C III 5 Bussenamt, 1619-18. Jh. (ca.) (Fonds)

Archive plan context


Ref. code:C III 5
Title:Bussenamt
Inhalt und Form:Aktenstücke der Rechenkanzlei, Rechnungsführung und Ausgaben des Grossweibels betreffend
Creation date(s):1619 - approx. 18th cent.
Number:16
Aktenbildner:Das Bussenamt war kein obrigkeitliches Amt wie beispielsweise Kornamt, Sihlamt oder Bauamt. Es handelte sich dabei vielmehr um den höheren Weibeldienst für die Obrigkeit. Dieser Weibeldienst erinnert historisch und funktional an die Stellung der Staatskanzlei; bei Erkrankung des Weibels übernahmen die Beamten der Staatskanzlei dessen Geschäfte.
Die Bezeichnung Bussenamt findet sich 1790 als Rückentitel eines Kopialbuchs der Rechenkanzlei (StAZH B I 11). Dieses Kopialbuch enthält Abschriften von Akten, die die Beamtung des Grossweibels betreffen. Der Grossweibel wurde auch Oberster Knecht, Oberster Ratsdiener, Herr Gross etc. genannt; der Name Bussenamt bezog sich auf dessen Pflicht, für den Rat und andere Gerichtsstellen Bussgelder einzuziehen.
Gewählt wurde der Grossweibel jeweils für ein Jahr aus den Reihen des Grossen Rats. Seine Zeichen waren der Rock in den Standesfarben und der silberne Weibelstab (StAZH OBJ 28). Wohnung und Sitz hatte der Grossweibel im Rathaus. Als Weibel oder Abwart des Rates (im Sinn eines Pflegers) führte er dessen Aufträge aus, sorgte in den Ratsversammlungen für den korrekten Gang der Umfrage, begleitete den Amtsbürgermeister in die Kirche, hielt Ordnung im Rathausgebäude. Als Polizei- und Vollzugsbeamter der Obrigkeit überwachte er die Gefangenen in den Zellen des Rathauses, beaufsichtigte den Gemüsemarkt, kontrollierte auf den Märkten Mass und Gewicht, stellte Bezugsscheine für Giftstoffe aus. Obrigkeitliche Prämien für abgeschossene Raubvögel oder die ersten reifen Früchte im Jahr waren beim Grossweibel erhältlich. Bei ihm als einer Materialzentrale der Verwaltung konnten sodann Kerzen und Öl bezogen werden für die Schreibstuben und Wachtlokale. Vor allem aber oblag dem Grossweibel (wie erwähnt) die Aufgabe, obrigkeitlich ausgesprochene Bussen einzuziehen.
Unterstellt oder zugeteilt waren dem Grossweibel der Rathausknecht, die Gassenwächter, die Stadtknechte und gelegentlich weitere Stadtbedienstete.
Mit der Umwälzung 1798 endete der Grossweibeldienst in seiner alten Form. Der letzte Grossweibel, Salomon Zureich, wurde Abwart des helvetischen Kantonsgerichts.
1803 wurde der Grossweibeldienst teilweise erneuert. Mit Standesschild und schwarz gekleidet, sorgte Salomon Zureich wiederum für den korrekten Gang der Umfragen im Rat (Grossratsregelement 1803: von der linken zur rechten Hand) sowie für die Ordnung im Rathausgebäude. Bussengelder hatte er keine mehr einzuziehen.
Noch die Regeneration von 1831 hielt zunächst am Grossweibeldienst mit freier Wohnung für den Amtsinhaber im Rathaus fest. Aufgehoben wurde der Dienst 1833 durch das Gesetz betreffend die Aufhebung der Stelle eines Grossweibels (OS 3 (S. 110-112)) - vor allem, weil es an Platz im Rathaus mangelte.
Fondsgeschichte:Der vorliegende Fonds Bussenamt stammt aus der Kanzlei des Rechenrats (nicht aus der Aktenablage des Grossweibels). Er besteht aus lediglich 16 Aktenstücken, die um 1790 unter Rechenschreiber Werdmüller zu einem Fonds vereinigt, nummeriert und in ein Kopialbuch abgeschrieben wurden. Sie haben zum Thema:
- Untersuchung über Restanzen im Einzug der Bussgelder (1619/1644)
- Untersuchung der fehlerhaften Rechnungsführung von Grossweibel Waser (1744)
- Untersuchung über den zu stark gestiegenen Kerzen- und Ölverbrauch, besonders auf den Wachtstuben (1760/1770)
Der Fonds kann somit nur als kleine Ergänzung dienen zur bemerkenswerten Reihe der Rechnungen des Grossweibels (Bussenrechnungen), die ebenfalls aus der Kanzlei des Rechenrates stammen und erhalten sind für den Zeitraum 1540-1798 (F III 45 und F III 45 a). Jene Rechnungen geben Auskunft über die ausgesprochenen Bussen (Namen der Gebüssten und deren Vergehen), über Ausgaben für Kerzen sowie für die Gefangenen im Rathausgefängnis, für Arbeiten am Rathaus, über Ausgaben auf Befehl des Rats (am 28. Dezember 1789 z. B. auf Anweisung des Bürgermeisters 1 Pfund für Neujahrstrompeter aus dem Bernbiet), etc.
Der um 1790 auf der Rechenkanzlei gebildete Fonds kam 1840 mit dem Finanzarchiv ins Staatsarchiv und erhielt um 1890 die Signatur C III 5. Im Rahmen der Nacherschliessung wurden im Jahr 2005 (durch Meinrad Suter) Aktentitel verfasst.
Publications:An Quellen zum Grossweibelamt sind u. a. zu konsultieren:
- A 68.2 (wenige Akten der Stadtkanzlei, das Grossweibelamt betreffend, 18. Jh.)
- B I 11 (Kopialbuch des Rechenrates zum Fonds C III 5, angelegt ca. 1790/1795)
- F III 45 und F III 45 a (Rechnungen des Grossweibels, 1540-1798)
- K III 309 (Grossweibelamt, 1803-1833)

Literaturhinweis:
- Züsli-Niscosi, Franz. Beiträge zur Geschichte der Polizei-Organisation der Republik Zürich in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts. Zürich 1967, S. 77-87.
Level:Fonds
Ref. code AP:C III 5
 

Related units of description

Related units of description:Abschrift siehe:
B I 11 Bussenamt, 1790 (ca.)-1795 (ca.) (Dossier)

Siehe:
OS 3 (S. 110-112) Gesetz betreffend die Aufhebung der Stelle eines Großweibels., 1833.03.29 (Dokument)

Siehe:
F III 45 Bussen und Ausstände, 1540-1798 (Dossier)

Siehe:
F III 45 a Bussen und Ausstände: Restanzen des obersten Stadtknechts Schwyzer, 1573-1584 (Dossier)

Siehe:
K III 309 Grossweibel, Standesbediente, Abwarte (Band VIII, Trucke 309), 1803-1835 (Klasse)
 

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