W I 4.16 Übereinkunft betreffend den Warentransport auf dem Wasserweg zwischen Zürich und Walenstadt, 1498.06.08-1498.06.09 (Dokument)

Archive plan context


Identifikation und Inhalt

Ref. code:W I 4.16
Title:Übereinkunft betreffend den Warentransport auf dem Wasserweg zwischen Zürich und Walenstadt
Brief:Die Schiffleute von Zürich und diejenigen aus dem Sarganserland (Oberland) einigen sich auf die folgende Ordnung: Für den Transport von feiner Kaufmannsware auf dem Wasserweg von Zürich nach Walenstadt dürfen die Zürcher Schiffleute 11 Schilling Zürcher Münze pro Saum von den Kaufleuten verlangen, wovon sie 2 Schilling Haller denjenigen aus dem Sarganserland abzutreten haben (1). Transportieren diese feine Kaufmannsware von Walenstadt nach Zürich, haben sie denselben Preis pro Saum zu berechnen, wobei sie 1 Schilling Haller an die Zürcher Schiffleute abzutreten haben (2). Für einfache Kaufmannsware wie Leder und Talg ist auf beiden Wegen 7 Schilling pro Saum zu berechnen, wobei ein Kreuzer an die jeweils anderen Schiffleute abgetreten werden muss (3). Fallweise dürfen die Zürcher Schiffleute Waren von Walenstadt hinunter nach Zürich transportieren und die Sarganserländer von Zürich hinauf nach Walenstadt, sofern sie zuvor das Einverständnis der anderen Seite eingeholt haben (4). Da die Schiffleute von Weesen bei den Verhandlungen nicht zugegen waren, wird Ammann Küchli von Glarus beauftragt, ihnen die Bedingungen zur Beratung zu unterbreiten und anschliessend ihren Bescheid den Herren von Zürich zu überbringen (5). Beim Abschluss des Vertrags zugegen waren Ritter Hartmann Rordorf, Felix Keller und Jakob Aberli von Zürich, Hans Sigrist von Schwyz und Ammann Küchli von Glarus (6). Meister Wolf hat am Tag nach Abschluss des Vertrags mitgeteilt, dass die Meister der Zürcher Schiffleute Artikel 4 nicht zustimmen können, wonach die Sarganserländer fallweise Waren von Zürich hinauf nach Walenstadt transportieren dürfen (7). Bei einer Menge von 6 Saum müssen die Schiffleute fahren, wie von alters her (8); von einfacher Kaufmannsware soll für den Weg von Zürich hinauf nach Walenstadt ein Schilling Haller mehr pro Saum verlangt werden als für den umgekehrten Weg (9).
Creation date(s):6/8/1498 - 6/9/1498
Creation date(s), remarks.:Die Übereinkunft datiert vom 8. Juni (fritag in der pfingst wochen), der Nachtrag vom darauf folgenden Tag (morndis sambstag) 1498.
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift
Ausprägung:analog

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original
Dimensions W x H (cm):27.0 x 35.5
Trägermaterial:Pergament
Language:Deutsch
Vermerke und Zusätze:Dorsualvermerk
Schlagwörter:Kaufleute; Handel; Löhne; Schifffahrt

Weitere Angaben

Provenienz:Zunft zur Schiffleuten
Abliefernde Stelle:Antiquarische Gesellschaft in Zürich (Depositum)
Aktenzeichen:Q 16
Publikationen:Edition: QZWG, Bd. 2, Nr. 1619; Regest: QZZG, Bd. 1, Nr. 178
Nachweis: EA, Bd. 3/1, S. 568, Nr. 604
Weblinks:Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 64
Level:Dokument
Ref. code AP:W I 4.16
 

Containers

Number:2
 

Usage

End of term of protection:6/9/1518
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=3621163
 

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