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YY 1 Entscheidungen und Protokolle bzw. Urteilsbücher, 1525-1799 (Klasse)
Ref. code: | YY 1 |
Title: | Entscheidungen und Protokolle bzw. Urteilsbücher |
Inhalt und Form: | 1. Begriffsdefinition In der Schweiz werden die Begriffe Ehegericht und Sittengericht, zum Teil auch Chorgericht, synonym verwendet. Das erste Ehegericht auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft wurde 1525 in Zürich eingerichtet. Davor lagen die Zürcher Ehesachen beim Offizialgericht des Bischofs von Konstanz, und die Gerichtsurteile waren Teil des kanonischen Prozesses. Der Ablösungsprozess von der geistlichen Gerichtsbarkeit vollzog sich über eine längere Zeitspanne hinweg; sie fand 1525 im Zuge der Reformation ihren Abschluss mit dem Erlass der ersten gedruckten Zürcher Eheordnung und der Einrichtung des Ehegerichts (StAZH III AAb 1.1, Nr. 1). In Zürich ging mit der Ablösung von der geistlichen Gerichtsbarkeit eine verstärkte Einflussnahme der städtischen Obrigkeit einher (Grünenfelder 2007, S. 5-6). Dies zeichnet sich u. a. in der ursprünglichen Zusammensetzung des Gerichts ab: Es bestand in Zürich aus zwei Pfarrern und je zwei Mitgliedern des Grossen sowie des Kleinen Rats (Grünenfelder 2007, S. 10-14). Auch das Verfahren des Zürcher Ehegerichts sollte sich bewusst vom vormals kanonischen Prozess abheben, besonders in der Kostenfrage sowie der Komplexität des Prozesses (Rost 1935, S. 38).
Die Entstehung des Zürcher Ehegerichts hatte auch Auswirkungen auf das städtische Herrschaftsgebiet und andere Orte der Eidgenossenschaft. Es tagte nicht nur für die Stadt, sondern auch für die Landschaft und für Auswärtige, sofern diese das Einverständnis ihrer Obrigkeit vorlegen konnten. Somit gelangten zunächst auch Angehörige der reformierten und katholischen Orte sowie der Gemeinen Herrschaften vor die Zürcher Eherichter, bis dort zum Teil jeweils eigene Gerichte geschaffen wurden. Dem Zürcher Modell folgten u. a. St. Gallen (1526), Bern (1528), Basel und Schaffhausen (beide 1529) sowie Appenzell Ausserrhoden (1600). Nach dem Zweiten Kappeler Landfrieden von 1531 musste das Zürcher Ehegericht seine Gerichtsbarkeit in Ehesachen ausserhalb der Zürcher Landschaft wieder auf die evangelischen Untertanen in den gemeinen Herrschaften beschränken, was bis 1798 so blieb (Grünenfelder 2007, S. 17-19; Rost 1935, S. 34-35).
Die sachliche Zuständigkeit des Ehegerichts bezog sich hauptsächlich auf die Ehesachen. Grundsätzlich ist jedoch festzustellen, dass mit Ausnahme erbrechtlicher und ehegüterrechtlicher Belange alles vor dem Ehegericht verhandelt wurde, was mit Ehe und Sexualmoral im weitesten Sinn zu tun hatte. Dazu gehörten sowohl Eheschliessung wie auch Ehetrennung und -scheidung, Dispensationen von Eheschliessungen in verbotenen Verwandtschaftsgraden, bestimmte Belange des Kinderrechts, aussereheliche Sexualität, aber auch Pfrundsachen und Fälle von Zauberei. Die Strafkompetenz hingegen lag formell beim Kleinen Rat, was jedoch im Laufe der Zeit immer weniger eingehalten wurde. Die Bestrafung schwerer Delikte und die Befragung unter Folter blieb jedoch stets Sache des Rats (Grünenfelder 2007, S. 18-19).
