B II 569 (S. 163-165) Klärung der Zuständigkeit des Landvogts von Kyburg und des Obervogts von Schwamendingen für die Orte Rieden und Dietlikon, 1675.05.05 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:B II 569 (S. 163-165)
Title:Klärung der Zuständigkeit des Landvogts von Kyburg und des Obervogts von Schwamendingen für die Orte Rieden und Dietlikon
Brief:Ein Erbfall hat die seit längerer Zeit bestehenden unterschiedlichen Auffassungen bezüglich der Zuständigkeiten für die Orte Rieden und Dietlikon zwischen den Landvögten von Kyburg und den Obervögten von Schwamendingen und Dübendorf erneut aufscheinen lassen. Um künftige Kompetenzkonflikte zu vermeiden, klären Bürgermeister und Räte von Zürich die Situation, nachdem sie die Argumente der Amtsleute beider Seiten angehört haben, die sich auf ihre vorgelegten Urbare und Dokumente berufen.
Es wird festgehalten, dass die alten Grenzen der Grafschaft Kyburg, die bis an die Glatt reichen, Bestand haben sollen. Die Bewohner der jenseits der Glatt liegenden Gemeinden Rieden und Dietlikon gelten als Einwohner der Grafschaft, obwohl sie von altersher militärisch unter das städtische Aufgebot gehören und niedergerichtlich dem Obervogt von Schwamendingen und Dübendorf unterstellt sind. So gehören Konkursfälle und der Einzug der Abzuggelder zuhanden der Stadt zwar in die Zuständigkeit des Obervogts, sind jedoch nach den Rechten Kyburgs zu handhaben. Die beiden Orte sind der Grafschaft Kyburg kein Abzugsgeld schuldig.
In Bezug auf das Hochgericht sollen Rieden und Dietlikon weiterhin bei Kyburg verbleiben, wohin entsprechende Klagen zu richten, die Angeklagten zu führen und wo die Urteile zu fällen sind. Konfisziertes Gut gelangt ebenfalls nach Kyburg; auch den Brauch (Steuer) haben die beiden Orte Kyburg zu entrichten.
Creation date(s):5/5/1675

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Eintrag
Language:Deutsch
Schlagwörter:Abzug; Gerichtsstand; Grenzen; Hochgerichtsbarkeit; Niedergerichtsbarkeit; Militär; Rechtsgewohnheit; Steuern; Vogtei

Weitere Angaben

Weblinks:Digitale Edition: SSRQ ZH NF II/11, Nr. 135
Level:Dokument
Ref. code AP:B II 569 (S. 163-165)
 

Usage

End of term of protection:5/5/1695
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Eingeschränkt (Gebrauchskopie)
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=3296235
 

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