C II 18, Nr. 552 Ritter Hans von Bonstetten, Uolrich und Ruodolf von Bonstetten, schlichten den Streit zwischen Ruodi Ersam von Winingen und seinem Vater Cuenni Ersam und entscheiden als Schiedsrichter nach Anhörung beider Teile. Wenn Cueni Ersam seinen Sohn auszahlen will, oder wenn Ruodi nicht m

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C II 18, Nr. 552
Title:Ritter Hans von Bonstetten, Uolrich und Ruodolf von Bonstetten, schlichten den Streit zwischen Ruodi Ersam von Winingen und seinem Vater Cuenni Ersam und entscheiden als Schiedsrichter nach Anhörung beider Teile. Wenn Cueni Ersam seinen Sohn auszahlen will, oder wenn Ruodi nicht mehr bei ihm bleiben mag, soll ihm Cueni die halbe Juchart Reben in Winingen geben, die oben an das Gut der Augustiner und unten an des Gotzhus Güter anstösst, sowie den Kilchenacher, den sie als Leibgeding von der Kirche Winingen besitzen; darüber hinaus soll er dem Sohn 5 Pfund Pfennig bezahlen. Ruodi soll das alles erhalten für sein Muttergut. Wenn sie dagegen zusammen bleiben, sollen der Vater und alle seine Kinder die Güter, welche sie von beiden Ehefrauen haben, gemeinsam nutzniessen. Wenn Cueni einem oder mehreren seiner Kinder den Erbteil herausgeben will, so soll Ruedi gleichviel erhalten. Stirbt Cueni vorher, ist auch Ruedis Sohn, den er mit Foesis Tochter hat, erbberechtigt. Die drei von Bonstetten siegeln.
Brief:Ritter Hans von Bonstetten, Uolrich und Ruodolf von Bonstetten, schlichten den Streit zwischen Ruodi Ersam von Winingen und seinem Vater Cuenni Ersam und entscheiden als Schiedsrichter nach Anhörung beider Teile. Wenn Cueni Ersam seinen Sohn auszahlen will, oder wenn Ruodi nicht mehr bei ihm bleiben mag, soll ihm Cueni die halbe Juchart Reben in Winingen geben, die oben an das Gut der Augustiner und unten an des Gotzhus Güter anstösst, sowie den Kilchenacher, den sie als Leibgeding von der Kirche Winingen besitzen; darüber hinaus soll er dem Sohn 5 Pfund Pfennig bezahlen. Ruodi soll das alles erhalten für sein Muttergut. Wenn sie dagegen zusammen bleiben, sollen der Vater und alle seine Kinder die Güter, welche sie von beiden Ehefrauen haben, gemeinsam nutzniessen. Wenn Cueni einem oder mehreren seiner Kinder den Erbteil herausgeben will, so soll Ruedi gleichviel erhalten. Stirbt Cueni vorher, ist auch Ruedis Sohn, den er mit Foesis Tochter hat, erbberechtigt. Die drei von Bonstetten siegeln.
Creation date(s):6/20/1396
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original
Trägermaterial:Pergament
Siegel:Zwei Siegel hängen, beschädigt, vom dritten ist nur noch der Pergamentstreifen vorhanden.
City:Weiningen, Ehrsam, Ruedi; Weiningen, Ehrsam, Kueni; Weiningen, Rebberg; Zürich, Augustinerkloster, Rebberge; Weiningen, Kilchenacher; Weiningen, Kirche
Personenregister URStAZH:Bonstetten, Hans von, Ritter; Bonstetten, Ulrich von; Bonstetten, Rudolf von; Ehrsam, Ruedi; Ehrsam, Kueni; Feusi

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Regest: URStAZH, Bd. 3, Nr. 3910
Level:Dokument
Ref. code AP:C II 18, Nr. 552
 

Usage

End of term of protection:6/20/1476
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=356840
 

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