C I, Nr. 3268 Vertrag zwischen Stadt und Landschaft Zürich (Kappelerbrief), 1532.02.03 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C I, Nr. 3268
Title:Vertrag zwischen Stadt und Landschaft Zürich (Kappelerbrief)
Brief:Bürgermeister, Kleiner und Grosser Rat der Stadt Zürich haben angesichts der Niederlage im Zweiten Kappelerkrieg die schriftlich vorgebrachten Anliegen und Beschwerden der Leute vom Zürichsee, aus Richterswil, Wädenswil, der Grafschaft Kyburg, den Landvogteien Grüningen, Greifensee, Regensberg, Andelfingen, dem Neuamt, Bülach und anderen Orten der Zürcher Landschaft wohlwollend in Erwägung gezogen und sich mit ihnen auf folgende Artikel gütlich geeinigt:
Erstens, keine geistlichen noch weltlichen Herrscher in Burgrecht und Schutz der Stadt Zürich aufzunehmen, auch keine Kriege mehr zu beginnen, ohne Wissen und Willen der Landschaft. Ausgenommen davon ist die Aufnahme einzelner Neubürger, gemäss den althergebrachten Privilegien der Stadt Zürich. Zweitens, das Regiment nach Wortlaut des Geschworenen Briefs zu versehen, ohne Beiziehung Heimlicher Räte und die Einmischung Auswärtiger. In gewichtigen Angelegenheiten ist die Landschaft beizuziehen, die Pfarrer hingegen sollen sich künftig auf die Verkündung des Gotteswortes beschränken. Drittens, nur noch Pfarrer einzustellen, die den Frieden einhalten und keine kriegstreiberischen Predigten halten. Die Pfarrwahl bleibt in der Kompetenz des Rates. Die Landgemeinden können Beschwerden über die Geistlichkeit an ihn richten, unter Vorbehalt der Rechtsprechung des Ehegerichts. Viertens, über Rechtsfälle der Landschaft ohne Verzögerung zu richten und den Grossen Rat nur noch zu gewichtigen Angelegenheiten einzuberufen. Fünftens, die Landschaft bei ihren althergebrachten Rechten zu belassen, wie auch diese umgekehrt der Stadt ihre Herrschaftsrechte bestätigt. Sechstens, die Verantwortlichen für Kriegstreiberei und Aufruhr sowie fehlbare Hauptleute unverzüglich zur Rechenschaft zu ziehen, wobei die Landschaft der Stadt diese Aufgabe vertrauensvoll überlässt. Zuletzt versichern sich Obrigkeit und Untertanen gegenseitig, beim evangelischen Glauben zu verbleiben und weitere Agitation und Aufruhr zu unterbinden. Die Urkunde wird in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgestellt.
Die Aussteller siegeln mit dem Sekretsiegel der Stadt Zürich.
Creation date(s):2/3/1532
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

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Ausstellungsort:Zürich
Überlieferung:Original (A 1)
Dimensions W x H (cm):68.0 x 40.5 (Plica: 12.0)
Trägermaterial:Pergament
Language:Deutsch
Siegel:1 Siegel: Stadt Zürich, Wachs, rund, angehängt an Pergamentstreifen, beschädigt
Schlagwörter:Herrschaftsrechte; Krieg; Pfarrer

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Digitalisat; Mikrofilm
Publikationen:Edition: Bullinger, Reformationsgeschichte, Bd. 3, S. 284-291 (nach chronikalischer Überlieferung; Nachweis: Moser 2012, Bd. 1, S. 207, Nr. 319); Balthasar, Helvetia 3, 1827, S. 490-498 (nach dem Ratsmandat vom 9. Dezember 1531)
Weblinks:Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 151
Level:Dokument
Ref. code AP:C I, Nr. 3268
 

Related units of description

Related units of description:Siehe:
C I, Nr. 3270 a Bürgermeister, kleine und grosse Räte geben ihrer Zufriedenheit darüber Ausdruck, dass die Gemeinde Küsnacht ihre vidimierte Kopie des Waldmannschen Spruchbriefes vom Jahr 1489 nebst dem Kappeler Brief von 1532 freiwillig und zu beliebiger Verfügung herausgegeben hat. Sekretsiegel

Mehrfachausfertigung siehe:
C I, Nr. 3268 a Vertrag zwischen Stadt und Landschaft Zürich (Kappelerbrief), 1532.02.03 (Dokument)

Abschrift siehe:
B III 65 (fol. 421 r - 423 r) Vertrag zwischen Stadt und Landschaft Zürich (Kappelerbrief), 1545 (ca.)-1550 (ca.) (Dokument)

Siehe:
X 39 (Teil 1) Abschriften der Akten zum Stäfnerhandel, 1794-1798 (Subdossier)

Entwurf siehe:
A 95.2, Nr. 1.1.5 Vertrag zwischen Stadt und Landschaft Zürich (Kappelerbrief), 1532.02.03 (ca.) (Dokument)

Siehe:
A 93.2, Nr. 68 Mandat der Stadt Zürich betreffend die Einigung mit der Landschaft nach dem Zweiten Kappelerkrieg, 1531.12.09 (ca.) (Dokument)
 

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End of term of protection:2/3/1552
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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