C I, Nr. 3165 (Beilage 17) Strafkompetenz des Landvogts von Kyburg bei Vergehen von Winterthurer Bürgern ausserhalb des städtischen Friedkreises, 1549.12.30 (ca.) (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C I, Nr. 3165 (Beilage 17)
Title:Strafkompetenz des Landvogts von Kyburg bei Vergehen von Winterthurer Bürgern ausserhalb des städtischen Friedkreises
Brief:Der Vogt von Kyburg hat einen Bürger von Winterthur, der ausserhalb des städtischen Bezirks in der Grafschaft Kyburg einem anderen Bürger Reben gestohlen hat und von den Winterthurern bestraft wurde, vor das Grafschaftsgericht geladen. Dagegen haben die Winterthurer protestiert und auf das Herkommen und die bisher übliche Praxis verwiesen, dass die Vögte ihnen die Bestrafung ihrer Leute überlassen haben.
Die Winterthurer haben folgenden Auszug aus einer Urkunde über den Friedkreis und das Marchrecht der Stadt vorgelegt:
Wer das Eigengut eines anderen, das Marchrecht besitzt, beansprucht, er sei Bürger oder nicht, muss dem Schultheissen und Rat und seinem Kontrahenten jeweils 3 Pfund verbürgen. Kann er seine Ansprüche nicht durchsetzen, muss er die 6 Pfund zahlen. Rechtstreitigkeiten um diese Eigengüter sollen nur vor dem sogenannten Egericht an Weihnachten und Ostern geführt werden. Klagen dürfen nur vor dem Schultheissen und Rat von Winterthur erhoben werden, nicht vor geistlichen oder anderen weltlichen Gerichten. Nur wer selbst Eigengut hat, das städtisches Marchrecht geniesst, darf über Eigengut Urteil sprechen.
Die Verordneten der Stadt Zürich beziehen diesen Artikel nur auf Fälle, die sich innerhalb der March von Winterthur ereignen. Die früheren Vögte von Kyburg leugnen zudem, dass die Winterthurer mit ihrer Bewilligung Bürger für Taten bestraft haben, die ausserhalb ihrer Marchen begangen wurden. Da die Winterthurer keine ausreichenden Beweise darlegen, können die Zürcher ihnen nicht gestatten, busswürdige Taten, die ausserhalb des städtischen Bezirks in der Grafschaft Kyburg von ihren Bürgern oder anderen begangen werden, zu ahnden. Dies steht kraft Obrigkeit dem Vogt von Kyburg zu. Den Bürgern von Winterthur und den Untertanen der Zürcher bleibt vorbehalten, Güterstreitigkeiten untereinander gütlich beizulegen, wenn daraus aber Rechtstreitigkeiten entstehen, sollen diese vor den ordentlichen Gerichten, in deren Sprengel die Güter liegen, geführt werden.
Creation date(s):approx. 12/30/1549
Creation date(s), remarks.:Undatiert
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Aufzeichnung (Doppelblatt)
Dimensions W x H (cm):22.5 x 33.0
Trägermaterial:Papier
Language:Deutsch
Schlagwörter:Friedkreis; Hochgerichtsbarkeit

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Weblinks:Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 299
Level:Dokument
Ref. code AP:C I, Nr. 3165 (Beilage 17)
 

Usage

End of term of protection:12/30/1569
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=250828
 

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