A 61.1, Nr. 3 (S. 18-24) Ordnung der Stadt Zürich betreffend auswärtige Almosenempfänger, 1533.05.21-1533.06.14 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 61.1, Nr. 3 (S. 18-24)
Title:Ordnung der Stadt Zürich betreffend auswärtige Almosenempfänger
Brief:Bezüglich der Klagen über Hintersassen und Fremde, die weder das Bürgerrecht noch das Zunftrecht innehaben und dennoch das Almosen beziehen, haben die Ratsverordneten und Almosenherren folgende Artikel beratschlagt: 1. Einteilung der Fremden in drei Gruppen, abhängig von ihrer Herkunft aus Schwaben, aus der Eidgenossenschaft und aus dem Zürcher Herrschaftsgebiet. Den Fremden aus Schwaben soll eine Frist von zwei Monaten gestellt werden, um Brief und Siegel über ihre Herkunft beizubringen und das Bürgerrecht zu kaufen. Dieselben Bedingungen gelten für Einwanderer aus der Eidgenossenschaft, jedoch erhalten sie nur einen Monat Zeit zum Beibringen der Dokumente. Untertanen aus dem Zürcher Herrschaftsgebiet haben Leumundszeugnisse aus ihrer Herkunftsgemeinde oder ein Zeugnis der Almosenherren beizubringen. 2. Beauftragung des Bettelvogts, innerhalb der sieben Wachten sowie ausserhalb der Stadt auf dem Gebiet der drei Kirchspiele fremde Personen zum Beibringen der notwendigen Bestätigungen aufzufordern und sie im Verweigerungsfall auszuweisen. Um diesen Massnahmen Nachachtung zu verschaffen, soll ein offener Kirchenruf ausgehen mit dem Gebot, Fremde und Hintersassen, die weder Zunftrecht noch Bürgerrecht innehaben, ohne Erlaubnis des Rates oder der Verordneten nicht länger als acht Tage zu beherbergen, bei Androhung der Busse von einer Mark Silber. Bezüglich der Frage, ob Kinder von in der Stadt verstorbenen Fremden wie bisher das Almosen erhalten sollen, überlassen die Verordneten den Entscheid den Herren von Zürich.
Die Artikel werden durch Bürgermeister Diethelm Röist und beide Räte bestätigt und Bernhard von Cham und Zunftmeister Jakob Baur zu ihrer Vollstreckung verordnet, mit der Ergänzung, dass Fremde auch dann abgewiesen werden können, wenn sie alle geforderten Bestätigungen beibringen.
Creation date(s):5/21/1533 - 6/14/1533
Creation date(s), remarks.:Die Artikel wurden am 21. Mai 1533 durch die Verordneten beraten und am 14. Juni 1533 durch Bürgermeister und Rat bestätigt.

Dokumentspezifische Merkmale

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Überlieferung:Eintrag
Language:Deutsch
Schreiber:Werner Beyel, Stadtschreiber von Zürich
Schlagwörter:Armenversorgung; Bettel; Bürgerrecht; Fremde; Zuwanderung

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Digitalisat
Publikationen:Edition: Egli, Actensammlung, Nr. 1957
Weblinks:Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 157
Level:Dokument
Ref. code AP:A 61.1, Nr. 3 (S. 18-24)
 

Related units of description

Related units of description:Siehe (1533.06.15):
A 42.1.2, Nr. 7 Verbot von Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich betreffend Beherbergung Fremder ohne Erlaubnis, 1533.06.15 (Dokument)

Siehe:
A 61.1, Nr. 3 (S. 25-26) Einschärfung der Almosenordnung durch Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich und Verbot der Aufnahme von Fremden ohne Bewilligung, 1534.10.17 (Dokument)
 

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Usage

End of term of protection:6/14/1563
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=3551184
 

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