C II 1, Nr. 1054 Gütlicher Spruch in einem Streit um Wiesenwässerungen in Oberhausen bei Kloten, 1668.04.24 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C II 1, Nr. 1054
Title:Gütlicher Spruch in einem Streit um Wiesenwässerungen in Oberhausen bei Kloten
Brief:Gütlicher Spruch im Streit zwischen Kaspar Toggweiler (Schreibweise: Toggwyler) von Oberhausen (Schreibweise: Oberhussen) einerseits, und Jacob Hindermeister, genannt Grätzi, in Oberhausen und Felix Meyer daselbst anderseits, betreffend die unterste Schwelle im Binzbach und Brütgraben und die Wässerung aus dem Letzterem. Entgegen der bestehenden Briefen haben Jacob Hintermeister und Felix Meyer ihre unterhalb des Brütgrabens und neben der Schwelle gelegenen Matten vermittels besonderer Einrichtung und Nebengräben aus dem Brütgraben viel Jahre bewässert, wessen sich Kaspar Toggwiler beschwert, weil dadurch seine Wiese ertränkt und sein Ried und Weidgang überschwemmt und unter Wasser gesetzt werden, was er nicht länger dulden wolle. Dagegen erklären Hindermeister und Meyer, dass der Schaden, dessen sich Toggwyler beklage, mehr durch die allgemeine Überschwemmung der Glatt als durch ihre Wässerung entstanden sei, im übrigen solle er sein Heu zu rechter Zeit einbringen, dann könne ihm nicht Nachteiliges begegnen, ihnen aber drohe ein Mangel am Futter. Nach mehrmals eingenommenen Augenschein und Prüfung der Briefe und anderer Berichte, haben die beiden Obervögte daselbst im Anwesenheit und mit Hilfe der Chorherren des Grossmünsterstiftes wegen ihrer Lehensgerechtigkeiten in der Gegend, folgenden gütlichen Spruch gefällt:
1. Die unterste Schwelle in dem Binzbach und Brütgraben sollen Jacob Hindermeister und Felix Meyer wiederherstellen und im Stande erhalten, dermassen, dass man diese nach der Wässerung geschlossen halten könne; der Brütgraben soll von den Besitzern der angrenzenden Güter bis in den Seebach und die Glatt in vorgeschriebenen Breite und Tiefe gehalten werden; die Wässerung wird nur bis zum 23. April (St. Georgen Tag) erlaubt, worauf die Schwellen geschlossen bleiben soll.
2. Weil die Matten Hindermeisters und Meyers der Wässerung aus dem Brütgraben neben dieser Schwelle vermittels der Nebengräben ohne merklichen Schaden nicht entbehren können, so sollen sie diese mit Vorsicht handhaben, damit bei hohem Wasser niemandenm ein Schaden entstehe, und ebenfalls nur bis zum 23. April; zu dem Zweck haben sie eine geeignete Einrichtung zum Abhalten des Wassers zu erstellen. Um aber Kaspar Toggwyler wegen seines erlittenen Schadens zu trösten, haben ihm die Chorherren von ihren Lehensgütern das obengenannte Stückchen Ried ohne Entgelt zu Eigentum übergeben, damit er ohne des Stiftes Kosten einen Graben zum Abführen des Wassers anlegen möge. Die Kosten des Schiedsverfahrens sollen je zur Hälfte Kaspar Toggwyler und Jacob Hindermeister abtragen, wobei Felix Meyer dem Letzeren die Hälfte dessen Anteils zu ersetzen hat; es werden zwei gleichlautende Briefe ausgefertigt.
Es siegeln Melchior Mag, alt Bauherr, Obervogt, und Junker Marx Escher, alt Schultheiss, alt Obervogt, beide des Rats von Zürich.
Creation date(s):4/24/1668
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original
Trägermaterial:Pergament
Schreiber:Unterschrift: Marx Escher, Landtschryber daselbsten, scripsit
Siegel:Zwei Siegel in Holzkapseln hängen

Weitere Angaben

Provenienz:Chorherrenstift Grossmünster
Abliefernde Stelle:Finanzrat, Stiftspflege; Ablieferung von 1848
Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Level:Dokument
Ref. code AP:C II 1, Nr. 1054
 

Usage

End of term of protection:4/24/1748
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=315990
 

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