A 43.1.3, Nr. 5 Ordnung des Betreibungsverfahrens der Stadt Zürich, 1520.07.27 (ca.) (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 43.1.3, Nr. 5
Title:Ordnung des Betreibungsverfahrens der Stadt Zürich
Brief:Hans Effinger, Schultheiss der Stadt Zürich, bestätigt, dass am heutigen Tag Heinrich Fürstnauer sowie die Brüder Heinrich und Hans Zäcklin, alle Bürger von Zürich, aufgrund eines durch sie eröffneten Betreibungsverfahrens bei ihm vor dem Stadtgericht erschienen sind und auf der Grundlage eines Urteilsbriefs von Bürgermeister und Rat Einsicht in das Gerichtsbuch, das Ratsbuch sowie die Eingewinner- und Verlustbücher und weitere Dokumente genommen haben. Das Betreibungsverfahren bei Geldschulden besteht aus den nachfolgend genannten Schritten, wie sie im Stadtbuch zu finden und auch Gerichtsschreiber Jos Meier und Ratsschreiber Hans Asper bekannt sind: Eröffnung des Verfahrens durch den Gläubiger vor dem Ratsschreiber gegen die Gebühr von einem Angster (1); Orientierung des Schuldners über das gegen ihn eröffnete Verfahren; Möglichkeit zur Einsprache des Schuldners gegen Entrichtung von einem Haller (2); Orientierung des Gläubigers über die Antwort des Schuldners (3); Eintrag des Schuldners in das Verzeichnis mitsamt dem geschuldeten Betrag und der zur Begleichung gesetzten Frist (4); nach Ablauf der Frist Einzug des geschuldeten Betrags sowie der Stadtbusse durch die Eingewinner (5); Einzug des geschuldeten Betrags oder Beschlagnahmung von Pfändern; Übergabe der Pfänder an den Gläubiger und Versteigerung durch den Gantmeister (6); Regelung des Vorgehens gegenüber abwesenden oder unkooperativen Schuldnern (7) sowie im Falle von Pfandbetrug (8); Bestätigung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen der Eingewinner und ihrer Knechte (9); Verbot der eigenmächtigen Fristerstreckung sowie der Senkung der Bussen durch die Eingewinner oder ihre Knechte; Berücksichtigung der Ansprüche mehrerer Gläubiger in der Reihenfolge der Eröffnung der durch sie eröffneten Verfahren; Regelung des Vorgehens für den Fall, dass ein Gläubiger dem bereits betriebenen Schuldner weitere Darlehen gewähren will; Verpflichtung der Schuldner zur Einhaltung des rechtmässigen Verfahrens, auch wenn diese der Meinung sind, zu Unrecht betrieben zu werden. Vorbehalten bleibt dabei das Recht, die Betreibung gerichtlich anzufechten (10).
Bestätigung der vorliegenden Verfahrensordnung durch den Kleinen und Grossen Rat.
Nachtrag von derselben Hand: Erneute Verlesung und Bestätigung der Verfahrensordnung vor Schultheiss und Stadtgericht, in Anwesenheit des Gerichtsweibels und des Ratsschreibers, unter Vorbehalt der Möglichkeit der Abänderung durch Bürgermeister und Räte.
Der Schultheiss siegelt.
Creation date(s):approx. 7/27/1520
Entstehungsdatum, Original:12/2/1493
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

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Überlieferung:Aufzeichnung, Heft (2 Doppelblätter)
Dimensions W x H (cm):21.5 x 30.0
Trägermaterial:Papier
Language:Deutsch
Schlagwörter:Ausweisung; Betrug; Bussen; Gericht; Pfändung; Schulden; Schultheiss; Versteigerung

Weitere Angaben

Former reference codes:Nr. 27
Kopien bzw. Reproduktionen:Digitalisat
Publikationen:Edition: Malamud/Sutter 1999, S. 114-116
Weblinks:Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 113
Level:Dokument
Ref. code AP:A 43.1.3, Nr. 5
 

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A 43.1.3, Nr. 3 Ordnung des Betreibungsverfahrens der Stadt Zürich, 1493.02.12 (Dokument)

Siehe:
B III 53 (fol. 1 r - 2 r) Ordnung des Betreibungsverfahrens der Stadt Zürich, 1527 (Dokument)

Siehe:
A 43.1.3, Nr. 4 Ordnung des Betreibungsverfahrens der Stadt Zürich, 1493.02.12 (Dokument)
 

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End of term of protection:7/27/1600
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=907809
 

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