C II 18, Nr. 240 Ruodolf Negelli und seine Schwester Elsbete, Bürger von Zürich, erklären, dass Hug Krieg, Peter Stagel und Berchtolt Kienast, Keller der Chorherren von Zürich, als Schiedsrichter im zwischen ihnen über den Nachlass ihres Vaters Heinrich Negelli entstandenen Streit folgendes bestim

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C II 18, Nr. 240
Title:Ruodolf Negelli und seine Schwester Elsbete, Bürger von Zürich, erklären, dass Hug Krieg, Peter Stagel und Berchtolt Kienast, Keller der Chorherren von Zürich, als Schiedsrichter im zwischen ihnen über den Nachlass ihres Vaters Heinrich Negelli entstandenen Streit folgendes bestimmt haben: Elsbete soll das Haus Negellis Hoefli, welches an den Hof von Johans Hartmann stösst und von der Mullerin bewohnt wird, mit Hofstatt, Zugängen und Zubehör erhalten. Ruodolf soll es von allen Lasten befreien. Elsbeth ist berechtigt, jährlich eine Ledi Holz im Reitholz zu hauen und abzuführen. Ihr Bruder gibt ihr jährlich ein Viertel Butter. Ihre Lehensleute auf den Höfen in Wolfesbuel und Geisverrich, welche 34 1/2 Stuck gelten, sowie in Loubegge, welchen der Eschman für 6 Stuck bebaut, dürfen aus Ruodolfs Hölzern das nötige Holz zum Brennen, Bauen und Reparieren von Häusern und Zäunen beziehen. Ruodolf verpflichtet sich, seiner Schwester jedesmal, wenn er gegen diese Abmachungen verstösst, 1 Mark Silber zu bezahlen. Die von ihrem Oheim Otto Tuscher ihnen vermachten Güter sollen, sobald sie anfallen, zu gleichen Teilen geteilt werden. Stirbt einer der Schiedsrichter, so soll der Bürgermeister einen anderen bestimmen. R. Negelli und die drei Schiedsrichter siegeln.
Brief:Ruodolf Negelli und seine Schwester Elsbete, Bürger von Zürich, erklären, dass Hug Krieg, Peter Stagel und Berchtolt Kienast, Keller der Chorherren von Zürich, als Schiedsrichter im zwischen ihnen über den Nachlass ihres Vaters Heinrich Negelli entstandenen Streit folgendes bestimmt haben: Elsbete soll das Haus Negellis Hoefli, welches an den Hof von Johans Hartmann stösst und von der Mullerin bewohnt wird, mit Hofstatt, Zugängen und Zubehör erhalten. Ruodolf soll es von allen Lasten befreien. Elsbeth ist berechtigt, jährlich eine Ledi Holz im Reitholz zu hauen und abzuführen. Ihr Bruder gibt ihr jährlich ein Viertel Butter. Ihre Lehensleute auf den Höfen in Wolfesbuel und Geisverrich, welche 34 1/2 Stuck gelten, sowie in Loubegge, welchen der Eschman für 6 Stuck bebaut, dürfen aus Ruodolfs Hölzern das nötige Holz zum Brennen, Bauen und Reparieren von Häusern und Zäunen beziehen. Ruodolf verpflichtet sich, seiner Schwester jedesmal, wenn er gegen diese Abmachungen verstösst, 1 Mark Silber zu bezahlen. Die von ihrem Oheim Otto Tuscher ihnen vermachten Güter sollen, sobald sie anfallen, zu gleichen Teilen geteilt werden. Stirbt einer der Schiedsrichter, so soll der Bürgermeister einen anderen bestimmen. R. Negelli und die drei Schiedsrichter siegeln.
Creation date(s):11/24/1339
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Ausstellungsort:Zürich
Überlieferung:Original
Trägermaterial:Pergament
Siegel:Drei Siegel hängen, von Peter Stagels nur der Pergamentstreifen.
City:Geisverrich; Lobegg; Wolfesbül; Zürich; Zürich, Grossmünster, Berchtolt Kienast, Keller; Zürich, Hug Krieg; Zürich, Rudolf Negelli; Zürich, Peter Stagel

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Regest: URStAZH, Bd. 1, Nr. 176
Level:Dokument
Ref. code AP:C II 18, Nr. 240
 

Usage

End of term of protection:11/24/1419
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=274343
 

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