C II 9, Nr. 61 Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich bestätigen den Entscheid seines Schiedsgerichts in einem Streit zwischen Bruder Johans Staler, Komtur, und den anderen Brüdern des Johanniterhauses einerseits sowie der Bauernsame und den Kirchgenossen des Dorfes Kussnach andererseits. Es geht

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C II 9, Nr. 61
Title:Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich bestätigen den Entscheid seines Schiedsgerichts in einem Streit zwischen Bruder Johans Staler, Komtur, und den anderen Brüdern des Johanniterhauses einerseits sowie der Bauernsame und den Kirchgenossen des Dorfes Kussnach andererseits. Es geht um den Neubau eines Hauses und einer Mauer entlang des Bachs. Zwanzig Schiedsleute, je zehn aus dem kleinen und grossen Rat, nahmen einen Augenschein, hörten die Parteien an und entschieden wie folgt: Das frühere Urteil des siebenköpfigen Schiedsgerichts wird bestätigt [vgl. Urkunde vom 1. August 1411]; die Mauer entlang des Bachs, die das neue Haus umfasst, soll bestehen bleiben. Die Klage der Bauerngemeinde, dass ihnen dadurch der Weg in die Kirche abgeschnitten sei, wird abgewiesen; sie haben dort kein Wegrecht. Die Bauernsame, Kirchgenossen und anderen Leute sollen mit Braut und Bräutigam, Leichen usw. die Strassen und Kirchwege benutzen. Den Zaun hingegen beim Baumgarten der Komturei unten gegen das Wasser hinter dem neuen Haus, der auf der Reichsstrasse ausserhalb der Marchsteine steht, soll der Komtur bis kommenden März zurücksetzen. Vom dritten, dem spitzen Marchstein weg kann die Komturei die Mauer bis zum neuen Schopf belassen. Dieser Schopf steht oben an der neuen Mauer bei der vorderen Kirchhoftüre und der steinernen Brücke. Die Bauernsame hat ihn errichtet, damit alle Kirchgänger darin Schutz bei schlechtem Wetter finden können; insbesondere sollen Pfister oder Krämer mit ihrer Ware dort unterstehen können. Das Schiedsgericht entscheidet, dass die Gemeinde den Schopf bestehen lassen darf; dafür darf die Komturei kurzfristig (bis 3 Tage) Holz, Fässer oder Heu darin ablegen. Der Komtur darf beim Schopf für Wagen und Karren ein Tor in der Mauer anbringen. Einen Kännel, der Wasser in den Kirchhof führt, soll der Komtur beseitigen lassen. Die Bücher, die der Komtur in die Küsnachter Kirche gegeben hat oder noch gibt, sollen weder von ihm noch von anderen weggenommen werden. Bruder Johans Staler hat mit dem Zürcher Bürger Jos Kiel Grundstücke getauscht und ihm Güter gegeben, die an den Catherinenaltar in der Küsnachter Kirche gehörten; die neuerworbenen Güter müssen wiederum dem Catherinenaltar überschrieben werden. Den Stall unten im Leutpriesterhaus im Kirchhof vor der Kirche, das vorne an die Strasse stösst, darf der Komtur auf eigene Kosten in eine Kapelle samt Altar, Glasfenstern usw. umbauen und darin ein Kreuzigungsbild anbringen. Die Einkünfte der Kapelle sollen zu gleichen Teilen zwischen dem Komtur und den Bauern geteilt werden, wie es bei der St. Goerijen-Kirche Küsnacht geschieht. Ein Bittopfer soll in der Kapelle nicht eingezogen werden. Den Abtritt, den der Komtur unterhalb des neuen Hauses eingerichtet hat, darf bleiben; die Johanniter sollen das Sprachhaus jedoch mit einer Umfassung aus Mauerwerk oder Holz versehen. Kleineres Stadtsiegel.
