A 155.1, Nr. 147 Annahme einer Appellation durch Schultheiss und beide Räte von Winterthur im Streit um das Erbe der Äbtissin von Magdenau, 1571.05.14 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:A 155.1, Nr. 147
Title:Annahme einer Appellation durch Schultheiss und beide Räte von Winterthur im Streit um das Erbe der Äbtissin von Magdenau
Brief:Schultheiss, Kleiner und Grosser Rat von Winterthur urteilen über die Appellation von Meister Abraham Schweizer, Wolfgang Wauber, Oswald Sulzer, Metzger, und Jakob Weidenmann ["Wydenman"], Schwäger, als Vögte ihrer Ehefrauen, sowie Hans Wider mit Vollmacht seines Bruders gegen ein Urteil des Kleinen Rats in ihrem Streit mit Jakob Geilinger, Baumeister und Mitglied des Rats von Winterthur, und seiner Geschwister Laurenz, Joachim und Magdalena, Frau des Hans Müller ab der Stille. Die Kläger brachten vor, dass ihr Schwiegervater nach dem Tod seiner Schwester [Dorothea Geilinger], Äbtissin von Magdenau, das hinterlassene fahrende Gut mit ihnen geteilt habe. Das übrige Erbe habe er jedoch nicht teilen wollen. Die verstorbene Äbtissin habe nach dem Tod ihrer Schwester Margaretha ein Testament oder Vermächtnis errichtet, das deren Kinder berücksichtigt habe. Als Baumeister Geilinger schwer erkrankt sei, habe sie seinen Kindern für den Fall seines Todes dasselbe zugesagt. Die Kläger forderten daher die Erhebung von Kundschaft über den Willen der Verstorbenen. Die Gegenseite erwiderte, das Testament sei noch zu Lebzeiten aller Geschwister der Äbtissin errichtet worden. Wenn es ihre Absicht gewesen wäre, die Kinder ihrer Geschwister als Erben anzunehmen, so habe sie dies doch nicht nach Stadtrecht vollzogen. Vielmehr seien nach Stadtrecht die Geschwister erbberechtigt, wenn jemand kinderlos sterbe. Der Kleine Rat hat das Testament mit Urteil bestätigt und verfügt, dass der Baumeister und seine Geschwister bei den Bestimmungen des Stadtrechts die Erbberechtigung der Geschwister betreffend verbleiben sollen. Der Schultheiss und die beiden Räte nehmen die Appellation an und heben dieses Urteil auf. Magdalena Geilinger kündigt Appellation gegen das Urteil an Bürgermeister und Rat von Zürich an. - Sekretsiegel der Stadt.
Von anderer Hand wird vermerkt, dass der Konflikt beigelegt wurde.
Creation date(s):5/14/1571
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original (Doppelblatt)
Dimensions W x H (cm):21.0 x 30.5
Trägermaterial:Papier
Language:Deutsch
Siegel:Siegel unter Papier aufgedrückt
Schlagwörter:Erbstreit; Testament

Weitere Angaben

Former reference codes:Trucke 210, Bündel 4, Nr. 10 (vgl. KAT 29, S. 934)
Trucke 315, Bündel 1, Nr. 4 (vgl. KAT 16, S. 445)
Level:Dokument
Ref. code AP:A 155.1, Nr. 147
 

Usage

End of term of protection:5/14/1651
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=690161
 

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