A 61.1, Nr. 3 (S. 1-18) Almosenordnung der Stadt Zürich, 1533 (ca.) (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 61.1, Nr. 3 (S. 1-18)
Title:Almosenordnung der Stadt Zürich
Brief:Bürgermeister, Kleiner und Grosser Rat der Stadt Zürich bestätigen die Ordnung für das Almosen. Diese umfasst die folgenden Bestimmungen: tägliche morgendliche Austeilung von Brei und Brot beim Predigerkloster; Einsetzung von Rudolf Stoll, Georg Göldli, Ulrich Trinkler und Hans Schneeberger zu Pflegern sowie von Heinrich Brennwald als Obmann und Schreiber des Almosenamts mit deren Eid; regelmässige Rechnungslegung von Obmann und Pflegern gegenüber Bürgermeister und Rat; Einsetzung zweier Aufseher in jeder Wacht zur Führung der Liste der zum Almosen berechtigten Bürger; Verweigerung des Almosens gegenüber Verschwendern und anderen selbstverschuldeten Armen; Austeilung des Almosens an Bedürftige, die ohne eigenes Verschulden arm geworden sind und innerhalb der Stadt sowie ausserhalb auf dem Gebiet der drei Kirchspiele Grossmünster, Fraumünster und Sankt Peter ansässig sind; Verpflichtung der Empfänger zum Tragen eines Abzeichens; Verbot des Bettelns; Verpflegung und Beherbergung fremder Bettler im Spital und der Aussätzigen im Siechenhaus an der Spanweid; Ermahnung seitens der Pfarrer gegenüber der Kirchgemeinde zur Leistung von Spenden für das Almosen; Verwendung von geistlichen Stiftungen und Bruderschaften sowie den Überschüssen aus den Klosterämtern und Pfründen für das Almosen; Zulassung von nicht mehr als acht Schülern pro Schule, die durch das Almosen unterstützt werden; Verwendung der Räumlichkeiten des Predigerklosters für das Spital und für eine Herberge für Fremde (Ellendenherberge); Einrichtung eines Blatternhauses im Kloster am Oettenbach mit Verpflichtung einer Magd; Weisung gegenüber den Bewohnern der Landschaft, dass fremde Bettler nicht länger als eine Nacht beherbergt werden dürfen; Aufzeichnung der Erträge der Kirchengüter auf der Landschaft zwecks Versorgung der Armen durch die dortigen Kirchspiele; Erbanspruch des Almosenamts gegenüber der Habe von Almosenempfängern, sofern die nächsten Verwandten ihre Unterstützungspflicht vernachlässigt haben; Unterstützung von Wöchnerinnen mit Wein, Brei und Brot; keine Übernahme von Kosten, die durch ärztliche Tätigkeit von dazu nicht befugten Personen entstanden sind.
Creation date(s):approx. 1533
Entstehungsdatum, Original:1/15/1525
Creation date(s), remarks.:Die Almosenordnung wurde am 15. Januar 1525 verabschiedet. In das vorliegende Heft wurde sie gemeinsam mit Nachträgen der Jahre 1533-1535 von Stadtschreiber Werner Beyel übertragen.

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Überlieferung:Abschrift
Language:Deutsch
Schreiber:Werner Beyel, Stadtschreiber von Zürich
Schlagwörter:Amtleute; Armenversorgung; Bettel; Eid; Erbrecht; Gesinde; Krankheiten; Schulwesen; Schwangerschaft; Spenden; Spital

Weitere Angaben

Publikationen:Edition: Egli, Actensammlung, Nr. 619; Teiledition: Bullinger, Reformationsgeschichte, Bd. 1, S. 235-237; Übertragung in modernes Deutsch (in Auszügen): Mörikofer 1867-1869, Bd. 1, S. 252-255
Weblinks:Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 125
Level:Dokument
Ref. code AP:A 61.1, Nr. 3 (S. 1-18)
 

Related units of description

Related units of description:Siehe:
III AAb 1.1, Nr. 37 Almosenordnung der Stadt Zürich, 1572 (Dokument)

Siehe:
A 61.1, Nr. 24 Erneuerte Almosenordnung, 1544.01.20 (Subdossier)

Siehe:
A 61.1, Nr. 28 Erneuerte Almosenordnung, 1545.09.26 (Subdossier)

Siehe:
A 61.1, Nr. 73 Erneuerte Almosenordnung, 1558.07.31 (Dokument)

Siehe:
B VI 248 (fol. 225 r-v) Beauftragung eines Ratsausschusses mit weiterer Beratung der Artikel zum Almosenwesen und Einrichtung eines Blatternhauses im Kloster Oetenbach, 1525.01.09 (Dokument)

Siehe:
B VI 248 (fol. 224 v) Einsetzung eines Ratsausschusses zur Ausarbeitung einer Almosenordnung, 1525.01.05 (Dokument)
 

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