Brief:Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich bestätigen den Entscheid seines Schiedsgerichts in einem Streit zwischen Bruder Johans Staler, Komtur, und den anderen Brüdern des Johanniterhauses einerseits sowie der Bauernsame und den Kirchgenossen des Dorfes Kussnach andererseits. Es geht um den Neubau eines Hauses und einer Mauer entlang des Bachs. Zwanzig Schiedsleute, je zehn aus dem kleinen und grossen Rat, nahmen einen Augenschein, hörten die Parteien an und entschieden wie folgt: Das frühere Urteil des siebenköpfigen Schiedsgerichts wird bestätigt [vgl. Urkunde vom 1. August 1411]; die Mauer entlang des Bachs, die das neue Haus umfasst, soll bestehen bleiben. Die Klage der Bauerngemeinde, dass ihnen dadurch der Weg in die Kirche abgeschnitten sei, wird abgewiesen; sie haben dort kein Wegrecht. Die Bauernsame, Kirchgenossen und anderen Leute sollen mit Braut und Bräutigam, Leichen usw. die Strassen und Kirchwege benutzen. Den Zaun hingegen beim Baumgarten der Komturei unten gegen das Wasser hinter dem neuen Haus, der auf der Reichsstrasse ausserhalb der Marchsteine steht, soll der Komtur bis kommenden März zurücksetzen. Vom dritten, dem spitzen Marchstein weg kann die Komturei die Mauer bis zum neuen Schopf belassen. Dieser Schopf steht oben an der neuen Mauer bei der vorderen Kirchhoftüre und der steinernen Brücke. Die Bauernsame hat ihn errichtet, damit alle Kirchgänger darin Schutz bei schlechtem Wetter finden können; insbesondere sollen Pfister oder Krämer mit ihrer Ware dort unterstehen können. Das Schiedsgericht entscheidet, dass die Gemeinde den Schopf bestehen lassen darf; dafür darf die Komturei kurzfristig (bis 3 Tage) Holz, Fässer oder Heu darin ablegen. Der Komtur darf beim Schopf für Wagen und Karren ein Tor in der Mauer anbringen. Einen Kännel, der Wasser in den Kirchhof führt, soll der Komtur beseitigen lassen. Die Bücher, die der Komtur in die Küsnachter Kirche gegeben hat oder noch gibt, sollen weder von ihm noch von anderen weggenommen werden. Bruder Johans Staler hat mit dem Zürcher Bürger Jos Kiel Grundstücke getauscht und ihm Güter gegeben, die an den Catherinenaltar in der Küsnachter Kirche gehörten; die neuerworbenen Güter müssen wiederum dem Catherinenaltar überschrieben werden. Den Stall unten im Leutpriesterhaus im Kirchhof vor der Kirche, das vorne an die Strasse stösst, darf der Komtur auf eigene Kosten in eine Kapelle samt Altar, Glasfenstern usw. umbauen und darin ein Kreuzigungsbild anbringen. Die Einkünfte der Kapelle sollen zu gleichen Teilen zwischen dem Komtur und den Bauern geteilt werden, wie es bei der St. Goerijen-Kirche Küsnacht geschieht. Ein Bittopfer soll in der Kapelle nicht eingezogen werden. Den Abtritt, den der Komtur unterhalb des neuen Hauses eingerichtet hat, darf bleiben; die Johanniter sollen das Sprachhaus jedoch mit einer Umfassung aus Mauerwerk oder Holz versehen. Kleineres Stadtsiegel.
Creation date(s):7/28/1415
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original
Trägermaterial:Pergament
Siegel:Siegel hängt
City:Zürich, Bürgermeister und Rat; Küsnacht, Johanniterhaus, Komtur, Staler, Johans; Küsnacht, Johanniterhaus; Küsnacht, Dorf; Küsnacht, Bauernschaft; Küsnacht, Kirchgenossen; Küsnacht, Johanniterhaus, Neubau; Küsnacht, Bach; Zürich, Rat der Zweihundert; Küsnacht, Kirchweg; Küsnacht, Hochzeit; Küsnacht, Begräbnis; Küsnacht, Wegrecht; Küsnacht, Baumgarten; Küsnacht, Zaun; Küsnacht, Reichsstrasse siehe Landstrasse; Küsnacht, Landstrasse; Küsnacht, Grenze; Küsnacht, Marchstein; Küsnacht, Friedhof; Küsnacht, Brücke; Küsnacht, Krämer; Küsnacht, Bäcker; Zürich, Bürger, Kiel, Jost; Küsnacht, Kirche, Katharinenaltar; Küsnacht, Kirche, Leutpriester; Küsnacht, Leutpriesterhaus; Küsnacht, Leutpriesterhaus, Kapelle; Küsnacht, Kapelle, Altarbild; Küsnacht, Kirche, Einkünfte; Küsnacht, Johanniterhaus, Abtritt
Personenregister URStAZH:Staler, Johans, Komtur von Küsnacht; Kiel, Jost

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Regest: URStAZH, Bd. 4, Nr. 6037
Level:Dokument
Ref. code AP:C II 9, Nr. 61
 

Usage

End of term of protection:7/28/1445
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=366401
 

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