C II 1, Nr. 827 Ratsurteil über die Nutzung der Allmend durch die Weidgenossen in der Stadt und am Zürichberg, 1521.06.05 (Dokument)

Archive plan context


Identifikation und Inhalt

Ref. code:C II 1, Nr. 827
Title:Ratsurteil über die Nutzung der Allmend durch die Weidgenossen in der Stadt und am Zürichberg
Brief:Burgermeister und Rat von Zürich verordnen auf Klage der Hausgenossen von Fluntern darüber, dass die Leute von Oberstrass, die sich einer von ihnen mit Zustimmung des Propsts von Zürich hinsichtlich der Erhaltung der Allmend erlassenen Verordnung nicht unterziehen wollten: Alle Weidgenossen, seien sie in der Stadt oder an dem Berg, sollen helfen, dass die Reutenen auf zweckmässigste Art angebracht werden; jede Woche soll von jeder Kuh ein Angster, von einem Kalb oder einer Ziege ein halber Angster gegeben und von dem Hirten in einer Büchse gesammelt werden, deren Inhalt zum Reuten und zum Öffnen der Gräben verwendet werden soll; wer nicht auf diese Weise hilft, soll die Weide nicht benutzen dürfen.
Stadtsiegel.
Creation date(s):6/5/1521
Creation date(s), remarks.:an mittwuch von st. Medardus
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original
Language:Deutsch
Siegel:Siegel hängt

Weitere Angaben

Provenienz:Chorherrenstift Grossmünster
Abliefernde Stelle:Finanzrat, Stiftspflege; Ablieferung von 1848
Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Level:Dokument
Ref. code AP:C II 1, Nr. 827
 

Usage

End of term of protection:6/5/1601
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=1158441
 

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