A 155.1, Nr. 194 Abweisung einer Appellation durch Schultheiss und beide Räte von Winterthur in einem Streit zwischen Söldnern und den Verwandten des verstorbenen Hauptmanns, 1604.02.03-1604.02.18 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 155.1, Nr. 194
Title:Abweisung einer Appellation durch Schultheiss und beide Räte von Winterthur in einem Streit zwischen Söldnern und den Verwandten des verstorbenen Hauptmanns
Brief:Schultheiss, Kleiner und Grosser Rat von Winterthur urteilen über die Appellation der Diener und Söldner auf dem Feldzug nach Frankreich ("in verschinem Nawerischen zug inn Franckrych") unter dem verstorbenen Hauptmann Anton Geilinger, Bürger von Winterthur, Dietrich Löringer und Jakob Strupler, Bürger von Frauenfeld, Heinrich Gisler von Hüntwangen, Melchior Müller von Islikon, Marti Sigrist von Veltheim und Andreas Sulzberger von Wülflingen und ihrer Mithaften gegen ein Urteil des Kleinen Rats in ihrem Streit mit Wolfgang Geilinger, dem Schultheissen von Winterthur, und seinem Schwager Wolfgang Hedinger mit dem Beistand des Jakob Steiner, alle drei Bürger von Winterthur. Die Söldner forderten von Hedinger als dem Erben seines Schwiegervaters und von Geilinger die vollständige Bezahlung ihrer Dienste samt aller Kosten, Schaden und Zinsen, seien es die jüngst von Hedinger bei der Austeilung des dritten Pfennigs eingezogenen Schulden von gemeinen Soldaten, 20 Kronen wegen des verbrannten Hauses, der Harnisch des Melchior Müller oder der einbehaltene Sold der jungen und alten Kriegsknechte, welche nicht nach Notdurft gedient hätten. Geilinger und Hedinger wiesen die Forderungen zurück und brachten vor, dass die Söldner vor Jahren nach ihrer Rückkehr aus Frankreich Aufschluss gefordert hätten über die Höhe der zu erwartenden Beträge an ausstehenden Soldzahlungen. Damals sei vor dem Schultheissen und Rat eine Aufstellung des liegenden und fahrenden Besitzes des verstorbenen Hauptmanns erfolgt und ein Konkursverfahren ("uffal") eröffnet worden. Dabei hätten die Söldner die ihnen zustehenden Gelder erhalten. Damals sei wegen der laufenden Schulden[forderungen (?)] des Verstorbenen in Tuch- und Warengeschäften ein freier Verkauf mit dem Schultheissen vereinbart worden, dass er die Schuld[forderungen (?)] und das vorhandene Eigentum übernehme und die Kriegsknechte unter der Bedingung bezahle, dass sie auf weitere Ansprüche verzichteten. Obwohl sie dies an Eides Statt gelobt hätten, hätten sie Forderungen erhoben, als der Schultheiss den dritten Pfennig ausgeteilt und seinem Schwager überlassen habe, die laufenden Schulden[forderungen (?)] am Gut seines Schwiegervaters einzunehmen. Die Ansprüche wegen des verbrannten Hauses und des Harnisches habe bereits der einstige Lieutenant ("lütiampt") in Frankreich Laurenz Husser, Bürger von Winterthur, verhandelt und vor den städtischen Verordneten abgerechnet. Der Schultheiss wies darauf hin, welche Mühen er in dieser Angelegenheit schon gehabt habe, so sei er unentgeltlich nach Solothurn und an andere Orte gereist und habe 1100 Gulden ausgelegt. Die städtischen Verordneten hätten alles unter die Söldner verteilt. Geilinger und Hedinger forderten daher, von den Ansprüchen der Söldner befreit zu werden, vielmehr sollten diese warten, bis der König von Frankreich zahlen würde. Die Söldner hingegen beriefen sich auf den Kontrakt des Hauptmanns und gaben ihrer Hoffnung Ausdruck, dass der Schultheiss und sein Schwager so gutwillig und freundlich wären, sie zu bezahlen, wie es der Schultheiss ihnen bis Lichtmess versprochen habe. Der Schultheiss und sein Schwager entgegneten, dass die Zürcher solche Kontrakte, darin sie als Obrigkeit handeln lassen, bei sich behielten, so mögen auch die Winterthurer verfahren, bis man ihm verbriefen würde, den Kontrakt pfandweise zu hinterlegen, bis seine Ansprüche und Darlehen bezahlt seien. Sobald das Geld aus Frankreich komme und seine Forderungen beglichen seien, sollte die restliche Summe den Söldnern zukommen. Der Kleine Rat hatte sich zu Vermeidung höherer Kosten bemüht, beide Seiten gütlich zu vergleichen und angesichts der Tatsache, dass Hedinger nicht nachweislich als Erbe eingesetzt worden ist, ausgesprochen, dass Geilinger und Hedinger den Söldnern jeweils 12 Batzen Zürcher Währung an jedem noch ausstehenden Gulden Hauptguts bezahlen und diese auf weitere Forderungen verzichten sollen, vorbehaltlich ihrer Rechte gegenüber den Mithaften. Niemand solle gebunden sein, den gütlichen Spruch anzunehmen, es stehe jedem frei zu warten, bis der König von Frankreich zahlen würde, falls es dann zu einer abschliessenden Verhandlung komme. Geilinger und Hedinger nahmen diesen Spruch an, obwohl sie sich zu keiner Zahlung verpflichtet fühlten, um guter Nachbarschaft und Einigkeit willen. Die Söldner lehnten ab und forderten ein Rechtsurteil, sofern die durch den Rechtsstreit entstandenen Kosten nicht auf die anderen Mithaften umgelegt würden, die noch Geld einzufordern hätten. Daraufhin urteilte der Kleine Rat zu Recht, dass es bei dem gütlichen Vertrag bleiben solle. Der Schultheiss und die beiden Räte weisen die Appellation der Söldner gegen dieses Urteil zurück und verfügen, dass der Kontrakt weiterhin bei ihnen hinterlegt sein und die ehrverletzenden Äusserungen zwischen ihnen ohne Folgen bleiben sollen. Die Söldner kündigen Appellation gegen dieses Urteil an Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich an. - Sekretsiegel der Stadt.
In einem Nachtrag von anderer Hand wird vermerkt: Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich weisen die Appellation ab. Wegen der Kosten, die den Söldnern durch diesen Rechtsstreit entstanden sind, sollen 60 Gulden auf den Kontrakt [angewiesen] werden, sobald Schultheiss Geilinger wegen seiner Auslagen in Höhe von 1100 Gulden und der versprochenen Zahlung von 2000 Gulden befriedigt worden ist.
Creation date(s):2/3/1604 - 2/18/1604
Creation date(s), remarks.:3. Februar 1604 (erste Appellation), 18. Februar 1604 (zweite Appellation)
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original, Heft (6 Blätter)
Dimensions W x H (cm):20.0 x 32.5
Trägermaterial:Papier
Language:Deutsch
Siegel:Spuren des aufgedrückten Siegels
Schlagwörter:Solddienst

Weitere Angaben

Former reference codes:Trucke 210, Bündel 5, Nr. 9 (vgl. KAT 29, S. 936 f.)
Trucke 315, Bündel 1, Nr. 8 (vgl. KAT 16, S. 446)
Level:Dokument
Ref. code AP:A 155.1, Nr. 194
 

Usage

End of term of protection:2/18/1684
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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