Identifikation und Inhalt |
Ref. code: | A 85, Nr. 52 |
Title: | Bestimmungen über die Benutzung von Garnen beim Fischfang in der Glatt |
Brief: | Die Seevögte und Glattvögte haben die Beschwerden der Glattfischer über das Verbot der Garne aufgenommen und den Flusslauf mit den Inhabern der Fischenzen, sowohl Eigen als auch Lehen, besichtigt. Dabei haben die Fischer vom Greifensee bis nach Höri gemeldet, dass die "gwitterten" oder dreifachen Garne "über mentschen gedencken" gebraucht worden seien, dass sie jedoch von den Zipfelgarnen absehen wollen. Die Fischer von Höri an abwärts sagen demgegenüber, dass das Wasser bei ihnen "gar thün" sei und streng laufe, so dass man ihnen die Zipfelgarne erlauben müsse. Die Abgeordneten entscheiden, dass die Zipfelgarne schädlich seien und daher eingezogen werden, die dreifachen Garne hingegen weiter gebraucht werden dürfen. Vogt Wüst und die Glattvögte sollen die Garne mit einem "brittli" überprüfen. Die Glattordnung soll weiterhin in Kraft bleiben. |
Creation date(s): | 2/12/1545 |
Number: | 1 |
Archival Material Types: | Urkunde/Urkundenabschrift |
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Dokumentspezifische Merkmale |
Überlieferung: | Aufzeichnung (Doppelblatt) |
Trägermaterial: | Papier |
Language: | Deutsch |
Schreiber: | Unterstadtschreiber der Stadt Zürich |
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Weitere Angaben |
Level: | Dokument |
Ref. code AP: | A 85, Nr. 52 |
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Usage |
End of term of protection: | 2/12/1565 |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=928980 |
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