C II 1, Nr. 940 a Gütlicher Spruch des Gerichts zu Dietikon in der Streitsache zwischen den Almosenamt und der Propstei einerseits und Hans Burner von Spreitenbach anderseits wegen der Kaufsumme für den Wynrebenhof ob Dietikon, 1552.06.13 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C II 1, Nr. 940 a
Title:Gütlicher Spruch des Gerichts zu Dietikon in der Streitsache zwischen den Almosenamt und der Propstei einerseits und Hans Burner von Spreitenbach anderseits wegen der Kaufsumme für den Wynrebenhof ob Dietikon
Brief:Hanns Widmer, Ammann zu Dietikon, in Namen und anstatt des Abtes Peter von Wettingen, zu Gericht sitzend, beurkundet einen gütlichen Spruch im Streit zwischen Meister Johanns Lindiner, des Rats, Johanns Pfenniger, Inhaber des Kelleramtes des Stiftes zum Grossmünster und Heinrich Trüb, Obmann des Almosenamtes zu Augustinern in Zürich, als Gesandte der Pfleger beider Stifte, vertreten durch ihren Fürsprech Hans Hug ab dem Langenmoss einerseits, und Hanns Burner von Spreitenbach, vertreten durch seinen Fürsprech Rüdi Fryg von Dietikon, anderseits, wegen der Weigerung Hanns Burners, die erste Rate einer Kaufsumme von 1250 Pfund Zürcher Währung, wofür er von den Pflegern einen Hof, genannt Wynreben, ob Dietikon am Berg gelegen (wovon er zwei Teile und Symon Meyer den dritten Teil als Handlehen innehatten), zu einem Erbgut gekauft hat, zu bezahlen. Dagegen erklärt Hanns Burner, er habe den Hof um diesen hohen Preis in der Annahme gekauft, ihn frei nützen zu können, seitdem kamen aber Briefe zum Vorschein, wonach die Gemeinde Spreitenbach das Recht, in einige Äcker und Hölzer des Hofes zu Weid fahren, habe; deshalb bitte er die Pfleger, die Kaufsumme dementsprechend zu reduzieren. Auf Empfehlung des Gerichtes, den Streit durch vier Schiedsrichter gütlich entscheiden zu lassen, haben diese nach genommenem Augenschein folgenden gütlichen Spruch gefällt: Die Kaufsumme soll um 150 Pfund auf 1100 Pfund reduziert werden; die Abzahlung hat auf die Weise zu geschehen, dass von jeder Rate vierzig Pfund, bis der Betrag von 150 Pfund abgetragen wird, abgezogen werden sollen; im übrigen soll der Kauf in Kraft bleiben; jede Partei trägt die Hälfte der Gerichtskosten.
Es siegelt Peter Eichhorn, Abt von Wettingen.
Creation date(s):6/13/1552
Creation date(s), remarks.:uff menntag den drygzechenden tag braachets
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original
Trägermaterial:Pergament
Schreiber:Unterschrift: Heynnrich Nussberger scripsit
Siegel:Das Siegel hängt
Vermerke und Zusätze:Oben eine dünne Schicht roten Wachses

Weitere Angaben

Former reference codes:Nr. 211
Provenienz:Chorherrenstift Grossmünster
Abliefernde Stelle:Finanzrat, Stiftspflege; Ablieferung von 1848
Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Level:Dokument
Ref. code AP:C II 1, Nr. 940 a
 

Usage

End of term of protection:6/13/1632
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=277791
 

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