A 154, Nr. 52 Klage wegen Einmischung des Stadtgerichts von Zürich in einem Konkurs in Wiedikon, 1647.11.17 (ca.) (Dokument)

Archive plan context


Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 154, Nr. 52
Title:Klage wegen Einmischung des Stadtgerichts von Zürich in einem Konkurs in Wiedikon
Brief:Obervogt, Untervogt und das Gericht von Wiedikon beklagen sich beim Zürcher Rat über den Eingriff des Stadtgerichts in ihre Jurisdiktion und bitten um den Schutz ihrer Rechte. Nachdem nämlich über ihren Gemeindsgenossen Bartholomäus Weber, der jetzt erblindet im Spital lebt, letzten Juni der Konkurs eröffnet wurde, stellte sich heraus, dass Weber die halbe Juchart Acker, die er im Februar dieses Jahres an Hans Zurlinden verkauft hatte unter der Bedingung, dass Zurlinden die seit dem 11. November 1642 darauf stehende Belastung von 50 Gulden und vier ausstehenden Zinsen an die Witwe Andreas Meiers übernehme, am 15. März 1636 zusammen mit einer weiteren Juchart Acker bereits an Hans Georg Grebel zur Sonnen verschrieben hatte. Nach dem üblichen Konkursverfahren wurden nun die Ansprüche der Witwe Andreas Meiers zu den Ansprüchen Grebels hinzugeschlagen und Zurlinden gefragt, ob er den Acker übernehmen und beide Gläubiger befriedigen wolle. Zurlinden konnte sich dies jedoch nicht leisten, weshalb das Grundstück samt Saatgut Frau Meier übergeben wurde. Zwar versuchte Zurlinden, innerhalb der neun Tage Bedenkzeit einen Bürgen zu finden, um den investierten Dünger und das Saatgut nicht zu verlieren. Die von ihm als Sicherheit angebotene halbe Jucharte ist jedoch an Adam Abegg von Rüschlikon verschrieben und läuft Gefahr, diesem zuzufallen.
Zurlinden forderte nun von Frau Meier Schadenersatz für die geleistete Arbeit und das aufgewendete Saatgut und den Dünger. Da er jedoch den Acker weder um Lohn noch als Lehensmann bebaute, sondern als Besitzer, sieht das Gericht von Wiedikon keine rechtliche Grundlage für diese Forderung.
Zurlinden wäre es freigestanden, das Urteil vor den Rat zu ziehen. Da er sich jedoch an das Stadtgericht wandte und dieses auch ein Urteil fällte, anstatt die Sache vor das Gericht von Wiedikon zu weisen, bitten Gemeinde und Gericht von Wiedikon den Rat um den Schutz ihrer Rechte und um die Bestätigung, dass Fälle des Gerichts von Wiedikon nur vor den Zürcher Rat gezogen werden dürfen.
Creation date(s):approx. 11/17/1647
Creation date(s), remarks.:Vor dem 17. November 1647 aufgrund des Nachtrags
Number:1
Archival Material Types:Dossier

Dokumentspezifische Merkmale

Preview:
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
    
Überlieferung:Entwurf (Doppelblatt)
Dimensions W x H (cm):21.5 x 34.0
Trägermaterial:Papier
Language:Deutsch
Vermerke und Zusätze:Was hierüber erkennt, ist im manual zu finden sub dato mittwuchs, den 17. novembris 1647, coram senatu (Dorsualvermerk; 17. Jh.)
Schlagwörter:Gericht; Gerichtsstand; Kompetenz; Konkurs; Petition; Pfand; Schulden

Weitere Angaben

Former reference codes:Trucke 341, Bündel 2, Nr. 11
Weblinks:Digitale Edition: SSRQ ZH NF II/11, Nr. 119
Level:Dokument
Ref. code AP:A 154, Nr. 52
 

Files

Files:
 

Usage

End of term of protection:11/17/1677
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=744499
 

Social Media

Share
 
Home|Shopping cartno entries|Login|de en fr
State Archives of Zurich ONLINE CATALOGUE