III AAb 1.9, Nr. 57 Ausstandsordnung der Stadt Zürich, 1729 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:III AAb 1.9, Nr. 57
Title:Ausstandsordnung der Stadt Zürich
Titelvariante:Erläutherte Ausstands-Ordnung der Stadt Zürich, wie selbige in Besatzung des Regiments / geist- und weltlicher Ämteren / auch burgerlichen Geschäfften beobachtet werden sol
Brief:Bürgermeister sowie Grosser und Kleiner Rat der Stadt Zürich erlassen aufgrund von bisherigen Unklarheiten und Missbräuchen bei Ämterbesetzungen eine Ausstandsordnung mit sechs Teilen. Dabei werden für die wichtigsten Ausstandsfälle zahlreiche Anwendungsbeispiele aufgeführt. Im zweiten bis vierten Teil finden sich ausserdem jeweils Schemata sowie Marginalien mit den gängigen Verwandtschaftsbezeichnungen zum besseren Verständnis.
Zunächst werden sechs allgemeine Regeln formuliert, die für Fälle, in denen jemand in den Ausstand treten muss, gelten. Der Ausstand betrifft gemäss bisherigem Gebrauch bestimmte Konstellationen bei Ehen zwischen verwandten oder verschwägerten Personen. Grundsätzlich stehen Personen, die vom selben Vater oder derselben Mutter stammen, im Ausstand, egal ob sie ehelich oder unehelich geboren wurden. Der Ausstand bezieht sich immer auf die Hauptparteien, nicht jedoch auf die Rechtsbeistände. Ebenfalls beachtet werden müssen die Ausstandsregeln bei Ehescheidungen. Bei Angelegenheiten der Hochgerichtsbarkeit gilt der Ausstand bis in den vierten Grad der Blutsverwandtschaft oder der Schwägerschaft (1). Im zweiten Teil werden Regeln für die Ausstände in der Blutverwandtschaft formuliert, wobei sich der Ausstand grundsätzlich bis zum dritten Verwandtschaftsgrad erstreckt (2). Der dritte Teil beinhaltet Richtlinien für die Ausstände in der Schwägerschaft, die ebenfalls bis zum dritten Verwandtschaftsgrad gelten (3). Es folgen im vierten Teil Ausstände in Verwandtschaftsbeziehungen, die durch Heirat entstanden sind (Maagschaft), wobei sich der Ausstand bis zum zweiten Grad ausdehnt (4). Im fünften Teil werden Regeln für Ausstände in der Stiefverwandtschaft aufgeführt (5). Schliesslich beinhaltet der sechste Teil weitere Ausstandsfälle. Dazu zählen Lehensverhältnisse, Wirt-Gast-Beziehungen, Gemeindeangelegenheiten, Todesfälle in Verlobungen, bestimmte Schwägerschaftskonstellationen, Angelegenheiten in Zünften sowie in weiteren Berufsgruppen (6). Zuletzt wird bestimmt, dass die erneuerte und erläuterte Ausstandsordnung bei der Besetzung des Regiments sowie der weltlichen, geistlichen und bürgerlichen Ämter beachtet werden soll. Ausstandsfälle, die nicht explizit genannt wurden, müssen gemäss den allgemeinen Regeln gehandhabt werden.
Impressum:(Zürich) : (s. n.)
Creation date(s):1729
Entstehungsdatum, Original:1/20/1729
Archival Material Types:Druckschrift

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Kollation:40 S.
Dimensions W x H (cm):
Language:Deutsch
Fussnoten:Titelholzschnitt
Schlagwörter:Amtleute; Amtsführung; Ausstand; Ehe; Ehescheidung; Familie; Gericht; Hochgerichtsbarkeit; Lehen; Niedergerichtsbarkeit; Uneheliche Geburt; Verwandtschaft; Wirtshaus; Zunft

Weitere Angaben

Former reference codes:DLXX
Provenienz:Stadtschreiberkanzlei
Publikationen:Edition: SBPOZH, Bd. 2, Nr. 4, S. 119-152
Nachweis: Schott-Volm, Repertorium, S. 980, Nr. 1528
Weblinks:Digitalisat bei e-rara (Exemplar der ZB Zürich)
Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 48
Level:Dokument
Ref. code AP:III AAb 1.9, Nr. 57
 

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