A 42.1.9, Nr. 15 Verordnung der Stadt Zürich betreffend die Bearbeitung des Getreides durch die Müller, 1540 (ca.) (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 42.1.9, Nr. 15
Title:Verordnung der Stadt Zürich betreffend die Bearbeitung des Getreides durch die Müller
Brief:Nachdem die Herren von Zürich davon Kenntnis erlangt haben, dass Müller sowie andere Bewohner der Landschaft beim Enthülsen des Getreides nicht ordnungsgemäss vorgegangen sind, wodurch die Kernen mit Spreu und Hülsen vermengt wurden und diejenigen, welche die Kernen durch Kauf oder als Zinserlös erlangt haben, geschädigt worden sind, verordnen sie die ordnungsgemässe Säuberung aller Kernen und stellen die Zuwiderhandlung unter die Busse von einem Pfund. Die Obervögte und Untervögte werden beauftragt, die Einhaltung dieser Verordnung zu überwachen. Im Wiederholungsfall sind die Vögte befugt, höhere Strafen zu verhängen.
Zusatz von anderer Hand: Das gleichzeitige Tragen eines Dolchs neben einer weiteren Waffe ist bei der Busse von einem Pfund und fünf Schillingen verboten.
Creation date(s):approx. 1540
Creation date(s), remarks.:Datierung aufgrund der Schreiberhand
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

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Überlieferung:Aufzeichnung (Einzelblatt)
Dimensions W x H (cm):21.0 x 33.0
Trägermaterial:Papier
Language:Deutsch
Schreiber:Werner Beyel, Stadtschreiber von Zürich
Schlagwörter:Bussen; Getreide; Kauf; Markt; Mühlen; Waffen; Zinsen

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Digitalisat
Weblinks:Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 176
Level:Dokument
Ref. code AP:A 42.1.9, Nr. 15
 

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End of term of protection:12/31/1560
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=1158756
 

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