Identifikation und Inhalt |
Ref. code: | C II 18, Nr. 552 |
Title: | Ritter Hans von Bonstetten, Uolrich und Ruodolf von Bonstetten, schlichten den Streit zwischen Ruodi Ersam von Winingen und seinem Vater Cuenni Ersam und entscheiden als Schiedsrichter nach Anhörung beider Teile. Wenn Cueni Ersam seinen Sohn auszahlen will, oder wenn Ruodi nicht mehr bei ihm bleiben mag, soll ihm Cueni die halbe Juchart Reben in Winingen geben, die oben an das Gut der Augustiner und unten an des Gotzhus Güter anstösst, sowie den Kilchenacher, den sie als Leibgeding von der Kirche Winingen besitzen; darüber hinaus soll er dem Sohn 5 Pfund Pfennig bezahlen. Ruodi soll das alles erhalten für sein Muttergut. Wenn sie dagegen zusammen bleiben, sollen der Vater und alle seine Kinder die Güter, welche sie von beiden Ehefrauen haben, gemeinsam nutzniessen. Wenn Cueni einem oder mehreren seiner Kinder den Erbteil herausgeben will, so soll Ruedi gleichviel erhalten. Stirbt Cueni vorher, ist auch Ruedis Sohn, den er mit Foesis Tochter hat, erbberechtigt. Die drei von Bonstetten siegeln. |
Brief: | Ritter Hans von Bonstetten, Uolrich und Ruodolf von Bonstetten, schlichten den Streit zwischen Ruodi Ersam von Winingen und seinem Vater Cuenni Ersam und entscheiden als Schiedsrichter nach Anhörung beider Teile. Wenn Cueni Ersam seinen Sohn auszahlen will, oder wenn Ruodi nicht mehr bei ihm bleiben mag, soll ihm Cueni die halbe Juchart Reben in Winingen geben, die oben an das Gut der Augustiner und unten an des Gotzhus Güter anstösst, sowie den Kilchenacher, den sie als Leibgeding von der Kirche Winingen besitzen; darüber hinaus soll er dem Sohn 5 Pfund Pfennig bezahlen. Ruodi soll das alles erhalten für sein Muttergut. Wenn sie dagegen zusammen bleiben, sollen der Vater und alle seine Kinder die Güter, welche sie von beiden Ehefrauen haben, gemeinsam nutzniessen. Wenn Cueni einem oder mehreren seiner Kinder den Erbteil herausgeben will, so soll Ruedi gleichviel erhalten. Stirbt Cueni vorher, ist auch Ruedis Sohn, den er mit Foesis Tochter hat, erbberechtigt. Die drei von Bonstetten siegeln. |
Creation date(s): | 6/20/1396 |
Number: | 1 |
Archival Material Types: | Urkunde/Urkundenabschrift |
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Dokumentspezifische Merkmale |
Überlieferung: | Original |
Trägermaterial: | Pergament |
Siegel: | Zwei Siegel hängen, beschädigt, vom dritten ist nur noch der Pergamentstreifen vorhanden. |
City: | Weiningen, Ehrsam, Ruedi; Weiningen, Ehrsam, Kueni; Weiningen, Rebberg; Zürich, Augustinerkloster, Rebberge; Weiningen, Kilchenacher; Weiningen, Kirche |
Personenregister URStAZH: | Bonstetten, Hans von, Ritter; Bonstetten, Ulrich von; Bonstetten, Rudolf von; Ehrsam, Ruedi; Ehrsam, Kueni; Feusi |
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Weitere Angaben |
Kopien bzw. Reproduktionen: | Mikrofilm |
Publikationen: | Regest: URStAZH, Bd. 3, Nr. 3910 |
Level: | Dokument |
Ref. code AP: | C II 18, Nr. 552 |
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Usage |
End of term of protection: | 6/20/1476 |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=356840 |
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