C I, Nr. 1125 Graf Johanns von Sultz, Hofrichter zu Rotwil, vor dem Clewi Lecker von Stain klagt, er sei ohne Grund zu Stain gefangengesetzt und dann zu Zahlung einer Geldbusse und zu Ausstellung einer unbilligen Urfehdurkunde genötigt worden, durch Urteil des Rats von Zürich, dem durch Übereinkun

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C I, Nr. 1125
Title:Graf Johanns von Sultz, Hofrichter zu Rotwil, vor dem Clewi Lecker von Stain klagt, er sei ohne Grund zu Stain gefangengesetzt und dann zu Zahlung einer Geldbusse und zu Ausstellung einer unbilligen Urfehdurkunde genötigt worden, durch Urteil des Rats von Zürich, dem durch Übereinkunft der Parteien die Sache übertragen worden sei, sei alt Burgermeister Hans Laitzer verurteilt worden, ihm die Urfehdurkunde und die Geldstrafe zurückzugeben, habe es aber nicht getan, weshalb begehrt werde, dass man ihn dazu anhalte, wogegen der Beklagte einwandte, die Burger von Stain können nach ihren Freiheitsbriefen nur vor ihrem eigenen Gericht belangt werden, urkundet, dass das Hofgericht die Sache zum Entscheid an Schultheiss und Rat zu Diessenhoven gewiesen habe. Siegel des Hofgerichts.
Creation date(s):7/7/1467
Creation date(s), remarks.:Dienstag nach Ulrich

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original
Trägermaterial:Pergament
Siegel:Vom Siegel nur der Pergamentstreifen übrig

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Level:Dokument
Ref. code AP:C I, Nr. 1125
 

Usage

End of term of protection:7/7/1487
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=249813
 

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