C II 1, Nr. 880 Urteil des Rats von Zürich im Konflikt zwischen dem Grossmünsterstift und Inhabern von Pfründlehen in Hottingen, Fluntern und Unterstrass, 1538.08.17 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C II 1, Nr. 880
Title:Urteil des Rats von Zürich im Konflikt zwischen dem Grossmünsterstift und Inhabern von Pfründlehen in Hottingen, Fluntern und Unterstrass
Brief:Bürgermeister und beide Räte von Zürich urteilen in einem Konflikt zwischen Meister Felix Fry, Propst, und dem Kapitel des Grossmünsterstifts einerseits, und mehreren Inhabern von Pfründlehen des Stifts in Hottingen, Fluntern und an der Unteren Strasse anderseits.
Die Lehenleute weigern sich, sich den Bestimmungen des Rodels entsprechend vom Stift belehnen und die Handänderung bestätigen zu lassen sowie die Abgaben zu entrichten, da dies bisher auch nicht eingefordert worden sei. Sie stören sich namentlich am Fallrecht und am Rückfall (Rückgabe an den Grundherrn), da ihre Vorfahren die Güter als freies lediges Eigen vom Stift gekauft hätten. Im Übrigen seien diese Rechtsansprüche in ihren Kaufbriefen nicht aufgeführt. Zudem stellen sie die Rechte des Stifts aufgrund der durch die Reformation erfolgten Veränderungen (Abtretung der Gerichte an Zürich, Aufhebung der Leibeigenschaft) in Abrede.
Das Stift räumt ein, die genannten Rechte zwar wegen unruhiger Zeiten seit Jahren nicht ausgeübt zu haben, was jedoch deren Gültigkeit keinen Abbruch tue. Zudem würden sich diese Rechte nicht auf die Personen, sondern auf die Güter, welche diese als Lehen besitzen, beziehen. Das Stift hofft, in seinen Rechten geschützt zu werden, zumal die Obrigkeit 1532 und 1533 den übrigen Inhalt der Rödel und Offnungen bestätigt habe.
Da auch die Lehenleute auf ihrer Sichtwese beharren, weist der Kleine Rat, der sich zuerst mit dem Konflikt befasst hat, die Angelegenheit an Bürgermeister und Grossen Rat.
In Anbetracht dessen, dass durch die Abtretung der Gerichte an Zürich die übrigen Rechte des Stifts unangetastet geblieben sind, wird entschieden: Jede Handänderung der Pfründlehen als des Stifts Eigentum muss dem Rodel entsprechend vor Propst und Chorherren sowie den Stiftspflegern geschehen und gefertigt werden. Der Fall und andere Pflichten gegenüber dem Stift sind ebenfalls gemäss Rodel zu entrichten. Lediglich der Artikel betreffend den Rückfall, der bestimmt, dass die Güter nur bis in das zweite Glied geerbt werden können, wird ausser Kraft gesetzt. An dessen Stelle tritt das allgemeine Erbrecht. Diese Bestimmungen sollen fortan in die Fertigungsurkunden einfliessen, damit sie den Lehenleuten bekannt sind.
Die Aussteller siegeln mit dem Sekretsiegel.
Creation date(s):8/17/1538
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

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Überlieferung:Original
Dimensions W x H (cm):57.5 x 33.5 (Plica: 6.5)
Trägermaterial:Pergament
Language:Deutsch
Schreiber:Werner Beyel, Stadtschreiber von Zürich
Siegel:1 Siegel: Stadt Zürich, Wachs, rund, angehängt an Pergamentstreifen, gut erhalten
Schlagwörter:Abgaben; Erbrecht; Fall; Fertigung; Gericht; Lehen; Leibeigenschaft; Offnung; Reformation; Urteil

Weitere Angaben

Former reference codes:Nr. 21 Lehen
H lit. hh
Provenienz:Chorherrenstift Grossmünster
Abliefernde Stelle:Finanzrat, Stiftspflege; Ablieferung von 1848
Kopien bzw. Reproduktionen:Digitalisat; Mikrofilm
Weblinks:Digitale Edition: SSRQ ZH NF II/11, Nr. 61
Level:Dokument
Ref. code AP:C II 1, Nr. 880
 

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G I 32 (S. 468-475) Urteil des Rats von Zürich im Konflikt zwischen dem Stift und Inhabern von Pfründlehen in Hottingen, Fluntern und Unterstrass, 1648 (Dokument)
 

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End of term of protection:8/17/1618
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=261527
 

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