A 123.1, Nr. 77 Kundschaft, Urteil und Appellation in einem Streit vor dem Gericht im Dorf Uster wegen Verleumdung mit dem Vorwurf der Hexerei, 1520.02.07-1520.04.19 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 123.1, Nr. 77
Title:Kundschaft, Urteil und Appellation in einem Streit vor dem Gericht im Dorf Uster wegen Verleumdung mit dem Vorwurf der Hexerei
Brief:Untervogt Hans Pfister von Uster beurkundet im Auftrag der beiden Gerichtsherren, Junker Batt von Bonstetten und Obervogt Hans Walder, einen Streit vor dem Gericht im Dorf Uster zwischen Anna Lurin mit ihrem Vogt Jakob Soland von Uster sowie Felix Kremer von Uster mit seinem Vogt Hans Bachofner von Freudwil.
Anna Lurin sagt, Kremer habe sie tätlich angegriffen sowie als Diebin und Hexe beschimpft. Kremer antwortet, die Lurin habe über ihn verbreitet, er habe die Krätze, was ihn beschämt habe. Nur aus diesem Grund habe er gesagt, sie lüge wie eine Diebin und Hexe. Gemäss Lurin sei der Grund jedoch vielmehr, dass Kremer eine kranke Kuh hatte. Von ehrbaren Leuten sei ihm geraten worden, deren Milch mit einer Haselrute zu schlagen, dann komme die Person, die dafür verantwortlich sei. Als er dies getan habe, sei sie tatsächlich unter seiner Tür aufgetaucht, weswegen sie eine Hexe sei. Gemäss Kremer hätten aber auch andere über sie gesagt, sie sei eine Diebin, weil sie Mehl aus der Mühle gestohlen habe. Weil sie dem nie widersprochen habe, müsse er ihr keine Wiedergutmachung zahlen. Darüber wird bei verschiedenen Personen Kundschaft eingeholt. Mehrere Zeugen sagen aus, dass sie gehört haben, wie Kremer die Lurin beschimpft habe. Andere waren dabei, als Kremer zum Trick mit der Milch geraten wurde. Der Müller und seine Frau berichten, dass sie Lurin dabei erwischt hätten, wie sie Mehl stehlen wollte, worauf der Müller sie mit einem Stuhl niederschlug. Das Gericht beschliesst einhellig, dass Felix Kremer der Anna Lurin keine Wiedergutmachung schuldig sei und dass diese dem Vogt eine Busse bezahlen müsse. Lurin appelliert dagegen an das Zürcher Ratsgericht.
Nachtrag von anderer Hand: Am 19. April 1520 bestätigt das Zürcher Ratsgericht das Urteil und verwirft die Appellation.
Creation date(s):2/7/1520 - 4/19/1520
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original, Heft (8 Blätter)
Trägermaterial:Papier
Language:Deutsch
Siegel:Spuren der beiden aufgedrückten Siegel

Weitere Angaben

Former reference codes:Trucke 327, Bündel 2, Nr. 14 (vgl. KAT 16, S. 801)
Trucke 292, Bündel 2, Nr. 22 (vgl. KAT 32, S. 460)
Level:Dokument
Ref. code AP:A 123.1, Nr. 77
 

Usage

End of term of protection:4/19/1600
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=696049
 

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