III AAb 1.14, Nr. 110 Verordnung der Stadt Zürich betreffend verbotene Handelsgesellschaften und Meldepflicht im Ragionenbuch, 1780 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:III AAb 1.14, Nr. 110
Title:Verordnung der Stadt Zürich betreffend verbotene Handelsgesellschaften und Meldepflicht im Ragionenbuch
Brief:Um die zürcherischen Kaufleute und Händler zu fördern, erlassen Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich eine Verordnung mit vier Artikeln. Zunächst werden alle Handelsgesellschaften mit Nichtbürgern verboten (I). Das Kaufmännische Direktorium ist verpflichtet, diese Verordnung bei seinen jährlichen Versammlungen zu verlesen. Ausserdem muss das Direktorium beim Postamt die Namen aller Kaufleute und Händler anfordern, um danach einen vorgedruckten Schein in jedes Handelshaus zu senden. Diesen Schein sollen alle handeltreibenden Bürger ausfüllen und innert acht Tagen dem Kaufmännischen Direktorium zurückgeben, damit die entsprechenden Angaben in das Ragionenbuch in der Unterschreiberkanzlei aufgenommen werden. Die Originalscheine werden zu allfälligen Kontrollen in der Kasse des Kaufmännischen Direktoriums aufbewahrt (II). Des Weiteren sind alle handeltreibenden Bürger verpflichtet, ihren Austritt aus einer Handelsgesellschaft dem Kaufmännischen Direktorium innerhalb von vier Wochen schriftlich zu melden. Ansonsten wird der Bürger im Konkursfall einer Handelsgesellschaft so lange als Mitglied derselben angesehen, bis die Änderung im Ragionenbuch erfolgt ist. Ebenfalls müssen Wechsel in eine andere Handelsgesellschaft sowie Neuerrichtungen von Handelsgesellschaften innerhalb von vier Wochen dem Direktorium schriftlich gemeldet werden. Das Kaufmännische Direktorium muss jährlich im Mai die bei sich aufbewahrten Originalscheine für allfällige Anpassungen in das entsprechende Handelshaus senden und diese danach mit dem Ragionenbuch abgleichen und die Angaben nötigenfalls anpassen (III). Zuletzt erfolgt die Bestimmung, dass die Verordnung gedruckt, bei den Versammlungen des Kaufmännischen Direktoriums verlesen sowie jedem Handelshaus und dem Stadtgericht zugestellt werden soll (IV).
Impressum:(Zürich) : (s. n.)
Creation date(s):1780
Entstehungsdatum, Original:2/23/1780
Archival Material Types:Druckschrift

Dokumentspezifische Merkmale

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Kollation:(2) Bl.
Dimensions W x H (cm):
Language:Deutsch
Fussnoten:Holzschnitt am Kopf des Einblattdrucks
Schlagwörter:Bescheinigung; Handel; Konkurs; Postwesen

Weitere Angaben

Former reference codes:MXIV
Provenienz:Stadtschreiberkanzlei
Publikationen:Edition: SBPOZH, Bd. 6, Nr. 12, S. 159-164
Nachweis: Schott-Volm, Repertorium, S. 1036-1037, Nr. 1857
Weblinks:Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 83
Level:Dokument
Ref. code AP:III AAb 1.14, Nr. 110
 

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III AAb 5.12, Nr. 184 Verordnung der Stadt Zürich betreffend verbotene Handelsgesellschaften und Meldepflicht im Ragionenbuch, 1780 (Dokument)
 

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