Identifikation und Inhalt |
Ref. code: | W I 5.3 (fol. 45 r) |
Title: | Ordnung betreffend Gebühren für die Nutzung des Zunftgerichts der Zunft zur Zimmerleuten |
Brief: | Die Meister der Zunft zur Zimmerleuten erlassen für die Inanspruchnahme des Zunftgerichts die folgende Gebührenregelung: Nicht in der Stadt ansässige Fremde, deren Angelegenheit keinen Meister betrifft und für die eine eigene Sitzung einberufen werden muss, entrichten eine Gebühr von 10 Schilling. Wenn zwei Fremde vor das Gericht gelangen, bezahlt jeder 5 Schilling. In der Stadt ansässige Personen, die nicht Mitglied der Zunft sind und für deren Angelegenheit eine eigene Sitzung einberufen werden muss, schulden dem Gericht 5 Schilling. Sofern ein Zunftmitglied in die Angelegenheit involviert ist, können die Meister die Gebühr unter die beiden Parteien aufteilen oder ganz erlassen. Zunftmitglieder, die Angelegenheiten miteinander oder mit Fremden zu verhandeln haben, schulden lediglich dem Stubenknecht 1 Schilling für die Einberufung der Zunftmeister. Wer sich bereit erklärt mit der Verhandlung seiner Angelegenheit bis zur nächsten regulären Sitzung der Zunftmeister zu warten, dem können die Gebühren zur Hälfte oder ganz erlassen werden, wobei dessen ungeachtet dem Stubenknecht 1 Schilling für die Einberufung der Zunftmeister zu entrichten ist. |
Creation date(s): | 11/14/1546 |
Ausprägung: | analog |
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Dokumentspezifische Merkmale |
Überlieferung: | Eintrag |
Language: | Deutsch |
Schlagwörter: | Gebühren; Gericht; Handwerk; Zunft |
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Usage |
End of term of protection: | 11/14/1566 |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=3670497 |
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