Identifikation und Inhalt |
Ref. code: | C II 1, Nr. 1068 |
Title: | Urteil von Bürgermeister und Rat aus dem Jahr 1609 über die Bettelfuhren in Albisrieden und Wettswil |
Brief: | Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich urteilen in Sachen der Gemeinden Albisrieden (Rieden am Albis) und Wettswil (Schreibweise: Wetteswyl) gegen die Gemeinden Birmensdorf und Aesch (Schreibweise: Esch) und gegen Kaspar Meier von Birmensdorf betreffend die Bettlerfuhr. Nach Aussage der Gemeinden Albisrieden und Wettswil haben sie früher die Armen, welche zu ihnen kamen, mit Wagen nach Birmensdorf gebracht, wo dann diese ihnen von den Kirchenpflegern abgenommen wurden, die für die weitere Beforderung der Armen sorgten; jetzt aber seien die Kirchenpfleger arme Tagnauer, wohnen abseits am Berg, so dass sie, die Kläger, die Armen auf diesem beschwerlichen Weg hin und zurück fahren müssen. Die Anwälte der Gemeinde Birmensdorf erklärten dagegen, man habe ihnen früher die Armen ins Dorf ins Wirtshaus gebracht und dann hätten ihrer die Kirchenpfleger und die Dorfbewohner annehmen müssen, derweilen die abseits Wohnenden, obwohl auch Nutzniesser der Dorfgerechtigkeiten, nichts beitrugen. Darauf zeigte Kaspar Meier an, man habe ihn, einen armen Tagnauer als Kirchenpflger gewählt, er habe nichts zu verwalten, dagegen bekomme er Arme zugeführt, die er nicht weiter führen könne, da er nur ein Pferd besitze; man möge ihm das Kirchenpflegeramt erlassen. Es wird zu Recht erkannt: Die Gemeinde Birmensdorf soll den Dorfeinwohnern mit einem oder einem halben Zug das Fahren der Armen abwechslungsweise auferlegen, dieselben sollen der Gemeinden Albisrieden und Wettswil die Armen abnehmen und weiter befordern. Damit aber nicht nur die Dorfbewohner diese Belastung zu tragen hätten, sollen die Obervögte zu Birmensdorf den abseits Wohnenden eine Abgabe zu Gunsten der betroffenen Dorfbewohner auferlegen. Sollten sich die Gemeinden Birmensdorf und Aesch nicht darüber einigen können, so haben die Obervögte zu entscheiden. Im übrigen sollen sie die Bettler entsprechen den Verordnungen nicht ins Land, sondern aus dem Lande bringen. Es siegeln der Bürgermeister und der Rat mit dem Sekretsiegel der Stadt Zürich. |
Creation date(s): | 1696 |
Entstehungsdatum, Original: | 3/1/1609 |
Number: | 1 |
Archival Material Types: | Dossier |
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Dokumentspezifische Merkmale |
Überlieferung: | Kopie |
Trägermaterial: | Papier |
Vermerke und Zusätze: | Das original (1609) ligt hinder dess jewyligen undervogt zu Rieden verwahrung. Ist von wort zu wort copiert (1696) (Kanzleivermerk) |
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Weitere Angaben |
Provenienz: | Chorherrenstift Grossmünster |
Kopien bzw. Reproduktionen: | Mikrofilm |
Level: | Dokument |
Ref. code AP: | C II 1, Nr. 1068 |
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Usage |
End of term of protection: | 12/31/1776 |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=297276 |
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