2. Ablauf und Schriftlichkeit Das Ehegericht agierte auf Grundlage der Ehegerichtsordnung vom 10. Mai 1525, die nur die Grundzüge des materiellen Eherechts, hingegen noch keine genauere Fixierung des Zuständigkeitsbereichs enthielt. Ebenso blieb das Prozessrecht weitgehend ungeregelt (Grünenfelder 2007, S. 6). Bis 1698 wurde sie durch weitere Satzungen und Mandate präzisiert und die Kompetenz des Ehegerichts ausgeweitet (siehe u. a. Rost 1935, S. 18-25). Die "Satzung wegen Ehebruchs und Hurerei" vom 21. März 1526 fügte sittengerichtliche Belange wie z. B. die Verfolgung ausserehelicher Sexualität der Zuständigkeit des Ehegerichts hinzu (E I 1.1, Nr. 35). Bis 1698 entwickelte sich daraus eine sittenpolizeiliche Kontrollfunktion, welche zur Hauptkompetenz des Ehegerichts wurde (Grünenfelder 2007, S. 6-8). Das Zürcher Ehegericht etablierte in den Jahren nach 1525 seine Gerichtspraxis. Im Jahr 1533 einigten sich die fünf Orte Zürich, Basel, Bern, Schaffhausen und St. Gallen auf eine Vereinheitlichung ihres Eherechts. Im Zuge dessen entstand der "Ratschlag und Abschied der evangelischen Orte wegen Erläuterung und Verbesserung der Ehesatzungen" (StAZH A 6.1, Nr. 7). Auch hinsichtlich der Ehescheidung suchten die genannten Orte ihre Praxis zu vereinheitlichen (StAZH A 6.1, Nr. 6). In der Folge wurde in Zürich das sogenannte Ehegerichtsbuch angelegt, in welches chronologisch Ergänzungen, Weisungen und neue normative Texte eingetragen wurden (StAZH B III 62). 1697/98 ratifizierte die Obrigkeit eine überarbeitete Satzung, die besonders die Redundanzen und Widersprüche der vorherigen Sammlung beheben sollte (StAZH B III 62 a). 1719 erfolgte die letzte Revision (StAZH B III 63). Auch die gedruckte Eheordnung von 1525 wurde verschiedentlich erneuert und erweitert.
Das Ehegericht war nicht ortsgebunden, tagte aber ab 1527 in der Regel im Richthaus im "kleinen Stübli" neben der Richtstube, teilweise aber auch im Chor der Fraumünsterabtei oder im Augustinerkloster (KdS ZH NA I, S. 353). Es führte besondere Zeugen- und Parteieinvernahmen auch in den verschiedenen Zunfthäusern durch (Rost 1935, S. 33). Ab 1599 bis zum Ende des Ancien Régime tagte das Gericht im ersten Stockwerk der Metzg, die deshalb auch Chorhaus oder Ehegerichtshaus genannt wurde (KdS ZH NA I, S. 363-364). Die Eherichter sassen zu Beginn montags und donnerstags zu Gericht, wechselten jedoch Ende des 16. Jh. zu Montag und Dienstag. In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts tagte das Gericht nur noch einmal wöchentlich am Donnerstag (Grünenfelder 2007, S. 15; Rost 1935, S. 31).
Das Verfahren sollte im Gegensatz zum Konstanzer Offizialgericht möglichst kurz und einfach bleiben. Die Parteien hatten persönlich vor Gericht zu erscheinen, konnten sich jedoch in wenigen Ausnahmen durch einen Redner, Verwandte oder den verordneten Vormund (Vogt) vertreten lassen (Grünenfelder 2007, S. 15). Ein Prozess konnte durch zwei Arten eingeleitet werden: Zum einen galt die Offizialmaxime, d. h. Ehegaumer, Nachbarn und weitere Beobachter konnten Verfehlungen den jeweiligen Gemeindepfarrern melden, welche die betroffenen Parteien ggf. an das Ehegericht verwiesen. Zum anderen gab es Akkusationsprozesse, d. h. die Parteien selbst konnten eine Verhandlung vor dem Ehegericht in die Wege leiten. Dies waren besonders die Scheidungs- und Trennungsprozesse, welche von den Parteien oft selbst eingeleitet wurden (Grünenfelder 2007, S. 16).
Der Ablauf eines Prozesses folgte meist folgendem Muster: - Begründung des Klägers/der Klägerin - Antwort des Beklagten/der Beklagten - Vorlegung von Beweismitteln - Möglichkeit zur Vertagung bei nicht sofort zur Verfügung stehenden Beweismitteln - Urteil oder Weiterzug (Appellation) an den Kleinen Rat Dazu gab es oft eine Befragung von Beteiligten oder Zeugen vor der Verhandlung. Die Beweislast lag jeweils auf der Seite des Klägers, je nach Verfahrensart gab es jedoch auch Untersuchungen von Seiten des Ehegerichts. Mögliche Beweismittel waren: persönliche Befragung (Einzelverhör und Konfrontation), Eid, Augenschein, Urkunden, Sachverständige und Zeugen (Rost 1935, S. 44-46).
