A 123.1, Nr. 47 Urteil in einem Streit vor dem Gericht in Oberuster um die Vormundschaft über drei Töchter, 1514.01.04 (Dokument)

Archive plan context


Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 123.1, Nr. 47
Title:Urteil in einem Streit vor dem Gericht in Oberuster um die Vormundschaft über drei Töchter
Brief:Weibel Heini Soland von Oberuster beurkundet im Auftrag von Obervogt Konrad Escher einen Streit vor dem Gericht in Oberuster um die Vormundschaft über die drei Töchter von Hans Gul aus Hegnau. Hans Hennig aus Uster genannt Sulzbacher sagt, dass er vom Obervogt als Vormund der drei ehelichen Töchter Guls eingesetzt worden sei, was aber von Konrad Gul bestritten werde. Wie [Untervogt] Konrad Steger aus Oberuster wisse, hatte Hans Gul noch zu Lebzeiten gestiftet. Da Steger aber krank ist, verhören ihn die Richter zuhause. Dieser erinnert sich daran, dass man Gul geraten habe, seine Jahrzeit in der Kirche von Uster statt in der Kapelle von Hegnau zu stiften, weil dort auch seine Eltern und weitere Vorfahren begraben seien. Darauf habe Gul angeordnet dass man seine 17 Pfund ab dem Gut von Andres Bünzli in Uster. Als Vollstrecker wurden Herr Joos, Konrad Steger und Heinrich Ruland ("Roland") eingesetzt, deren Anordnungen unbedingt Folge zu leisten sei.
Creation date(s):1/4/1514
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original (Doppelblatt)
Trägermaterial:Papier
Language:Deutsch
Siegel:Reste des aufgedrückten Siegels

Weitere Angaben

Former reference codes:Zu Trucke 292, Bündel 1 b, Nr. 23
Level:Dokument
Ref. code AP:A 123.1, Nr. 47
 

Usage

End of term of protection:1/4/1594
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=693706
 

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