren (Nachgang) eingeleitet werden. Es bleibt dem Kleinen Rat überlassen, ob er die Zeugenaussagen mündlich während der Verhandlung anhören oder Ratsmitglieder abordnen will, die die Aussagen vorgängig aufnehmen und verschriftlichen lassen. Fremde Handwerksgesellen, die ein Delikt begangen haben, müssen einen Bürger als Bürgen stellen oder sie werden bis zur Gerichtsverhandlung inhaftiert.
Späterer Zusatz von anderer Hand: Die Ratsmitglieder, welche Zeugenaussagen entgegennehmen, haben zuvor zu ermitteln, ob die Zeugen mit einer der Konfliktparteien verwandt oder aus einem anderen Grund parteiisch sein könnten. Wer als Geschädigter wegen einer Straftat innert zweier Monate nicht Klage erhebt, die Tat aber durch Zeugenaussagen erwiesen ist, hat die entsprechende Busse selber zu bezahlen.
Creation date(s):approx. 1539 - 9/15/1567

Dokumentspezifische Merkmale

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Überlieferung:Eintrag
Trägermaterial:Pergament
Language:Deutsch
Schlagwörter:Bürgermeister; Bürgschaft; Bussen; Delinquenz; Eid; Fremde; Gericht; Gesellen; Kundschaft; Nachgang; Rat; Verwandtschaft; Zeugen

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Digitalisat
Publikationen:Edition: Schauberg, Zürcherische Rechtsquellen, S. 371-372
Nachweis: Ott, Zürcherische Rechtsquellen, Teil 1, S. 110, Nr. 420 (Dipl. Nr. 618)
Weblinks:Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 173
Level:Dokument
Ref. code AP:B III 4 (fol. 25 r-v)
 

Related units of description

Related units of description:Siehe:
A 43.1.2, Nr. 2 (S. 30) Regelung des Klageverfahrens bei Straftaten innerhalb der Stadt Zürich, 1489.05.25 (ca.)-1495 (ca.) (Dokument)

Abschrift von:
B III 2 (S. 332-333) Regelung des Klageverfahrens bei Straftaten innerhalb der Stadt Zürich, 1498 (ca.) (Dokument)
 

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Usage

End of term of protection:9/15/1587
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=1914225
 

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