A 123.1, Nr. 116 Weisung in einem Streit vor dem Gericht in Greifensee wegen Verleumdung mit dem Vorwurf der Hexerei, 1531.05.31-1532.03.04 (Dokument)

Archive plan context


Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 123.1, Nr. 116
Title:Weisung in einem Streit vor dem Gericht in Greifensee wegen Verleumdung mit dem Vorwurf der Hexerei
Brief:Untervogt Hans Huber von Greifensee beurkundet im Auftrag von Obervogt Heinrich Escher einen Streit vor dem Gericht in Greifensee zwischen Barbel, der Ehefrau von Jakob Vierer aus Auslikon, mit Heinrich Linsi von Irgenhausen als Vogt sowie Heini Müller um Ehrverletzung und Verleumdung. Müller habe behauptet, sie sei eine Hexe. Darauf antwortet Müller, er sei nicht der Erste, der dies über sie gesagt habe, und sie habe es bisher nicht von sich gewiesen. Sie solle daher selber diejenigen ausfindig machen, die sie sonst noch als Hexe bezeichnet haben. Das Gericht urteilt, dass Müller geständig sei und der Viererin daher Wandel tun solle. Darauf gelangt die Viererin erneut an das Gericht, sie könne der Sache nicht dauernd hinterher laufen und nach ihrem Recht verlangen, da dies hohe Kosten verursache. Müller bringt vor, dass er von einem Gericht in Pfäffikon einen Urteilsbrief erlangt habe, wonach Heini Vierer der Urheber der Gerüchte sein soll. Das Gericht verlangt eine Absprache mit dem Obervogt von Kyburg, der den genannten Heini Vierer zum Gericht nach Greifensee schicken solle. Darauf wird die Angelegenheit erneut vor dem Gericht in Greifensee verhandelt, denn die Viererin argumentiert, dass sie dem genannten Urteilsbrief nicht entnehmen könne, dass Müller nicht mehr gesagt habe als Heini Vierer. Müller sagt, dass er beim Obervogt von Kyburg war, um Vierer vor das Gericht in Greifensee zu holen, doch habe der Vogt gesagt, er lasse Vierer vor kein anderes Gericht. Darauf antwortet die Viererin, sie habe ebenfalls einen guten Herrn und Vogt, der sie ebenfalls vor fremden Gerichten schirme. Da sich das Gericht nicht für weise genug hält, ein Urteil zu fällen, wird der Fall an das Zürcher Ratsgericht verwiesen.
Nachtrag des Stadtschreibers von Zürich: Verweis auf einen Eintrag im Ratsbuch vom 4. März 1532.
Creation date(s):5/31/1531 - 3/4/1532
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original, Heft (4 Blätter)
Trägermaterial:Papier
Language:Deutsch
Schreiber:Stadtschreiber von Zürich (Nachtrag)
Siegel:Spuren des aufgedrückten Siegels

Weitere Angaben

Former reference codes:Trucke 327, Bündel 3, Nr. 17 (vgl. KAT 16, S. 805)
Trucke 292, Bündel 3, Nr. 26 (vgl. KAT 32, S. 463)
Level:Dokument
Ref. code AP:A 123.1, Nr. 116
 

Usage

End of term of protection:3/4/1612
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=698820
 

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