Dem Ehegericht waren ursprünglich ein Schreiber (Notarius) und ein Weibel zugeordnet, welche durch den Kleinen Rat gewählt wurden. 1572 wurden dem Ehegericht zudem zwei Stadtknechte unterstellt (Rost 1935, S. 28). Zu den Aufgaben des Ehegerichtsschreibers gehörten: Führung der Ehegerichtsprotokolle, übrige Schreibarbeiten wie das Abfassen amtlicher Schreiben, Regestierung und Ausfertigung von Urkunden (z. B. Urteilsbriefe, Ladebriefe usw.) sowie die Rechnungsführung (Köhler 1932, S. 38-39; Rost 1935, S. 29).
3. Inhalt des Fonds Die Quellenserie der Protokolle des Ehegerichts zieht sich über eine Zeitspanne von 1525 bis 1799 hinweg. Sowohl Form als auch Inhalt der Serie veränderten sich während dieser Zeit. Generell lässt sich die ganze Zeitspanne in drei Hauptphasen unterteilen, welche sich hinsichtlich verschiedener formaler Gegebenheiten voneinander unterscheiden, so in Bezug auf Entstehungszeitraum, Vorhandensein von Foliierung oder Paginierung, Amtslisten, Registern usw.
Die erste Phase umfasst die Jahre 1525 bis 1598 und deckt die Zeit der Konsolidierung ab. Hier finden sich diverse Sonderfälle, die sich mit der Zeit zu festen Bestandteilen entwickelten. So zum Beispiel die Protokolle der Fälle von sittengerichtlichen Belangen, welche durch die "Satzung wegen Ehebruchs und Hurerei" vom 21. März 1526 ab diesem Jahr ebenfalls in den Protokollen des Ehegerichts Eingang fanden. Bis 1538 wurden diese Fälle meist noch unter der Überschrift "Von Hury", "Von Hury und Kuppleren" oder "Hury und Eebruch" gesondert geführt (Köhler 1932, S. 144). Die Bände der Jahre 1559-1567 und 1586 fehlen.
Ein wichtiger Unterschied ist die Zweiteilung in Protokoll- und Beilagenband in der zweiten Phase (1599-1671): Ab 1599 finden sich viele Jahre, für welche es zwei oder drei Bände pro Jahrgang gibt. Dabei handelt es sich in den meisten Fällen um einen Protokollband, welcher die Reinschriften der Protokolle enthält, und um einen Beilagenband, der diverse andere Dokumente wie zum Beispiel Abschriften von Missiven oder die originalen Notizen des Gerichtschreibers enthält. Der erste Beilagenband (YY 1.34) enthält Dokumente aus den Protokollbänden YY 1.33 (1595-1596) und YY 1.35 (1597-1598). Danach folgt bis 1671 eine Phase, in welcher sich viele solcher Beilagenbände finden, wobei die Reihenfolge von Protokoll- und Beilagenband sowie deren Anzahl pro Jahrgang variiert.
Übersicht: 1. Phase: Anfangsphase mit Zeit der Konsolidierung von 1525 bis 1598 (YY 1.2 bis 1.35) - 1525 bis 1544 (YY 1.2 bis YY 1.7): Mehrere Jahre pro Band; Aufteilung in der Regel nach Amtszeit der Eherichter von Mai bis April des folgenden Jahres - 1544 bis 1556 (YY 1.8 bis YY 1.20): Ein Jahr pro Band; mit Foliierung, einem Register und einer Liste der amtierenden Eherichter - 1557 bis 1598 (YY 1.21 bis YY 1.35): Mehrere Jahre pro Band; mit Foliierung und einer Liste der amtierenden Eherichter
2. Phase: Zweiteilung in Protokoll- und Beilagenband von 1599 bis 1671 (YY 1.36 bis YY 1.165) - 1599 bis 1642 (YY 1.36 bis YY 1.109): Zweiteilung noch nicht durchgehend; mit Foliierung und nur zum Teil mit einer Liste der amtierenden Eherichter und gesonderter Teil mit Fällen ortsfremder Personen - 1643 bis 1651 (YY 1.110 bis YY 1.127): Zweiteilung durchgehend; mit Foliierung, einer Liste der amtierenden Eherichter, Personenregister und gesonderter Teil mit Fällen ortsfremder Personen - 1652 bis 1671 (YY 1.128 bis YY 1.165): Zweiteilung durchgehend; mit Paginierung, Personenregister und Liste der amtierenden Eherichter
3. Phase: Umbruch zu «Urteile des Ehegerichts» von 1672 bis 1799 (YY 1.166 bis YY 1.289) - 1672 bis 1679 (YY 1.166 bis YY 1.173): Ein Band pro Jahr; mit Paginierung, einer Liste der amtierenden Eherichter und Personenregister - 1680 bis 1692 (YY 1.174 bis YY 1.180): zum Teil verschiedene Redaktionen derselben Jahre; nur zum Teil mit Liste der amtierenden Eherichter und Personenregister - 1693 bis 1744 (YY 1.181 bis YY 1.235): Mit Paginierung, einer Liste der amtierenden Eherichter und Personenregister sowie Sachregister - 1745 bis 1757 (YY 1.236 bis YY 1.248): Mit Paginierung, einer Liste der amtierenden Eherichter und einem Personenregister - 1758 bis 1772 (YY 1.249 bis YY 1.263): Mit Paginierung, einer Liste der amtierenden Eherichter, einem Personenregister, einem Sachregister und einem Verzeichnis der ausgestellten Trauscheine - 1773 bis 1799 (YY 1.264 bis YY 1.289): Mit Paginierung, einer Liste der amtierenden Eherichter, einem Personenregister und einem Sachregister
3. Beziehung zu anderen Beständen Die Protokolle des Ehegerichts stehen in engem Zusammenhang zur Archivabteilung A:
A 6: Ehegerichtliche Satzungen und Ordnungen (1515-1645) Enthält diverse normative Satzungen, auf deren Grundlage das Ehegericht urteilte. Jedoch finden sich hier auch die vom Ehegerichtsschreiber geführten Rechnungen und diverse Rodel.
