Identifikation und Inhalt |
Ref. code: | C I, Nr. 812 |
Title: | Burgermeister und Rat zu Schaffhausen, von den Brüdern Rüdiger und Heinrich Zwyfel, Burgern von Zürich, als Klägern und von Graf Erhart von Nellenburg, Herrn zu Tengen, als Beklagtem um Entscheidung eines zwischen ihnen entstandenen Rechtsstreits ersucht, darin bestehend, dass die Kläger, deren Rechtsvorfahre vor Jahren den Zehnten zu Noschikon vom Rechtsvorfahren des Beklagten als ledig eigen gekauft hatte, während nun vom Bischof von Konstanz die Quart von diesem Zehnten angesprochen und dieser Anspruch vom Rate von Zürich gutgeheissen worden ist, die Beklagten auf Schadenersatz belangt, der Beklagte aber die Einrede der Verjährung der Nachwährschaft stellt, erkennen: wenn der Beklagte beweise oder beschwöre, dass in der Zeit, während der er und seine Brüder den Zehnten besessen haben, sie weder die Quart bezahlt haben, noch dafür angesucht worden seien, so sei der Anspruch der Kläger abzuweisen; und da der Beklagte diesen Eid leistet, wird die Klage abgewiesen; hinsichtlich der Kosten wird erkannt, kein Teil habe dem andern etwas zu geben. Siegel der Stadt Schaffhausen. |
Creation date(s): | 9/6/1503 |
Creation date(s), remarks.: | Mittwoch nach Verena |
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Dokumentspezifische Merkmale |
Überlieferung: | Original |
Trägermaterial: | Pergament |
Siegel: | Siegel hängt |
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Weitere Angaben |
Kopien bzw. Reproduktionen: | Mikrofilm |
Level: | Dokument |
Ref. code AP: | C I, Nr. 812 |
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Usage |
End of term of protection: | 9/6/1583 |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=250289 |
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