III AAb 1.9, Nr. 56 Mandat der Stadt Zürich betreffend Refugianten aus Frankreich und anderen Ländern, 1728 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:III AAb 1.9, Nr. 56
Title:Mandat der Stadt Zürich betreffend Refugianten aus Frankreich und anderen Ländern
Titelvariante:Edit du louable Magistrat de Zurich pour les François Refugiez et autres Etrangers qui sont recueillis dans leur Etat
Brief:Da sich die Sünden und Laster, insbesondere beim Luxus und beim Tragen von Kleidern, jeden Tag vermehren, erlässt die Zürcher Obrigkeit ein Mandat für alle Bürger, Untertanen und für unter ihrem Schutz stehende Personen. Das Mandat soll in der französischen Kirche publiziert werden. Verboten werden zunächst die Gotteslästerung und das Fluchen. Falls sich die zuwiderhandelnden Personen weigern, solche Praktiken zu unterlassen, werden sie bestraft (1). Des Weiteren verordnet die Obrigkeit, dass der Sonntag geheiligt werden soll. Die Morgen- und Mittagspredigt sowie der Katechismus am Abend müssen gewissenhaft besucht werden. An Sonntagen soll sich niemand in den Weinstuben (cabarets) aufhalten. Ausserdem soll wieder vermehrt an Predigten unter der Woche teilgenommen werden (2). Um sich vor Gott und in der Kirche demütig zu zeigen, verordnet die Obrigkeit, dass sich alle Personen bescheiden und anständig kleiden. Es folgen detaillierte Vorschriften für Frauen und Mädchen bezüglich verbotener Stoffe, Kleider, Schmuckstücke und diversen nicht erlaubten Zubehörs (3). Da unanständige Frisuren und liederliche Kleider die Keuschheit und Bescheidenheit der Mädchen verletzen, sollen sie sich an die für Deutsche und Refugianten vorgeschriebenen Regeln halten. Zuständig für die Überwachung der Kleider- und Luxusvorschriften sind die verordneten Herren des Konsistoriums (consistoire) der französischen Kirche (4). Schliesslich verbietet die Zürcher Obrigkeit das Anbieten von Tabak in der Kirche sowie alle Karten- und Würfelspiele (5). Zuletzt ermahnt die Obrigkeit die französischen Refugianten zu respektvoller Unterwerfung und Gehorsam in allen Belangen. Bei Zuwiderhandlungen wird die entsprechende Person vor die Reformationskammer zitiert, wo eine angemessene finanzielle Busse verhängt wird. Denjenigen Personen, die eine Pension geniessen, wird bei Zuwiderhandlung die Pension entzogen. Das Konsistorium muss über alle Besucher der französischen Kirche, seien es Bürger, Refugianten oder andere Personen, wachen und Übertretungen anzeigen.
Impressum:(Zürich) : (s. n.)
Creation date(s):1728
Entstehungsdatum, Original:12/4/1728
Archival Material Types:Druckschrift

Dokumentspezifische Merkmale

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Kollation:7 S.
Dimensions W x H (cm):
Language:Französisch
Fussnoten:Titelholzschnitt
Schlagwörter:Blasphemie; Feiertage; Fluchen/Schwören; Gottesdienst; Katechismus; Kleidung; Luxus; Spiel; Tabak; Wirtshaus

Weitere Angaben

Former reference codes:DLXIX
Provenienz:Stadtschreiberkanzlei
Publikationen:Nachweis: Schott-Volm, Repertorium, S. 980, Nr. 1527
Weblinks:Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 47
Level:Dokument
Ref. code AP:III AAb 1.9, Nr. 56
 

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