A 7: Ehegerichtliche Appellationen und Weisungen an den Kleinen Rat (1524-1798)
A 8 a: Zuschriften an das Ehegericht (1730-1821)
A 27: Kundschaften und Nachgänge, d. h. Untersuchungen in Strafsachen (1434-1797) Als übergeordnete Instanz gegenüber dem Ehegericht fungierte der Kleine Rat. Dieser konnte eigenständig Zeugenaussagen zu zuvor am Ehegericht verhandelten Sachen einholen oder seinerseits Fälle an die Eherichter überweisen. Allfällig dabei verschriftliche Prozessakten finden sich in diesem Bestand. Weitere Hinweise zur ehegerichtlichen Kompetenz des Rates enthält B II: Ratsmanuale (1484-1798).
YY 4: Ehegerichtliche Briefe und Missiven (1787-1831) Dieser Bestand versammelt Korrespondenz, die in Bezug zu vor dem Ehegericht verhandelten Fällen steht.
III AAf 1: Regimentskalender (1682-1830) Die Namen der amtierenden Eherichter sowie der Ehegerichtsschreiber sind ab 1722 im gedruckten Regimentskalender in der Reihe "Tribunalien, Kommissionen, Verordnungen" aufgeführt. Für den früheren Zeitraum lässt sich die personelle Zusammensetzung mittels der handschriftlichen Listen in den Ehegerichtsprotokollen selbst ermitteln (siehe oben, Inhalt des Fonds).
Ehe- und Taufregister der Kirchgemeinden: Seit 1526 waren die Pfarrer verpflichtet, die Trauungen und Taufen ihrer Gemeinden in den Kirchenbüchern zu erfassen. Für die in den Ehegerichtsprotokollen dokumentierten Fälle lassen sich so meistens das Datum der Eheschliessung sowie situativ auch von den Pfarrern notierte Zusatzinformationen ermitteln. In diesen ist zudem oft erwähnt, dass das Ehegericht die Ehe formell bewilligte (meist aufgrund einer Verwandtschaft im dritten Grad) und wie viel für die Dispens bezahlt wurde. Auch die Information, dass das Ehegericht eine Eheschliessung verfügte ("auf Befehl des Ehegerichts") findet sich oft in den Zusatzinformationen. Die in den überlieferten Kirchenbüchern enthaltenen Daten sind online abrufbar.
Stillstandsprotokolle: Auf der Zürcher Landschaft fungierte der sogenannte Stillstand als kommunale Aufsichtsbehörde für Kirchen-, Armen-, Schul- und Vormundschaftsbelange sowie allgemein sittliche Fragen. Zwischen den Protokollen des Ehegerichts und denjenigen des Stillstands besteht eine ausgeprägte inhaltliche wie auch formale Nähe. Der Stillstand wirkte als Vorinstanz oder Hilfsorgan des Ehegerichts, wobei Letzterem die eigentliche Entscheidungsbefugnis zustand (Grünenfelder 2007, S. 13-14; 16). Die Stillstandsprotokolle des 17. Jahrhunderts sind online im Volltext verfügbar.
