C II 1, Nr. 972 b Ordnung der Besoldung der Stiftspfleger, 1559.09.24 (Dokument)

Archive plan context


Identifikation und Inhalt

Ref. code:C II 1, Nr. 972 b
Title:Ordnung der Besoldung der Stiftspfleger
Brief:Meister Hans Ostertag, seit einigen Jahren Nachfolger der Pflegers Jörg Schnorff selig, vom grossen Rat dazu verordnet, verzichtet wegen seiner auf den 10. Juni (Brachmonat) erfolgten Wahl zum Ratsherrn der Zunft zur Schiffleuten, auf das Pflegeamt, worauf Andreas Hartmann, Messerschmied, am 24. Juni zu seinem Nachfolger gewählt würde. Am 24. September beschwerte sich Meister Ostertag vor den übrigen Pflegern und dem Kapitel, dass er ein halbes Jahr ohne Entlöhnung habe dienen müssen, da er das Pflegeamt auf Weihnachten übernommen und aus der ganzjährigen Besoldung eines Pflegers, nämlich vier Eimer Wein im Herbst und vier Mütt Kernen auf Martini, welche Schnorf bezogen hat, seinen Anteil nicht erhalten habe. Dagegen vermeint Andreas Hartmann, Meister Ostertag solle seinen halben Teil nicht von ihm, sondern von den Erben Schnorffs fordern, ansonst käme auch er zu kurz, und schlägt vor, eine Verpflichtung für sich und seine Erben zu übernehmen, im Falle seines Todes, den eventuell nicht abverdienten Besoldungsteil dem nachfolgenden Pfleger auszuzahlen. Es wird entschieden: Andreas Hartman soll im Herbst und auf Martini die fällige Besoldung erhalten, mit Anhang, dass der eventuell nicht abverdiente Teil zurückerstattet werden muss; Meister Hans Ostertag werden ausnahmsweise, nicht aus Pflicht, sondern als Geschenk, zwei Eimer Wein zugebilligt. Um solche Streitigkeiten in Zukunft zu verhindern, wird folgende Ordnung der Besoldung der Pfleger festgesetzt: Das Besoldungsjahr eines Pflegers beginnt am 24. Juni (uff Joannis im summer), weil auf diesen Termin hin alle Geschäfet des Stiftes ausgerichtet sind. Die Besoldung besteht aus vier Eimer Wein im Herbst und vier Mütt Kernen auf Martini aus dem Schenkhof. Bleibt ein Pfleger nicht das ganze Jahr im Amt, so sollen er oder seien Erben den nicht abverdienten Teil seiner Besoldung harausgeben. Gebe aber ein Pfleger sein Amt nach dem 24. Juni vor dem Herbst ab, oder stürbe er, so soll sein Nachfolger entweder sein Gehalt entspechend reduziert bekommen oder ihn oder seine Erben entschädigen. Die Ordnung soll jedem Pfleger zur Kenntnis gebracht werden; der Stiftsverwalter hat die Handhabe der Ordnung zu überwachen.
Creation date(s):9/24/1559
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original, Heft (6 Bätter)
Trägermaterial:Papier

Weitere Angaben

Provenienz:Chorherrenstift Grossmünster
Abliefernde Stelle:Finanzrat, Stiftspflege; Ablieferung von 1848
Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Level:Dokument
Ref. code AP:C II 1, Nr. 972 b
 

Usage

End of term of protection:9/24/1639
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=277818
 

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