C I, Nr. 385 Bündnis der sechs eidgenössischen Orte Zürich, Bern, Luzern, Schwyz, Zug und Glarus mit der Stadt St. Gallen, 1454.06.13 (Dokument)

Archive plan context


Identifikation und Inhalt

Ref. code:C I, Nr. 385
Title:Bündnis der sechs eidgenössischen Orte Zürich, Bern, Luzern, Schwyz, Zug und Glarus mit der Stadt St. Gallen
Brief:Bürgermeister, Schultheisse, Ammänner, Räte, Bürger und Landleute der Städte und Länder Zúrich, Bern, Lutzern, Switz, Zug mit dem äusseren Amt und Glarus sowie Bürgermeister, Räte und Bürger der Stadt Sant Gallen beurkunden, dass sie in Anbetracht der gegenseitigen "trúw, lieby und frúntschafft" ihrer Vorfahren ein ewiges Bündnis ("frúntschafft") mit den nachfolgenden Bestimmungen abgeschlossen und die Eidgenossen die St. Galler als ewige Eidgenossen aufgenommen haben. - Wenn alle oder ein einzelner eidgenössischer Ort angegriffen werden, sind die St. Galler zur unverzüglichen Hilfeleistung auf eigene Kosten verpflichtet. Wenn umgekehrt die St. Galler mit jemandem diesseits von Rin, Bodensew und Alpen ("gebirg") in Krieg geraten, haben die Eidgenossen einem Hilfsgesuch der St. Galler unverzüglich Folge zu leisten. Über den Umfang der Hilfeleistung entscheiden die Eidgenossen, die auch die Kosten dafür selber tragen. - Die St. Galler dürfen ohne einstimmige oder mit Mehrheitsbeschlusserfolgte Zustimmung der Eidgenossen keinen Krieg beginnen. Wenn sie mit jemandem in Konflikt stehen, und dieser ihnen Rechtgebote macht, bei denen die Eidgenossen einstimmig oder mit Mehrheitsbeschluss beschliessen, dass sie darauf eingehen sollen, haben sie dem Beschluss Folge zu leisten. - Ohne Zustimmung der Eidgenossen dürfen sich die St. Galler mit niemandem verbünden. - Bei innereidgenössischen Konflikten können die St. Galler vermitteln, haben sich aber beim Scheitern solcher Vermittlung den Beschlüssen der Mehrheit der eidgenössischen Orte anzuschliessen. - Geldschulden sind am Wohnort des Beklagten einzuklagen. Bisherige Zinsverpflichtungen bleiben unverändert bestehen. - Gemeinsame Feinde soll man angreifen, wenn sie ins eigene Territorium kommen. - Über Totschlag und Frevel soll wie bisher am Tatort gerichtet werden; das Bündnis soll diesbezüglich niemandem Schutz gewähren. - Beide Parteien behalten sich die Freiheiten, Rechte und guten Gewohnheiten ihrer Schlösser, Städte, Festen, Dörfer und Höfe vor. - Konflikte zwischen den Eidgenossen bzw. einem einzelnen Ort und St. Gallen sind vor ein Schiedsgericht zu bringen, dass sich in Einsideln versammelt und zu dem beide Seiten zwei ehrbare Männer zu stellen haben. Diese haben sich der Sache unverzüglich anzunehmen und einstimmig oder mit Mehrheitsbeschluss einen gütlichen oder rechtlichen Entscheid zu fällen. Gelingt dies nicht, haben sie innerhalb der Eidgenossenschaft oder aus der Stadt St. Gallen einen Obmann zu wählen. - Die Eidgenossen behalten sich das Römische Reich, ihre früher abgeschlossenen Bünde und ihre Verschreibungen gegenüber Dritten vor. Die St. Galler behalten sich ebenfalls das Römische Reich vor. - Bürgermeister, Räte und alle mindestens 16 Jahre alten männlichen Bürger von St. Gallen leisten einen Eid, die Bestimmungen des Bündnisses einzuhalten und verpflichten sich, das Bündnis ungefähr alle 10 Jahre auf ein entsprechendes Ersuchen der Eidgenossen neu zu beschwören. Die Eidgenossen geloben ihrerseits die Einhaltung des Bündnisses. - Das Bündnis kann jederzeit durch einstimmigen Beschluss abgeändert werden.
Es werden sieben gleichlautende Urkunden ausgestellt.
Zürich, Bern, Luzern, Schwyz, Zug, Glarus und St. Gallen siegeln.
Creation date(s):6/13/1454
Creation date(s), remarks.:Donnerstag nach Pfingsten
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original
Dimensions W x H (cm):70.0 x 74.5
Trägermaterial:Pergament
Language:Deutsch
Siegel:Alle sieben Siegel hängen, Siegelschnüre in den Standesfarben
City:Zürich, Bürgermeister, Rat und Bürger; Bern, Schultheiss, Rat und Bürger; Luzern, Schultheiss, Rat und Bürger; Schwyz, Ammann, Rat und Landleute; Zug, Ammann, Rat und Landleute; Glarus, Ammann, Rat und Landleute; St. Gallen, Bürgermeister, Rat und Bürger; St. Gallen, Bündnis mit Eidgenossenschaft; Eidgenossenschaft, Bündnis mit St. Gallen; Rhein; Alpen; Eidgenossenschaft, Mehrheitsbeschluss; Römisches Reich; Einsiedeln (Benediktinerkloster), Schiedsgerichtsort; Eidgenossenschaft, Bünde; St. Gallen, Eidleistung

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Edition: EA, Bd. 2, Beilage Nr. 35 (nach der Ausfertigung für Bern); UBSG, Bd. 6, Nr. 5695 (nach der Ausfertigung für St. Gallen); Tschudi, Chronicon, Bd. 13/1, S. 52-57
Teiledition: SSRQ BE I/4.1, Nr. 168 b
Regest: URStAZH, Bd. 7, Nr. 9971; UBZG, Bd. 1, Nr. 959
Klosterdruck: StAZH X 105:2, fol. 114r-115r, Nr. 176
Anmerkungen:Weitere Ausfertigungen:
- StABE Fach Eidgenossenschaft
- StALU URK 80/1417
- StASZ HA.II.515 (Abbildung: Castelmur, Schweizerbund, nach S. 128)
- BürgerA ZG, Nr. 245
- LAGL AG III.51:21
- StadtA St. Gallen, Tr. XX.21. (Abbildung: Ziegler, Stadtarchiv S. 40-41)
Weblinks:StABE Fach Eidgenossenschaft
StALU URK 80/1417
StASZ HA.II.515 (mit Digitalisat)
LAGL AG III.51:21
StadtA St. Gallen, Tr. XX.21. (Digitalisat bei monasterium)
Level:Dokument
Ref. code AP:C I, Nr. 385
 

Related units of description

Related units of description:Abschrift siehe:
B VIII 283 (S. 128-132) Abschrift von C I, Nr. 385, 16. Jh. (ca.) (Dokument)

Abschrift siehe:
B I 277 (fol. 199 r-v) Abschrift von C I, Nr. 385, 16. Jh. (ca.) (Dokument)
 

Usage

End of term of protection:6/13/1474
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=696706
 

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