F II a 255 (fol. 22 r - 23 r) Schuldenordnung zwischen der Stadt Winterthur und der Grafschaft Kyburg, 1538 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:F II a 255 (fol. 22 r - 23 r)
Title:Schuldenordnung zwischen der Stadt Winterthur und der Grafschaft Kyburg
Brief:Wenn ein Gläubiger aus Winterthur von seinem Schuldner aus der Grafschaft Kyburg die Bezahlung anerkannter Schulden fordert, soll ihm der Weibel ein angemessenes Pfand des Schuldners zuweisen, welches 14 Tage bei dem Gericht hinterlegt wird. Nach Ablauf dieser Frist soll der Weibel auf Antrag des Gläubigers dem Schuldner die Versteigerung verkünden und dem Gläubiger das Pfand übergeben, das er nach Gantrecht versteigern kann. Überschüsse aus dem Erlös soll der Gläubiger dem Schuldner erstatten, wird die geschuldete Summe hingegen nicht erzielt, kann er weitere Pfändung fordern. Macht der Schuldner Einwände geltend, soll er unmittelbar nach der ersten Pfändung dem Gläubiger eine gerichtliche Austragung anbieten. Die Kosten der Pfändung und des Gantverfahrens trägt der Schuldner (1). Der Schuldner soll dem Gläubiger keine Pfänder verweigern, sondern diese zur Versteigerung geben (8).
Ist die Schuldforderung umstritten, soll der Gläubiger vor dem für den Schuldner zuständigen Gericht klagen. Sind die Schuldner in den hohen und niederen Gerichten der Stadt Zürich ansässig, ist der Rechtsstreit in einem Zeitraum zwischen 14 Tagen und drei Wochen durchzuführen, sind sie in den Gerichten der Adligen oder geistlichen Institutionen ansässig, beträgt die Frist zwischen acht und 14 Tagen. Wenn der Beklagte ohne triftige Gründe dem Gerichtstermin fernbleibt, sollen die Richter die Bezahlung der Schulden und angefallenen Kosten ohne Einwände seitens des Schuldners anordnen. Ist der Schuldner dann der Ansicht, dass der Gläubiger mehr verlangt, als ihm zusteht, kann er diesen vor dessen Gericht beklagen (3).
Leistet ein Schuldner vor dem Weibel den Eid, über keine beweglichen Pfänder zu verfügen, soll er dem Gläubiger unbewegliche Pfänder geben. Sie sollen aber erst nach sechs Wochen und drei Tagen versteigert werden (6). Können Schuldner gar keine Pfänder zur Verfügung stellen, soll nach Weisung der Herren von Zürich gehandelt werden (10).
Bei verbrieften Gülten oder Schulden soll man sich an den Bestimmungen der Schuldbriefe orientieren (9).
Der Weibel und der Untervogt erheben je nach Aufwand unterschiedliche Gebühren für ihre Dienste (2, 7). Der Fürsprech soll nach der Gewohnheit des jeweiligen Gerichts entlohnt werden. (4) Bei Abwesenheit des Untervogts oder Weibels ist ein Stellvertreter zu ernennen, damit niemandem die Bezahlung seiner Forderungen verzögert werde (5).
Der Vogt von Kyburg soll seine Untervögte und Weibel dazu anhalten, ihren diesbezüglichen Amtspflichten gebührend nachzukommen (11).
Die Winterthurer sollen nicht länger mit geistlichem Gericht gegen ihre Schuldner in der Grafschaft Kyburg vorgehen, vorbehalten bleiben ihnen jedoch Klagen vor geistlichen Gerichten gegen Schuldner, die in Niedergerichtsbezirken von Adligen oder geistlichen Institutionen ansässig sind, welche diese Ordnung nicht annehmen wollen. Ulrich von Landenberg und Hans von Goldenberg, deren Niedergerichtsbezirke in der Grafschaft Kyburg liegen, haben der Ordnung zugestimmt (12).
Creation date(s):1538
Entstehungsdatum, Original:1498

Dokumentspezifische Merkmale

Preview:
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Überlieferung:Abschrift (Grundtext)
Language:Deutsch
Schlagwörter:Satzung; Schulden; Versteigerung

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Digitalisat
Weblinks:Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 172
Level:Dokument
Ref. code AP:F II a 255 (fol. 22 r - 23 r)
 

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F II a 271 (S. 190-193) Schuldenordnung zwischen der Stadt Winterthur und der Grafschaft Kyburg, 1534 (ca.) (Dokument)
 

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