Identifikation und Inhalt |
Ref. code: | B VI 247 (fol. 277 r-v) |
Title: | Bestätigung der Regelung für die Verungeltung des Handels mit fremden Weinen in Winterthur durch Zürich |
Brief: | Der Ungelter der Stadt Zürich hat von der Stadt Winterthur das Ungeld eingefordert von dem Handel der Bürger von Winterthur mit Weinen, die nicht in den Gebieten der Stadt Zürich wachsen und nach Winterthur geführt und auf dem Land verkauft werden. Er kann auf der Landschaft das Ungeld von den Weinen nicht erheben, da alle sagen, dass es sich um Winterthurer Wein handele und sie ihn dort gekauft hätten. Schultheiss und Rat von Winterthur liessen vermelden, dass es bisher nicht üblich gewesen sei, von den Bürgern Ungeld einzuziehen, nur Personen, die in Zürcher Gerichten ansässig sind und fremden Wein in der Stadt gekauft und auf dem Land ausgeschenkt haben, hätten ihn verungeltet. Damit der Stadt Zürich aber kein Ungeld vorenthalten oder veruntreut werde, haben sie sich dazu bereiterklärt, ihre Bürger, die mit Wein handeln, in Eidespflicht zu nehmen, den Käufern die Herkunft des Weins mitzuteilen und diese dem Stadtschreiber zu melden, damit er den Ungelter informiere, wo er das Ungeld einziehen könne. Zuwiderhandelnde wollen sie mit abschreckenden Strafen belegen und von denjenigen, die auf die Frage, wo der Wein gewachsen sei, antworten, er sei an den Reben gewachsen, zur Strafe für ihre "mißantwort" das Ungeld einziehen. Die Zürcher haben beschlossen, diesen Vorschlag zu akzeptieren. Auf Wunsch der Winterthurer haben sie ihnen dies verbrieft. |
Creation date(s): | 11/19/1522 |
|
Dokumentspezifische Merkmale |
Überlieferung: | Eintrag |
Language: | Deutsch |
|
Weitere Angaben |
Level: | Dokument |
Ref. code AP: | B VI 247 (fol. 277 r-v) |
|
|
Usage |
End of term of protection: | 11/19/1542 |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
|
URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=937493 |
|
Social Media |
Share | |
|