C I, Nr. 406 b Schiedsrichter der Stadt Zürich und der fünf katholischen eidgenössischen Orte regeln im Konflikt zwischen Zürich und den fünf katholischen Orten für die gemeinen Herrschaften Thurgau und Rheintal 1. die Ausübung des reformierten Kultus, 2. die Vermittlung bei konfessionellen Streit

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C I, Nr. 406 b
Title:Schiedsrichter der Stadt Zürich und der fünf katholischen eidgenössischen Orte regeln im Konflikt zwischen Zürich und den fünf katholischen Orten für die gemeinen Herrschaften Thurgau und Rheintal 1. die Ausübung des reformierten Kultus, 2. die Vermittlung bei konfessionellen Streitigkeiten, 3. die Ehegerichtsbarkeit in Zürich und Konstanz sowie 4. die Kollaturen im Thurgau und im Rheintal
Brief:Franz Ludwig von Erlach, Freiherr zu Spiez, Oberst und alt Schultheiss der Stadt Bern, Hans Rudolf Fäsch, Oberster Zunftmeister der Stadt Basel, als Schiedsrichter der Stadt Zürich, Ritter Johann Daniel von Montenach, Mitherr der Freiherrschaft Pont, des Rats von Freiburg, Johann Jakob vom Staal, des Rats der Stadt Solothurn, Schiedsrichter der fünf katholischen Orte Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden und Zug urteilen in der Streitsache zwischen Zürich und den 5 katholischen Orten betr. die Religion und die Gerichtsbarkeit in Religionssachen, das Ehegericht und die Kollaturen im Thurgau und Rheintal in folgender Weise: a) Die Ausübung des reformierten Kultus im Thurgau und Rheintal ist gewährleistet. b) Die regierenden Orte sollen in allen Angelegenheiten handeln, richten und beschliessen. Für Streitgkeiten in Religionssachen, die sich durch den Landfrieden nicht hinreichend abklären lassen, soll kein Urteil gefällt, sondern durch Schiedsrichter ein gütlicher Vergleich versucht werden. c) Als Ehegericht ist für die Reformierten das Ehegericht in Zürich, für die Katholiken dasjenige in Konstanz zuständig. Die Eheansprache eines reformierten Mannes an eine katholische Frau ist durch das katholische Ehegericht, diejenige eines katholischen Mannes an eine reformierte Frau durch das reformierte Ehegericht zu entscheiden. d) Es ist den oberrheintalischen reformierten Gemeinden erlaubt, bei frei werdenden Pfarrstellen dem Abt von St. Gallen zwei Kandidaten vorzuschlagen. Der vom Abt gewählte Pfarrer hat dem Abt das Gelübde zu leisten. - Die vier Schiedsrichter siegeln. - Unterschriften: Johann Jacob Ziegler; M. Hibner.
Creation date(s):8/28/1632
Creation date(s), remarks.:28. August / 7. September 1632
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Ausstellungsort:Baden
Überlieferung:Original
Trägermaterial:Pergament
Language:Deutsch
Siegel:Alle 4 Siegel hängen

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Edition: SSRQ TG I/3, Nr. 303
Regest: SSRQ SG III/3, Nr. 188
Anmerkungen:Zweitausfertigung: StALU, URK 52/1066
Level:Dokument
Ref. code AP:C I, Nr. 406 b
 

Usage

End of term of protection:8/28/1652
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Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=251495
 

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