4. Editionen Egli, Actensammlung
5. Zitierte Literatur Grünenfelder, Lukas: Das Zürcher Ehegericht: Eheschliessung, Ehescheidung und Ehetrennung nach der erneuerten Satzung von 1698, Zürich 2007 (Zürcher Studien zur Rechtsgeschichte 57). Köhler, Walther: Zürcher Ehegericht und Genfer Konsistorium, 2 Bde., Leipzig 1932-1942 (Quellen und Abhandlungen zur schweizerischen Reformationsgeschichte 10). Mit einem "Verzeichnis der in den Jahren 1525 bis 1531 vor Ehegericht Zürich erschienenen Personen". Rost, Susanne: Die Einführung der Ehescheidung in Zürich und deren Weiterbildung bis 1798, Dissertation Universität Zürich, Zürich 1935.
6. Weitere Literatur Beck, Karin: "Wie wol diser zeug nudt het gsehen, so beducht jm die sach fast argwenig…", Zeugenaussagen vor dem Zürcher Ehegericht 1525-1530, Lizenziatsarbeit Universität Zürich, Zürich 2002. [StAZH Bib. Df 612 RP] Beck, Karin: "Nit me ist disem züg ze wüssen": die Bedeutung von Zeugenaussagen vor dem Zürcher Ehegericht 1525, in: Zürcher Taschenbuch NF 124, 2004, S. 187-209. Hauser, Kaspar: Reine Töchter und potente Kerle. Das Ehegericht als moralisches Unternehmen. Eine Untersuchung der Zürcher Ehegerichtsprotokolle 1525/1526, Lizentiatsarbeit Universität Zürich, Zürich 1995. Kilchenmann, Küngolt: Die Organisation des zürcherischen Ehegerichts zur Zeit Zwinglis, Zürich 1946 (Quellen und Abhandlungen zur Geschichte des schweizerischen Protestantismus 1). Köhler, Walther: Zürcher Ehegericht und Genfer Konsistorium. I. Das Zürcher Ehegericht und seine Auswirkung in der deutschen Schweiz zur Zeit Zwinglis, Leipzig 1932 (Quellen und Abhandlungen zur schweizerischen Reformationsgeschichte. 7). Kupfer, Claude: Abweichendes Ehe- und Sexualverhalten der Zürcher Bevölkerung gegen Ende des 18. Jahrhunderts, Eine Untersuchung der Zürcher Ehegerichtsprotokolle der Jahre 1780/81, Lizentiatsarbeit Universität Zürich, Zürich 1980. [StAZH Bib. Df 625 RP] Loetz, Francisca: Sexualisierte Gewalt 1500-1850. Plädoyer für eine historische Gewaltforschung, Frankfurt/New York 2012. Schlatter, Anna Margaretha: Der Schutz der ehelichen Gemeinschaft, Diss. iur., Borna-Leipzig 1920. Schütz, Silvia: «Sunder sy die schmaach an iro selbs haben», Änderungsdynamik und Konstanz in der Beurteilung von Frauen durch die Zürcher Eherichter von 1525 bis 1750, Lizentiatsarbeit Universität Zürich, Zürich 1998. Spillmann-Weber, Inge: Die Zürcher Sittenmandate 1301-1797, Gelegenheitsschriften im Wandel der Zeit, Dissertation Universität Zürich, Zürich 1997. Suter, Meinrad: Zwei Berichte von Pfarrer Johann Kaspar Lavater (1741-1801) in einem Ehegerichtsfall 1775. Von der Verantwortung der Obrigkeit vor Gott, dass die Untertanen keine Meineide leisten, und von der Folter in Untersuchungsverfahren, in: Zürcher Taschenbuch 137, 2017, S. 119-145. Wehrli, Paul: Verlobung und Trauung in ihrer geschichtlichen Entwicklung von der Reformation bis zum Untergange der alten Eidgenossenschaft, Ein Beitrag zur zürcherischen Rechtsgeschichte, Dissertation Universität Zürich, Zürich 1933. Wehrli, Paul: Die Ehescheidung zur Zeit Zwinglis und in den nachfolgenden Jahrhunderten, in: Zürcher Taschenbuch 54, 1934, S. 61-95.
Dieser Übersichtstext ist 2022 im Rahmen des Pilotprojekts Vormoderne Quellen (PVQ) durch Tessa Krusche und Michael Schaffner verfasst worden. |
Creation date(s): | 1525 - 1799 |
Number: | 290 |
Level: | Klasse |
Ref. code AP: | YY 1 |
Weblinks: | Zürcher Ehedaten des 16.-18. Jahrhunderts |
| Zürcher Stillstandsprotokolle des 17. Jahrhunderts |
| Beck 2004 |
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Related units of description: | Siehe: A 6 - A 9 Ehegericht, 1515-1798 (Klasse)
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