C II 1, Nr. 889 Ratsurteil im Streit zwischen der Propstei einerseits und Rudolf und Heinrich Brogli in Affoltern anderseits um einen Erbzins, 1540.07.13 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C II 1, Nr. 889
Title:Ratsurteil im Streit zwischen der Propstei einerseits und Rudolf und Heinrich Brogli in Affoltern anderseits um einen Erbzins
Brief:Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich urteilen in Sachen von Meister Felix Fryg, Propst, von Meister Erasmus Schmid und von Rudolf am Bül, Chorherren des Stiftes zum Grossmünster, alle Bürger von Zürich, mit Beistand der Amtsleute des Stiftes, gegen Rüdi und Heini Brogli von Oberaffoltern, und der Letztgenannten gegen Felix Albrecht von Höngg und Hans Gulldiner von Albisrieden (Rieden), wegen eines jährlichen Erbzinses von dreizehn Viertel Haber von einem Acker, entsprechend einem Eintrag im Stiftsurbar und einem kürzlich ausgesprochenen Urteil; diesen Zins haben Brogli zwanzig oder dreissig Jahre lang unwiedersprochen entrichtet. Vom gesamten Betrag gehen in das Kelleramt des Stiftes drei Viertel, in die Pfründe Meisters Erasmus Schmid sieben Viertel als Frechtzins, desgleichen ein Viertel in die Pfründe Herrn Günthart und zwei Viertel in die Pfründe Meisters Jacob Edlibach; die letzten zwei Viertel entrichtet Langhans Mathys von Oerlikon von einem halben Teil eines Ackers unter Wydenwis, abgeteilt vom Rüdi Broglis Acker. Ein Brief, welcher nur fünf Viertel Haber ausweise, sei ohne Wissen des Stiftes ausgestellt worden und deshalb ungültig. Dagegen vermeinten Rüdi und Heini Brogli, Ita Gulldinerin selig habe in einer Verschreibung betreffend sechs Pfund eben nur einen jährlichen Zins von fünf Viertel Haber zu Handen des Stiftes aufgeführt; sollen sie aber dreizehn Viertel entrichten, so hätten die Erben Ita Gulldinerin Felix Albrecht und Hans Gulldiner ihnen den Schaden zu ersetzen. Es wird mit Urteil zu Rechte erkannt: Das erste Urteil bleibt in Kraft; Rüdi und Heini Brogli haben, wie bisher, dreizehn Viertel Haber zu entrichten; dagegen bleiben ihre Rechte und Ansprüche gegenüber Felix Albrecht und Hans Gulldiner bestehen.
Es siegelt der Bürgermeister und der Rat.
Creation date(s):7/13/1540
Creation date(s), remarks.:zinstags vor sannt Margrethen tag
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original
Trägermaterial:Pergament
Siegel:Das Sekretsiegel hängt

Weitere Angaben

Former reference codes:Nr. 38
Provenienz:Chorherrenstift Grossmünster
Abliefernde Stelle:Finanzrat, Stiftspflege; Ablieferung von 1848
Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Level:Dokument
Ref. code AP:C II 1, Nr. 889
 

Usage

End of term of protection:7/13/1620
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=261610
 

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