Ref. code: | F II |
Title: | Urbare |
Inhalt und Form: | Die Urbare (mhd. "erbern" = hervorbringen) stellten eine wesentliche Grundlage des Staatshaushalts bzw. der Finanzverwaltung dar. Es waren rechtskräftige Dokumente, in denen die Grund-, Kapital-, Hypothekar- und Gültzinsen, die Renten, Vogtrechte u.a. sowie die Zehnten verzeichnet wurden. In einem Urbar sind im besten Fall folgende Angaben enthalten: - Name des Abgabepflichtigen (mit späteren Zusätzen) - Höhe der Abgabe - grundbuchmässige Beschreibung des belasteten Grundstückes: Dorf, Weiler, Hof, Flur, allgemeine Lage, Fläche, Anstösser - Abschriften der einschlägigen Rechts- und Schuldinstrumente (in Urkundenform). Damit erweisen sich die Urbare als in vielen Fällen wichtige Quellen der Orts- und Flurnamenforschung, der Genealogie, der Orts-, Güter- und Siedlungsgeschichte.
In der Abteilung F II befinden sich - wenn auch nicht immer konsequent voneinander getrennt - die Herrschaftsurbare (F II a, 645 Bände und Hefte, 14 Mappen), die Ortsurbare (F II b, 322 Bände und Hefte, 15 Mappen) und die Pfrundurbare (F II c, 132 Bände und Hefte, 9 Mappen). Die Herrschafts- und Pfrundurbare sind dadurch gekennzeichnet, dass in ihnen die einer ganz bestimmten Körperschaft (zürcherische Herrschaften und Klosterämter, auswärtige Klöster u. ä. mit Grundbesitz auf zürcherischem Gebiet; Kirchen, Pfrunde) zustehenden Rechte und Gefälle beschrieben sind. Bei den Ortsurbaren ist dagegen nicht der Träger, sondern der geographische Standort der Güter massgebend. In eigenen Abteilungen untergebracht sind die Urbare des Spitals (inkl. Spendamt), des Grossmünsters und des Klosters Rheinau (mit den Klostersignaturen K IV und K V); die Bestände des Fraumünsters, des Pfrundhauses St. Jakob und einiger kleinerer Ämter werden im Stadtarchiv Zürich aufbewahrt. Urbare finden wir schon im 9. und 10. Jahrhundert, und zwar bei den grössten und am besten verwalteten Grundherrschaften, den Klöstern und Bistümern. Im 13. Jahrhundert begannen dann auch die weltlichen Grundherren, ihre Rechte zu verzeichnen. Für diese Zeit ist in unserer Gegend das sogenannte Habsburgische Urbar des späten 13. und frühen 14 Jahrhunderts zu nennen.
Die Urbare der Abteilung F II beginnen im wesentlichen erst mit den 1480er Jahren, als die Stadt Zürich mehr oder weniger das Territorium des späteren Kantons erworben hatte und man unter Bürgermeister Hans Waldmann zu einer systematischeren Verwaltung schritt. Der grosse Impuls kam aber erst durch die Säkularisation der geistlichen Güter. Diese brachten Einnahmen, die die bisherigen herrschaftlichen Gefälle um ein Vielfaches übertrafen. Nur durch gezielte Verzeichnung der neuen Rechte gelang es, diese überhaupt in den Griff zu bekommen. Der Rat, die Stadtkanzlei und die herrschaftlichen Instanzen, die Landschreibereien, genügten den neuen Aufgaben schon bald nicht mehr; 1533 wurde ein zentrales Verwaltungsorgan, der Rechenrat, geschaffen, dem fortan auch das Urbarwesen unterstand. Der Prozess dieser Neu-Inventarisierung dauerte bis ca. 1600. Dabei wurden die Gefälle auf Grund einiger Befragungen und - soweit möglich - auf Grund noch vorhandener Schuldurkunden festgehalten. Darauf galt es mittels periodischer Bereinigungen den stets wechselnden Besitzverhältnissen Rechnung zu tragen, wobei jeweils in "Vorberichten" Sinn und Zweck der neuen Urbarien dargelegt wurden.
Der eigentliche Verfasser der Güterverzeichnisse war der Vorsteher der Rechenkanzlei, der Rechenschreiber bzw. Seckelschreiber: 1535 Hans Jakob Bygel (davor Hans Escher vom Luchs) 1545 Hans Lux Escher vom Luchs 1552 Hans Ulinger 1564 Hans Keller 1574 Gregor Thomann 1583 Hans Kambli 1588 Konrad Keller 1600 Hans Waser 1621 Hans Heinrich Waser 1661 Hans Rudolf Waser 1671 Hans Heinrich Lavater 1681 erneut Hans Rudolf Waser 1687 Hans Heinrich Ceri 1697 Hans Heinrich Waser 1710 Hans Jakob Vogel 1726 Hans Kaspar Waser 1733 Hans Kaspar Huber 1746 Johhannes Leu 1754 Heinrich Waser 1768 Hans Jakob Scheuchzer 1780 Hans Heinrich Spöndli 1786 Emanuel Werdmüller von Elgg 1796 Hans Jakob Ott
Für die Verzeichnung von Gefällen ausländischer Grundherren in zürcherischem Gebiet war dann allerdings die Stadtkanzlei zuständig. Massgebend bei der Verzeichnung waren vor allem auch die Ortsnamen. Wir haben uns dabei an die Ordnung der Urbarien selbst gehalten, also keine alphabetischen Umstellung in der Reihenfolge des Originals vorgenommen. Wo keine Register vorhanden waren, haben wir - soweit sinnvoll – die Seitenzahlen in Klammern beigefügt. Sämtliche Ortsnamen sind durch Angabe der heutigen Gemeindezugehörigkeit charakterisiert.
Otto Sigg, 1970, leicht überarbeitet 2024. |
Creation date(s): | 1227 - 19th cent. |
Level: | Fonds |
Ref. code AP: | F II |
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Related units of description |
Related units of description: | Siehe: O 471.3 - O 471.4 Historische Belege von Flurnamen, 1955-2000 (ca.) (Klasse)
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Usage |
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