C I, Nr. 2836 Bürgermeister und Rat von Zürich erkennen in einem Streit zwischen Graf Rudolf von Werdenberg, Meister des Johanniterordens in deutschen Landen und Comendur der Häuser Wediswil und Lütgern, und der Gemeinde der Gerichte zu Wedeschwil, Richtiswil, und Ütikon: 1) Bussen, die der Meiste

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C I, Nr. 2836
Title:Bürgermeister und Rat von Zürich erkennen in einem Streit zwischen Graf Rudolf von Werdenberg, Meister des Johanniterordens in deutschen Landen und Comendur der Häuser Wediswil und Lütgern, und der Gemeinde der Gerichte zu Wedeschwil, Richtiswil, und Ütikon: 1) Bussen, die der Meister wegen Reislaufens aufgelegt hat gestützt auf eine vom Rat von Zürich erlassene und auch von den Amtleuten des Meisters publizierte Verordnung, werden aufgehoben, weil nach den Urkunden derer von Wädenswil, Richterswil und Uetikon und einem Spruch des Rats von Zürich der Herr von Wedischwil neue Verordnungen und Auflagen nur mit Zustimmung der Mehrheit der Gemeinde einführen dürfe. 2) Hinsichtlich der Bussen für Frevel soll es bei dem zur Zeit des Comendurs Hugo von Montfort abgeschlossenen Verkommnis und dem vom Rat von Zürich zur Zeit Walthers von Bussnang erlassenen Spruch bleiben. 3) Das zerstörte Gerichthaus bei der Kirche von Wedenswil ist die Gemeinde nicht schuldig herzustellen, der Herr mag sich an die Schuldigen halten. 4) Für den Landtag soll der Herr von Wädenswil einen Platz anweisen, da er nicht bewiesen hat, dass beim Verkauf des frühern Platzes dessen Benutzung hiefür vorbehalten worden sei. 5) Eine Frau, die wegen Tötung einer andern Frau vom Gericht zu Wedeschwil nur zur halben Busse verurteilt worden ist, soll die ganze Busse wie ein Mann zahlen. 6) Eine von den Anwälten des Herrn vor Gericht getane Äusserung, die von der Gemeinde als ehrverletzend bezeichnet wurde, wird als nicht strafbar erklärt. 7) Wegen der Klage, dass der Comendur nicht das Haus Wedeschwil besitze, Sachen desselben veräussere usw., hat derselbe vor dem Rat nicht zu antworten. 8) , 9) und 11) Zeugen, die in Sachen des Hauses Wädenswil einvernommen werden, Leute, die beim Foltern helfen müssen und Fürsprecher bei Landtagen haben keinen Lohn anzusprechen, sondern nur Essen und Trinken. 10) Betreffend Behandlung der Leichen Hingerichteter. 12) Dem Gericht der Leute soll seine Kompetenz gewahrt bleiben; wenn es sich aber um Rechte des Herrn oder seines Hauses handelt, soll die eine oder die andere Partei ein Urteil des Rats von Zürich verlangen dürfen. 13) Betreffend das Begehren der Leute, dass der Herr ihnen den Chor machen lassen müsse (was vom Commendur als vor das geistliche Gericht gehörend bezeichnet wurde), wird derselbe verpflichtet, auf Begehren der Leute vor dem Rate in Zürich Antwort zu geben. 14) Den Kirchen zu Wediswil und Richtiswil soll der Nusszehnten zu Wediswil, Richtiswil und Wolrow bleiben. 15) Den Leuten, die dem Herrn von Wädenswil oder seinen Amtleuten Ertagwen leisten, soll nach alter Übung Essen und Trinken gegeben und Wein auf die Matten gebracht werden. Stadtsiegel.
Creation date(s):7/18/1497
Creation date(s), remarks.:Uf zinstag nach st. Margrethen tag

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original (Heft)
Trägermaterial:Pergament
Siegel:Siegel hängt

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Level:Dokument
Ref. code AP:C I, Nr. 2836
 

Usage

End of term of protection:7/18/1517
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