C II 1, Nr. 1004 b Ratsurteil im Streit um die Holzrechte von Haushofstätten in Albisrieden, die nicht dem Grossmünsterstift zinsen, dem Besitzer der dortigen Holzmarch, 1584.01.25 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C II 1, Nr. 1004 b
Title:Ratsurteil im Streit um die Holzrechte von Haushofstätten in Albisrieden, die nicht dem Grossmünsterstift zinsen, dem Besitzer der dortigen Holzmarch
Brief:Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich beurkunden, dass sie kürzlich ein Urteil im Streit zwischen der Gemeinde Albisrieden und Hans Haller daselbst wegen der Holzverteilung ausgesprochen und die Gemeinde angewiesen haben, Haller wie andere gleichgestellte Einwohner zu halten; da er aber sich damit nicht zufrieden geben wollte, so sieht sich der Rat gezwungen, noch einmal in Sachen Hans Hallers gegen die Anwälte der Gemeinde Albisrieden und gegen Wolfgang Haller, Bürger von Zürich und Verwalter des Stiftes zum Grossmünster, zu urteilen.
Hans Haller vermeint, weil er eine Haushofstatt erhalten habe, so gebühre ihm der gleiche Anteil an den Gerechtigkeiten der Gemeinde, wie jedem anderen Insassen in Albisrieden, die Gemeinde aber verabfolge ihm Holz wie einem Hintersassen aus Gnade als ein Geschenk. Dagegen erklären die Anwälte der Gemeinde, man habe Haller nicht nur das, was ihm das Urteil zugesprochen gegeben, sondern darüber hinaus aus Gutwilligkeit mit Erlaubnis des Stiftes Bauholz geschenkt, in der Hoffnung, er werde sich künftig mit dem, was sie allen, die nur ein Haus und keine Lehensgüter des Stiftes besitzen, aus Gnade verabfolgen, begnügen. Der Stiftsverwalter Wolfgang Haller bestätigt, dass die Holzmarch in Albisrieden dem Stift gehöre, welches aus Gnade deren Nutzung allein den Besitzern seiner Lehensgüter erlaubt habe; weil Hans Haller kein solches innhat, sondern seine Haushofstatt einem Lehensgut des Spitals gehört, so schulde man ihm überhaupt nichts, und er habe sich damit zufrieden zu geben, was man ihm jährlich als Geschenk verabfolge, wie es auch mit Felix Bleuler, der ebenfalls dem Stift nicht zinset, kraft eines gütlichen Vertrags geschieht.
Nachdem der Rat alle Einwände sowie den obengenannten gütlichen Vertrag gehört und in Betracht gezogen habe, dass seine Vorfahren zur Zeit der Reformation anlässlich der Übergabe der Gerichtsherrlichkeit des Stiftes in Albisrieden demselben den Schutz aller übrigen Freiheiten und Gerechtigkeiten versprochen haben, so wird nach geschehenem Rechtsatz zu Recht erkannt:
Der obengenannte gütliche Vertrag wird bestätigt. Demnach soll Hans Haller, was die Austeilung des Holzes betrifft, genau so wie Felix Bleuler gehalten werden.
Es siegeln der Bürgermeister und der Rat.
Creation date(s):1/25/1584
Creation date(s), remarks.:sampstags den fünffundzwentzigisten tag jenners
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original
Trägermaterial:Pergament
Language:Deutsch
Siegel:Das Sekretsiegel hängt

Weitere Angaben

Former reference codes:Nr. 53 Rieden
Provenienz:Chorherrenstift Grossmünster
Abliefernde Stelle:Finanzrat, Stiftspflege; Ablieferung von 1848
Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Level:Dokument
Ref. code AP:C II 1, Nr. 1004 b
 

Usage

End of term of protection:1/25/1664
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=292152
 

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