A 123.4, Nr. 18 Rechte der Gerichtsherrschaft Maur, 1604.04.10-1604.09.17 (Dokument)

Archive plan context


Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 123.4, Nr. 18
Title:Rechte der Gerichtsherrschaft Maur
Brief:Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich sowie der Gerichtsherr Hans Aeppli aus Maur schliessen ein Übereinkommen über die Kompetenzen der niederen Gerichte in Maur, nachdem der dortige Gerichtsherr mit den Vögten von Greifensee verschiedentlich in Konflikt geraten war. Die Gerichtsherrschaft, seit alters her Meieramt genannt, gehört der Familie Aeppli, die sie laut alten Kaufbriefen von Ulrich von Lommis und seiner Ehefrau gekauft hat.
Zu diesem Gericht, das man auch Hofgericht nennt, gehören Twing und Bann im Dorf Maur, drei Häuser in Ebmatingen, ein Haus in Aesch sowie ein Haus in Guldenen (1). Der Gerichtsherr darf mit seinen Richtern über Erb und Eigen richten. Weisungen und Appellationen gehen an den Zürcher Rat (2). Gerichtliche Vorladungen sind zuerst auf 3 Schilling, dann auf 6 Schilling und beim dritten Mal auf 9 Schilling anzusetzen (3). Die Strafbefugnis des Gerichtsherrn erstreckt sich auf leichte Verstösse wie Feld- oder Holzfrevel sowie auf den Unterhalt von Zäunen und Strassen (4). Nächtliche Frevel und grobe Verstösse sollen stattdessen gemäss der Offnung durch den Vogt von Greifensee bestraft werden (5). Beim Einzug von Schulden kann der Gerichtsherr dreimal mit einer Frist von je acht Tagen aufbieten. Wer alle drei Aufgebote missachtet, muss dem Gerichtsherrn 9 Schilling Busse bezahlen und wird sodann an den Vogt von Greifensee überwiesen (6). Ganten werden gemäss Hofrecht durch den Weibel des Gerichtsherrn vorgenommen. Nach einer Frist von drei Tagen und sechs Wochen meldet es der Gerichtsherr zusammen mit dem Weibel und einem Richter dem Vogt von Greifensee, der sodann den Gantbrief aufsetzt (7). Bei Pfändungen soll der Weibel des Gerichtsherrn bei Einheimischen keine Gebühr erheben; bei Fremden stehen ihm vier Haller zu (8). Sobald Ganten und Pfändungen vor den Vogt kommen, hat sich der Gerichtsherr nicht mehr einzumischen (9). Schulden aus Gült- und Schuldbriefen werden durch die städtischen Eingewinner oder den Ratschreiber und nicht durch den Gerichtsherrn eingetrieben (10). Wie 1552 festgelegt und im Urbar der Herrschaft Greifensee dokumentiert, darf der Gerichtsherr lediglich Appellationen, Fertigungs- und Schuldbriefe besiegeln; alle weiteren Urkunden und Mannrechtsbriefe werden durch den Vogt von Greifensee ausgestellt (11). Der Weibel oder Untervogt soll allen Gerichtsverhandlungen in Maur beiwohnen, damit er alle Fälle, die in die Zuständigkeit der Obrigkeit fallen, dorthin weist (12).
Nachtrag von anderer Hand: Am gleichen Datum bestätigen Bürgermeister und Rat diese Rechte der Gerichtsherrschaft Maur sowie den Auskauf des Holzgeldes in Greifensee.
Creation date(s):4/10/1604 - 9/17/1604
Creation date(s), remarks.:Ausgestellt in Greifensee am 10. April 1604 und bestätigt durch den Zürcher Rat am 17. September 1604
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Entwurf, Heft (4 Blätter)
Dimensions W x H (cm):21.0 x 32.0
Trägermaterial:Papier
Language:Deutsch
Schlagwörter:Appellation; Flurordnung; Gericht; Gerichtsherrschaft; Gerichtsverfahren; Instanzenzug; Mannrecht; Pfändung; Schulden; Urteil; Versteigerung

Weitere Angaben

Former reference codes:Trucke 293, Bündel 4, Nr. 3
Publikationen:Edition: Schmid 1963, S. 312-315 (nach der Abschrift in StAZH F II b 125)
Weblinks:Digitale Edition: SSRQ ZH NF II/3, Nr. 91
Level:Dokument
Ref. code AP:A 123.4, Nr. 18
 

Related units of description

Related units of description:Abschrift siehe:
F II a 176 (S. 187-191) Rechte der Gerichtsherrschaft Maur, 1604.09.17 (Dokument)

Siehe:
A 123.4, Nr. 19 Verzeichnis der Rechte der Gerichtsherrschaft Maur, 1604 (Dokument)

Abschrift siehe:
A 123.4, Nr. 20 Rechte der Gerichtsherrschaft Maur, 18. Jh. (Dokument)

Abschrift siehe:
B I 45 (S. 53-63) Rechte der Gerichtsherrschaft Maur, 18. Jh. (Dokument)

Abschrift siehe:
F II b 125 (S. 1-6) Rechte der Gerichtsherrschaft Maur, 1755 (Dokument)

Abschrift siehe:
A 1.6, Nr. 37 Rechte der Gerichtsherrschaft Maur, 18. Jh. (Dokument)

Abschrift siehe:
C III 8, Nr. 8 Rechte der Gerichtsherrschaft Maur, 18. Jh. (ca.) (Dokument)

Siehe:
A 123.4, Nr. 21 Bestimmungen über den Auskauf des Holzgeldes der Gemeinden in der Herrschaft Greifensee, 1604.04.10-1604.09.17 (Dokument)
 

Usage

End of term of protection:9/17/1634
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=932306
 

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