Title: | Zunftgerichte bzw. Kreisgerichte |
Inhalt und Form: | Bereits unter der Mediationsverfassung von 1803 bis 1814 gab es auf der Ebene der sogenannten Zünfte, den Kantonsrats-Wahlkreisen, niedere Tribunalien mit der Bezeichnung "Zunftgerichte" (siehe Archivabteilung B VII). Sie wurden durch die Verfassung von 1831 als erstinstanzliche Gerichte wieder eingeführt. Die 48 Zunftgerichte der 50 Wahlkreise der Landschaft (mit Winterthur) bestanden aus je fünf Richtern, die von den wahlberechtigten Einwohnern der Zünfte bzw. Wahl- oder Gerichtskreise gewählt wurden. Ihre Verhandlungen verliefen mündlich und öffentlich. Sie entschieden in Zivilsachen mit Streitwerten bis 160 Franken sowie in Liegenschaftenstreitigkeiten, die einen Augenschein erforderten (Gerichtsorganisationsgesetz 1831, Off. Sa., Bd. 1, S. 141-148). In Polizei- und Strafsachen entschieden sie über a) Beschimpfungen, b) einfache Diebstähle, Eigentumsschädigungen, Unterschlagungen und Betrügereien bis 8 Franken, c) alle geringen Vergehen gemäss den Polizeigesetzen. Bestrafen konnten die Zunftgerichte mit: a) einfachem Gefängnis bis sechs Tage, b) Eingrenzung in die Gemeinde bis auf einen Monat, c) richterlichem Verweis, d) Geldbussen bis 24 Franken (Strafrechtspflegegesetz 1831, Off. Sa., Bd. 1, S.180-182). Das Rechtspflegegesetz von 1874 hob die Kreisgerichte auf. Abgesehen von ihrem niederen Ansehen waren sie oft ungenügend besetzt und mangels Geschäften zu unerfahren. Ausserdem wurden ihre Entscheide meistens vor Bezirksgericht gezogen, was die Verfahren in die Länge zog. 1874 gingen ihre Kompetenzen teils auf die Friedensrichter über, teils an das Bezirksgericht, das damit definitiv zur ersten Gerichtsinstanz für die nicht schwurgerichtlichen oder obergerichtlichen Rechtssachen wurde.
Abgeliefert wurden die noch vorhandenen Unterlagen der Zunft- bzw. Kreisgerichte von den Bezirksgerichten Andelfingen, Horgen, Meilen, Pfäffikon, Uster und Winterthur zwischen 1982 und 2003. Nicht zu allen Zünften bzw. Kreisen sind deshalb solche vorhanden. Zudem ist die Überlieferung nicht kohärent. Zumeist liegen nur Spruchbücher für gewisse Zeiträume vor. Akten sind erhalten aus den Zunft- bzw. Kreisgerichten der Bezirke Uster und Meilen. |
Creation date(s): | 1831 - 1875 |
Number: | 1718 |
Level: | Abteilung |
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Related units of description |
Related units of description: | Versetzt von: [B XII] Bezirksbehörden (Fonds)
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Usage |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=355864 |
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