III AAb 1.14, Nr. 111 Mandat der Stadt Zürich betreffend Eheschliessungen mit fremden Frauen, 1780 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:III AAb 1.14, Nr. 111
Title:Mandat der Stadt Zürich betreffend Eheschliessungen mit fremden Frauen
Brief:Bürgermeister sowie Grosser und Kleiner Rat der Stadt Zürich erlassen ein Mandat betreffend Eheschliessungen mit fremden, unvermögenden Frauen mit acht Artikeln. Zunächst wird verordnet, dass fremde Frauen, die sich mit einem Zürcher Angehörigen verheiraten wollen, eine obrigkeitliche Bescheinigung (Weiberbrief) betreffend eheliche Geburt, Lebenswandel, persönliche Freiheit und Zugehörigkeit zur reformierten Religion vorweisen müssen (I). Ausserdem müssen sowohl fremde als auch einheimische Frauen, die einen Zürcher Bürger heiraten wollen, dem Almosenamt 30 Gulden und dem Waisenhaus 20 Gulden bezahlen sowie beweisen, dass sie mindestens 400 bzw. 300 Gulden eigenes Vermögen haben oder künftig erben werden. Mobilien zählen nicht zum Vermögen (II, III). Bei Heiratsabsichten mit Angehörigen der Landschaft müssen fremde Frauen nachweisen, dass sie ein Vermögen von mindestens 200 Gulden besitzen oder erben werden. Zudem muss der Gemeinde die übliche Abgabe geleistet sowie dem Kirchengut 10 Gulden Bargeld entrichtet werden (IV). Bürger oder Angehörige, die eine fremde, unvermögende Frau als Ehefrau ins Zürcher Herrschaftsgebiet bringen, sind verpflichtet, von ihrer Frau eine obrigkeitliche Bescheinigung (Weiberbrief) mitzubringen. Besitzt die Frau das erforderliche Vermögen nicht, verliert der Mann sein Stimmrecht in der Zunft, wenn er Bürger ist, oder auf Gemeindeversammlungen, wenn es sich um einen Angehörigen der Landschaft handelt. Zudem ist er von allen Ehrenstellen ausgeschlossen. Diese Einschränkungen für Stadtbürger und Landschaftsangehörige gelten solange, bis die erforderlichen Voraussetzungen (Prästanda) vorgewiesen werden können (V). Es folgen Bestimmungen betreffend Frauen der Landschaft, die einen Mann aus einer anderen Gemeinde heiraten möchten (VI). Weiterhin werden die Eherichter und Gemeindevorgesetzten dazu ermahnt, die Bescheinigungen in der Stadt im Schirmvogteiamt und im Land in den Vogteischirmladen oder in den Kanzleien aufzubewahren. Ehen dürfen erst dann als gültig erklärt werden, wenn diese Scheine ausgehändigt wurden (VII). Falls es zur Zeugung eines unehelichen Kindes mit einer fremden Frau kommt, fällt der Unterhalt und die Erziehung des Kindes in die Kompetenz der Heimatgemeinde des Vaters. Dieser verliert allerdings sein Gemeindebürgerrecht so lange, bis er der Gemeinde alle Kosten zurückerstattet hat sowie ihr das Kind wieder abnimmt. Falls der Vater weitere Kinder vor Rückerstattung der Kosten zeugt, werden diese nicht von der Gemeinde unterhalten und erhalten das Bürgerrecht nicht (VIII). Zuletzt wird verordnet, dass alle Eherichter, Verordneten der Hintersassenkommission und des Schirmvogteiamts, alle Zunftvorgesetzten sowie alle Obervögte und Landvögte auf die Einhaltung der Verordnung Acht geben sollen und schwere Fälle dem Kleinen Rat anzeigen müssen. Die Werbungskommission erhält den Auftrag, die Bestimmungen ihren Rekruten näherzubringen. Obleute der Handwerke müssen ihren wandernden Handwerksgesellen ebenfalls die Verordnung erläutern. Alle Pfarrer auf der Landschaft sollen ihren wegziehenden Angehörigen nur die ordnungsgemässen Taufscheine mitgeben, wozu es vorgedruckte Formulare in der städtischen Unterschreiberkanzlei gibt.
Impressum:(Zürich) : (s. n.)
Creation date(s):1780
Entstehungsdatum, Original:3/2/1780
Archival Material Types:Druckschrift

Dokumentspezifische Merkmale

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Kollation:Einblattdruck
Dimensions W x H (cm):44.0 x 35.5
Language:Deutsch
Fussnoten:Das Mandat erschien auch in einer französischen Version (Exemplar in StadtA Zürich V.L.14) sowie in einem Nachdruck der Hochobrigkeitlichen Buchdruckerey der Stadt Bern unter dem Titel: Verordnung von lobl. Stand Zürich, ansehend das Landrecht und die Verheurathung fremder Weibspersonen mit dasigen Burgeren oder Unterthanen
Schlagwörter:Bescheinigung; Bürgerrecht; Ehe; Eigentum; Einzug; Fremde; Uneheliche Geburt

Weitere Angaben

Former reference codes:MXV a
Provenienz:Stadtschreiberkanzlei
Publikationen:Edition: SBPOZH, Bd. 6, Nr. 48, S. 409-416
Nachweis: Schott-Volm, Repertorium, S. 1037, Nr. 1858
Weblinks:Digitalisat bei e-rara (Exemplar der ZB Zürich)
Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 84
Level:Dokument
Ref. code AP:III AAb 1.14, Nr. 111
 

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Related units of description:Weiteres Exemplar siehe:
B XI 22.184 (Teil 2) Mandate und Erlasse, 1723.09-1788.06 (Subdossier)

Weiteres Exemplar siehe:
III AAb 5.12, Nr. 177 Mandat der Stadt Zürich betreffend Eheschliessungen mit fremden Frauen, 1780 (Dokument)

Weiteres Exemplar siehe:
III AAb 3, Nr. 156 Mandat der Stadt Zürich betreffend Eheschliessungen mit fremden Frauen, 1780 (Dokument)
 

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