C II 1, Nr. 1057 b Bestätigung des Fertigungsrechts des Grossmünsterstifts über seine Lehengüter im Konflikt mit den Landschreibern von Schwamendingen und Albisrieden, 1691.04.29 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C II 1, Nr. 1057 b
Title:Bestätigung des Fertigungsrechts des Grossmünsterstifts über seine Lehengüter im Konflikt mit den Landschreibern von Schwamendingen und Albisrieden
Brief:Bürgermeister und Rat von Zürich urteilen im Konflikt zwischen Johann Rudolf Lavater, dem Stiftsschreiber des Grossmünsters, im Namen des Stifts einerseits und Heinrich Wüst, Landschreiber in Schwamendingen, und Rudolf Waser, Landschreiber in Albisrieden, anderseits betreffend das Fertigungsrecht des Stiftes und die Befugnis, Fertigungsbriefe oder Kaufbriefe zu erstellen, nachdem ein durch fünf Ratsabgeordnete vorgeschlagener Vergleich misslungen ist.
Lavater verteidigte das Fertigungsrecht des Stifts unter Hinweis auf dessen zweihundertjährigen unbestrittenen Besitz und beanspruchte unter Berufung auf seine Vorgänger und mit Hinweis auf Rechenschreiber, Spitalschreiber und Almosenamtschreiber das Anrecht auf Urkundenausfertigung.
Die Landschreiber erklärten dagegen, dass vor etlichen Jahren Altstiftsschreiber Rudolf Müller und Amtmann Marx Escher, damaliger Landschreiber in Schwamendingen, eine gütliche Verabredung getroffen hätten, wonach auch die Landschreiber das Protokoll führen und zwecks Betrugsvorbeugung nicht nur Fertigungsurkunden über Schulden, sondern auch über Käufe ausstellen dürften.
Hans Kaspar Wolf, der Stiftsverwalter, belegte das Fertigungsrecht des Grossmünsterstifts seinerseits, indem er es auf die Schenkung Karls des Grossen zurückführte und Entscheide vorlegte, die in die Stiftsoffnungen eingetragen worden waren. Ausserdem verwies er auf die Abschriftensammlung der Fertigungsurkunden.
Auf der Grundlage eines Gutachtens entscheiden Bürgermeister und Rat von Zürich wie folgt: Das Stift soll bei seinen Privilegien, den früheren Ratsentscheiden und somit bei seinem Fertigungsrecht bleiben. Der Stiftsschreiber muss von allen Geschäften eine Urkunde ausfertigen, die vor den Stiftsvertretern gefertigt und verhandelt werden. Für eine bessere Ordnung und zur Verhinderung von Betrug sollen die Landschreiber von Schwamendingen, Albisrieden und andernorts, wo das Stift Erblehengüter besitzt, zugegen sein. Sie sollen aus ihren Protokollen die benötigten Auszüge, insbesondere Schuldenverzeichnisse zusammenstellen und die vom Stiftsschreiber empfangene Fertigungsnachricht im Landprotokoll aufnehmen. Die Schreibgebühren fallen zu zwei Dritteln dem Stiftsschreiber und zu einem Drittel dem Landschreiber zu. Die Besiegelung der Fertigungsurkunden und die damit verbundenen Gebühren stehen nach wie vor dem Pflegeamt des Stiftes zu.
Die Aussteller siegeln mit dem Sekretsiegel.
Creation date(s):4/29/1691
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original
Dimensions W x H (cm):60.0 x 33.5 (Plica: 5.5)
Trägermaterial:Pergament
Language:Deutsch
Siegel:1 Siegel: Stadt Zürich, Wachs in Holzkapsel, rund, angehängt an Pergamentstreifen, abgeschliffen
Schlagwörter:Fertigung; Kanzlei; Schreiber; Stift; Vergleich

Weitere Angaben

Provenienz:Chorherrenstift Grossmünster
Abliefernde Stelle:Finanzrat, Stiftspflege; Ablieferung von 1848
Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Weblinks:Digitale Edition: SSRQ ZH NF II/11, Nr. 144
Level:Dokument
Ref. code AP:C II 1, Nr. 1057 b
 

Related units of description

Related units of description:Abschrift siehe:
G I 231 (fol. 1 a r - 1 d v) Bestätigung des Fertigungsrechts des Grossmünsterstifts über seine Lehengüter im Konflikt mit den Landschreibern von Schwamendingen und Albisrieden, 1691.04.29 (Dokument)

Abschrift siehe:
G I 232 (S. 291-300) Bestätigung des Fertigungsrechts des Grossmünsterstifts über seine Lehengüter im Konflikt mit den Landschreibern von Schwamendingen und Albisrieden, 1763 (Dokument)

Siehe:
G I 8, Nr. 45 Ratsentscheid im Konflikt um das Fertigungsrecht in Albisrieden und Schwamendingen, 1864.04.26 (Dokument)

Abschrift siehe:
G I 8, Nr. 49 Bestätigung des Fertigungsrechts des Grossmünsterstifts über seine Lehengüter im Konflikt mit den Landschreibern von Schwamendingen und Albisrieden, 1691.04.29 (Dokument)

Abschrift siehe:
G I 8, Nr. 52 Bestätigung des Fertigungsrechts des Grossmünsterstifts über seine Lehengüter im Konflikt mit den Landschreibern von Schwamendingen und Albisrieden, 18. Jh. (Dokument)

Abschrift siehe:
G I 8, Nr. 51 Bestätigung des Fertigungsrechts des Grossmünsterstifts über seine Lehengüter im Konflikt mit den Landschreibern von Schwamendingen und Albisrieden, 18. Jh. (Dokument)

Abschrift siehe:
G I 8, Nr. 50 Bestätigung des Fertigungsrechts des Grossmünsterstifts über seine Lehengüter im Konflikt mit den Landschreibern von Schwamendingen und Albisrieden, 1691.04.29 (Dokument)

Abschrift siehe:
G I 8, Nr. 53 Bestätigung des Fertigungsrechts des Grossmünsterstifts über seine Lehengüter im Konflikt mit den Landschreibern von Schwamendingen und Albisrieden, 18. Jh. (Dokument)
 

Usage

End of term of protection:4/29/1721
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=315998
 

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